Die neuen Cannabis-Regeln im Straßenverkehr zeigen erste Wirkung: Ein Autofahrer der noch nach alter Regelung zu einer Geldbuße und einem dreimonatigem Fahrverbot verurteilt worden war, profitierte nun von den liberaleren Reglungen und wurde in zweiter Instanz freigesprochen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat einen heute 40-jährigen Betroffenen aus dem Landkreis Leer in zweiter Instanz vom Vorwurf des Fahrens unter Cannabiseinfluss freigesprochen (Az. 2 ORbs 95/24, Beschluss vom 29.08.2024). Dabei spielte eine neue Regelung zum Cannabiskonsum im Straßenverkehr eine entscheidende Rolle.

Mann profitiert von Cannabis-Liberalisierung

Zuvor hatte der Betroffene gegen einen Bußgeldbescheid des Landkreises Emsland Einspruch eingelegt. Zunächst ohne Erfolg. Denn er wurde vom Amtsgericht (AG) Papenburg wegen einer Autofahrt unter Cannabiseinfluss gemäß § 24a des Straßenverkehrsgesetzes zu einer Geldbuße von 1.000€ und einem 3-monatigen Fahrverbot verurteilt. Das AG hatte festgestellt, dass der Betroffene mit einem THC-Wert von 1,3 ng/ml im Blut ein Fahrzeug geführt hatte.

Gegen dieses Urteil ging der Betroffene im Wege der sog. Rechtsbeschwerde vor, über die am 29. August 2024 das OLG entschieden hat. Dabei kam dem Betroffenen eine zwischenzeitliche Gesetzesänderung zugute: Denn als das AG am 9. Februar 2024 sein Urteil verkündete, galt für Autofahrten unter Cannabiseinfluss noch ein Grenzwert von 1,0 ng/ml.

Daher stellte das OLG fest, dass das AG seinerzeit zu Recht von einer Überschreitung des Grenzwertes ausgehen musste. Am 22. August 2024 – und damit nach dem Urteil des AG aber vor der Entscheidung des OLGs – trat im Zuge der Cannabis-Legalisierung jedoch eine Gesetzesänderung in Kraft, die den Grenzwert für Fahrten unter Cannabis-Einfluss auf 3,5 ng/ml änderte. In § 24a Absatz 1a des Straßenverkehrsgesetz lautet es nämlich seither: “Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat.”

Diese Gesetzesänderung war aufgrund einer gesetzlichen Anordnung zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen. In § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten lautet es entsprechend: “Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Handlung gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.” Da der THC-Gehalt des Betroffenen unterhalb des neuen Grenzwertes lag, hob das OLG das Urteil des AG auf und sprach den Betroffenen frei.

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tsp