Fahrtenbuch
Eine Fahrtenbuchauflage hat im offiziellen Vokabular der Verwaltungsbehörde zwar keinen Sanktionscharakter, allerdings wird diese Maßnahme völlig zu Recht als sehr lästig und als Strafe empfunden.
In der StVZO § 31a Absatz 1 Satz 1 wird die Auflage eines Fahrtenbuchs folgendermaßen definiert: Ein Fahrtenbuch kann einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge auferlegt werden, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einem Verkehrsverstoß nicht möglich war.
Mit der Fahrtenbuchauflage soll sichergestellt werden, dass der tatsächliche Täter einer Verkehrsordnungswidrigkeit (Geschwindigkeitsüberschreitungen, Überfahren einer roten Ampel, Abstandsunterschreitungen) zukünftig rechtzeitig ermittelt werden kann.
Wir informieren Sie darüber, wie es zu einer Fahrtenbuchauflage kommt und welche Fehlerquellen seitens der Behörden zum Tragen kommen können. Nutzen Sie zudem unsere kostenlose Erstberatung, um zu ermitteln, welche Möglichkeiten Ihnen offen stehen, um eine Fahrtenbuchauflage abzuwenden.
Wann kommt es zu einer Fahrtenbuchauflage?
Konnte der für einen Verkehrsverstoß verantwortliche Fahrer des betroffenen Fahrzeugs nicht innerhalb der Verjährungsfrist ermittelt werden, kann die zuständige Behörde dem Fahrzeughalter eine Fahrtenbuchauflage erteilen. Die Strafe der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage muss allerdings im Verhältnis zur begangenen Ordnungswidrigkeit stehen.
So führen einmalige und unwesentliche Verkehrsverstöße, wie beispielsweise Parkvergehen, nicht zur Fahrtenbuchauflage. Eine erstmalige unaufgeklärte Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 20 km/h kann wiederum die Auferlegung eines Fahrtenbuchs rechtfertigen. Umfang und Dauer der Fahrtenbuchauflage stehen im behördlichen Ermessen und sind vom Einzelfall abhängig.
Anordnung oder Androhung?
Das Fahrtenbuch wird grundsätzlich nur dann angeordnet, wenn der Halter eines Fahrzeuges nicht mithilft, den Täter zu finden. Ist die Ermittlung des Fahrers nicht möglich, kommt es zur Fahrtenbuchauflage oder-anordnung.
Begeht eine Person ein minder schweres Verkehrsdelikt kann der Halter dafür mit einer Androhung zur Fahrtenbuchauflage bestraft werden. Das heißt: Der Fahrzeughalter sollte sich zukünftig merken, wer sein KFZ geführt hat. Er ist in diesem Moment zwar der Fahrtenbuchanordnung entkommen, beim nächsten Verkehrsverstoß muss er allerdings mit Konsequenzen rechnen, falls er nicht bei der Täterfindung mithilft. Diese Androhung ist kostenpflichtig und gleichermaßen wie eine Art Bußgeld oder Punkte zu verstehen.
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Pflichten der Behörde – Wirklich alles Zumutbare unternommen?
Grundsätzlich muss die Verwaltungsbehörde alles Zumutbare tun, um den Fahrer zu ermitteln, andernfalls ist die Fahrtenbuchauflage nicht rechtens. Die Behörde kann beispielsweise bei der Passbehörde das Passfoto anfordern und dieses mit dem Beweisbild abgleichen. Alternativ können auch Passbilder von Personen, die ebenfalls beim Betroffenen gemeldet sind, ermittelt werden.
Die Beamten könnten auch bei Ihnen vorbeikommen und klingeln. Werden diese Maßnahmen nicht durchgeführt, setzt beispielsweise hier eine erfolgreiche Verteidigung an.
Die Zwei Wochen-Frist
Darüber hinaus ist die Einhaltung der sogenannten Zwei-Wochen-Frist eine gute Grundlage für eine zuversichtliche Anfechtung der Fahrtenbuchauflage. Denn die Fahrtenbuchauflage ist in der Regel nur dann rechtens, wenn zwei Wochen zwischen dem Verkehrsverstoß und der ersten Anhörung liegen. Die Gesetzgebung mutet dem Fahrzeughalter zu, sich in diesem Zeitraum noch daran erinnern zu können, wer mit seinem Auto oder Motorrad gefahren ist.
Wird diese zweiwöchige Frist überschritten, ist die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nicht mehr legitim. Bei Firmenfahrzeugen gilt diese Frist von zwei Wochen nicht, da das Fahrzeug gewerblich genutzt wird. Die Betriebsleitung ist daher verpflichtet, den Behörden später mitzuteilen, wer das KFZ zum Tatzeitpunkt geführt hat.
Wir helfen Ihnen bei einer drohenden Fahrtenbuchauflage
Da eine Fahrtenbuchauflage eine aufwendige Bearbeitung nach sich ziehen kann, ist es ratsam, sich früh genug über die Handlungsalternativen beraten zu lassen. Rufen Sie uns an! Die erste telefonische Beratung ist gratis.
Wenn Sie über eine Verkehrsrechtsschutz Versicherung verfügen, übernimmt diese in der Regel die Kosten für Ihren Anwalt. Nutzen Sie gerne auch die Möglichkeit unserer kostenfreien telefonischen Ersteinschätzung, um sich von unseren Anwälten aus dem Bereich Verkehrsrecht Ihre Möglichkeiten aufzeigen zu lassen.
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