Nimmt ein Autofahrer im Rahmen einer Dauerbehandlung Arzneimittel mit dem Wirkstoff Amphetamin ein, bleibt es bei der wissenschaftlich gestützten Annahme, dass bereits die einmalige Einnahme dieser Droge die Fahreignung ausschließt, wenn drogentypische Ausfallerscheinungen festgestellt werden. Dies entschied das VG Koblenz in einem Eilverfahren.

Die Einnahme von Arzneimitteln, die Amphetamin enthalten, kann zum Entzug der Fahrerlaubnis führen. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz im Eilverfahren (Beschluss vom 19.05.2022, Az. 4 L 455/22.KO).

Anfang des Jahres 2022 wurde der Autofahrer im Rahmen eines Polizeieinsatzes mit einem Pkw angetroffen. Dabei stellten die Polizeibeamten bei ihm drogentypische Ausfallerscheinungen fest. Die toxikologische Untersuchung ergab eine Amphetamin-Konzentration in seinem Blut, woraufhin ihm die Fahrerlaubnisbehörde des Rhein-Hunsrück-Kreises die Fahrerlaubnis entzog.

Hiergegen wandte sich der Fahrer mit einem Eilantrag beim VG Koblenz. Im gerichtlichen Verfahren legte er eine ärztliche Bescheinigung vor, wonach ihm das Medikament „Elvanse“ verordnet wurde. Dieses enthält einen Wirkstoff aus der Stoffgruppe der Amphetamine.

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Ärztlich verschriebenes Amphetamin ändert nichts an Ausschluss der Fahrtauglichkeit

Das VG lehnte den Antrag jedoch ab. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei, so die Koblenzer Richter, rechtmäßig. Denn der Mann habe sich aufgrund der Einnahme von Amphetamin – einer harten Droge – als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Regelmäßig genüge zum Ausschluss der Fahreignung schon die einmalige Einnahme von Amphetamin. Dass das im Blut des Antragstellers festgestellte Amphetamin von einem ärztlich verordneten Medikament stamme, ändere an dieser rechtlichen Bewertung nichts.

Nach der für die Dauerbehandlung mit Arzneimitteln vorrangigen Sondervorschrift in der Fahrerlaubnis-Verordnung scheide eine Fahreignung dann aus, wenn eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß vorliege. Die für die Fahreignung bei der Einnahme von Medizinal-Cannabis geltenden Anforderungen seien bei einer Dauerbehandlung mit amphetaminhaltigen Arzneimitteln angesichts der damit einhergehenden Gefahr des Kontrollverlustes und plötzlichen Leistungsabfalls noch enger zu fassen.

Stelle eine Medikation mit amphetaminhaltigen Medikamenten demnach nicht sicher, dass beim Patienten drogentypische Ausfallerscheinungen ausgeschlossen werden, führe dies zur Ungeeignetheit des Betreffenden zum Führen von Kraftfahrzeugen.

So lägen die Dinge im Falle des Autofahrers. Da bei ihm auf Amphetamin zurückzuführende Ausfallerscheinungen wie gerötete/wässrige Augen und lichtstarre, geweitete Pupillen sowie Zittern und Unruhe festgestellt worden seien, halte er sich entweder nicht an die ärztlich verordnete Dosis oder die Verordnung stelle nicht sicher, dass die Einnahme des medizinischen Amphetamins nicht zu Ausfallerscheinungen führe. Es spreche nach dem Polizeibericht auch vieles dafür, dass der Antragsteller trotz der Ausfallerscheinungen am Straßenverkehr teilgenommen habe.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

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tsp