Verjährung bei Fahrerflucht
Nach einem Unfall kann es schnell dazu kommen, dass die vorgeschriebenen Verhaltensweisen missachtet werden und der Unfallverursacher sich ohne ausreichende Vorkehrungen vom Unfallort entfernt. Die Folge: eine Anzeige wegen Fahrerflucht. Allerdings kann die Straftat auch verjährt sein. Unter welchen Voraussetzungen es zu einer Verjährung der Fahrerflucht kommen kann, klären wir in diesem Artikel.
Auf einen Blick
- Die Verjährungsfrist für Fahrerflucht beträgt 5 Jahre, beginnend mit dem Entfernen vom Unfallort.
- Unterbrechungen der Verjährung können gemäß § 78c StGB durch erste Vernehmungen, Erhebung der öffentlichen Klage oder Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgen.
- Eine Verjährung führt zur Einstellung des Strafverfahrens.
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Wann verjährt die Fahrerflucht?
Nach § 142 StGB stellt die Fahrerflucht eine Straftat dar. Der Terminus im Gesetz lautet „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“. Da es sich um eine Straftat handelt, sind die Verjährungsfristen aus dem Strafgesetzbuch anzuwenden. Gemäß § 78 StGB richtet sich die Dauer der Verjährungsfrist im Strafrecht nach dem Strafmaß für das jeweilige Delikt. Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren belangt. Nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB beträgt die Verjährungsfrist mithin fünf Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt immer mit der Beendigung der Straftat. Übertragen auf die Fahrerflucht ist das der Zeitpunkt, zu dem sich der Täter vom Unfallort entfernt, also der eigentliche Tattag.
Aus welchen Gründen kann die Verjährungsfrist unterbrochen werden?
Grundsätzlich steht die Verjährungsfrist von 5 Jahren fest. Sie kann weder verkürzt noch umgangen werden. Allerdings kann auch im Strafrecht die Verjährungsfrist unter bestimmten Voraussetzungen unterbrochen werden. Nach einer Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. § 78c StGB nennt folgende Gründe für die Unterbrechung:
- die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
- jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder deren Anordnung,
- jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder Staatsanwalt, wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,
- jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
- den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl, den Vorführungsbefehl und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
- die Erhebung der öffentlichen Klage,
- die Eröffnung des Hauptverfahrens,
- jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
- den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung,
- die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens oder im Verfahren gegen Abwesende zur Ermittlung des Aufenthalts des Angeschuldigten oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,
- die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten ergeht, oder
- jedes richterliche Ersuchen, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen
Infolge einer Unterbrechung endet die Verjährungsfrist jedoch spätestens, wenn seit der Beendigung der Tat das doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, also 10 Jahre, verstrichen sind.
Strafverfahren trotz verjährter Fahrerflucht: Was nun?
Die Verjährung stellt im Strafprozess ein Verfahrenshindernis dar. Sie rechtfertigt also die Einstellung des Strafverfahrens. Die Einstellung wegen der Verjährung der Straftat kann kurz nach Aufnahme der Ermittlungen, erst nach Anklageerhebung oder sogar noch nach Eröffnung der Hauptverhandlung erfolgen. Wurde gegen Sie ein Strafverfahren wegen verjährter Fahrerflucht eingeleitet, kann es durchaus empfehlenswert sein, sich an einen Anwalt zu wenden. Dieser hilft Ihnen beim Schriftwechsel mit der Polizei und der Staatsanwaltschaft, setzt sich für Ihre Rechte ein und kann ggf. nachdrücklich auf die Notwendigkeit der Einstellung hinweisen. Unser erfahrenes Team aus Strafrechtsanwälten bei Wilde Beuger Solmecke ist in diesem Fall gerne für Sie da. Mit unserem kostenlosen Formular können wir Ihren Fall prüfen und Ihnen konkrete Handlungsempfehlungen geben.
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