Das KCanG ist vor gut drei Monaten in Kraft getreten. Ein Autofahrer, dem vor ungefähr zehn Jahren wegen regelmäßigen Cannabiskonsums seine Fahrerlaubnis entzogen wurde, sah das neue KCanG als letzten Strohhalm. Es bestand die Hoffnung, dass das BVerwG eine Hilfe auf dem Weg zurück zur Fahrerlaubnis sein könnte.

Wenn jemand vor der Teillegalisierung als regelmäßiger Cannabiskonsument aufgefallen ist, dann ist demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) und lehnt es damit ab, aufgrund der Cannabis-Teillegalisierung von dem Fahrerlaubnisentzug abzurücken (Beschl. v. 14.06.2024 – Az. 3 B 11.23).

Knapp elf Jahre ist es her, als ein Mann, der regelmäßig Cannabisprodukte konsumierte, während einer allgemeinen Verkehrskontrolle angehalten wurde, als er mit seinem Fahrzeug unterwegs war. Bei der Kontrolle stellten die Polizisten fest, dass der Fahrer benommen wirkte. Also ordneten sie eine Blutentnahme an. Die vorgenommene Blutentnahme ergab letztlich einen THC-Wert von 5,1 ng/ml sowie einen THC-Carbonsäuregehalt von 150 ng/ml.

Regelmäßiger Cannabis-Konsum kann zu Fahrerlaubnisentzug führen

Aufgrund der erhöhten Werte entzog die Führerscheinbehörde dem Mann sofort die Fahrerlaubnis für Motorräder und Pkw. Der Fahrer wehrte sich dagegen, seine eingelegten Rechtsmittel blieben allerdings erfolglos. Schließlich erhob er eine Nichtzulassungsbeschwerde zum BVerwG auf Prozesskostenhilfebasis, doch auch dieser Antrag wurde abgelehnt.


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Der Mann argumentierte, dass sein einmaliger Verstoß gegen das Trennungsgebot als regelmäßiger Konsument berücksichtigt werden sollte. Das BVerwG verwies jedoch auf ein Urteil vom 26. Februar 2009, in dem klargestellt wurde, dass bei regelmäßigem Cannabiskonsum die Fahrerlaubnis entzogen werden müsse, unabhängig von weiteren Umständen. Die bloße Häufigkeit des Konsums reiche aus, um jemanden als ungeeignet zum Führen eines Fahrzeugs zu betrachten. Daher sei die Regelung in Nr. 9.2.1 der Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung aF verfassungsgemäß.

Einordnung des Konsums als regelmäßig bleibt unverändert

Das BVerwG betonte, dass eine rechtspolitische Debatte über eine mögliche Rechtsänderung sowie deren Vorbereitung und Umsetzung die Richtigkeit der aktuellen Rechtsauslegung und -anwendung nicht in Frage stelle. Zudem sei die Entscheidung rechtlich nicht umstritten, sodass kein weiterer Klärungsbedarf bestehe. Daher ändere auch der Umstand, dass das KCanG mittlerweile in Kraft getreten sei, nichts an dem Fall.

Die Einordnung des Konsums als regelmäßig, die nach damals geltendem Recht erfolgte, bliebe trotz zwischenzeitlicher Änderungen unverändert und benötige daher keiner Überprüfung. Es handele sich hierbei um einen Altfall, für den das neue Gesetz keine Relevanz habe, so das Gericht.
Im Verwaltungsrecht sei der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich, hier also das Jahr 2015. Das Gericht führte weiterhin aus, dass § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dazu diene, eine richtungsweisende Klärung für die Zukunft zu ermöglichen. Da es sich hier jedoch um ausgelaufenes Recht handele, bestehe kein weiterer Klärungsbedarf. Auch die aktuelle Änderung der FeV ändere daran nichts.

agr