Kein Alkohol am Steuer – auch nicht beim E-Scooter fahren! Ansonsten riskieren alkoholisierte E-Scooter-Fahrer ihrer Fahrerlaubnis und setzt E-Scooter in seinem Urteil PKWs gleich.
Eine Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter begründet die Regelvermutung, ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs zu sein. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 08.05.2023, Az. 1 Ss 276/22).
Im Frühjahr 2022 hatte sich der im Verfahren angeklagte Mann nach Mitternacht in Frankfurt am Main mehrere Wodka-Soda und einige Biere gegönnt. Das Problem: Wie sollte er legal nach Hause kommen? Seine Blutalkoholkonzentration lag schließlich immerhin bei mindestens 1,64 Promille. Spontan entschloss er sich nach dem feuchtfröhlichen Abend dazu, für die Rückfahrt ins Frankfurter Europaviertel einen E-Scooter zu nutzen.
Das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main hatte ihn sodann wenig verwunderlich erstinstanzlich wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20 € und einem Fahrverbot von sechs Monaten verurteilt. Nach ständiger Rechtsprechung macht sich wegen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB strafbar, wer mit 1,1 Promille oder mehr ein motorisiertes Gefährt nutzt. Für E-Scooter gilt dasselbe. Auch eine Fahrradtour wäre in diesem Zustand verboten gewesen, da hier ab 1,6 Promille die Strafbarkeit gegeben ist. Die Fahrerlaubnis wurde dem Mann jedoch nicht entzogen.
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Diskussion um Entzug der Fahrerlaubnis
Und jetzt wird es spannend, denn hiergegen wendete sich die Amtsanwaltschaft mit ihrer sog. Sprungrevision. Und siehe da: Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat nun das amtsgerichtliche Urteil insoweit aufgehoben, soweit es die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Bestimmung einer Sperrfrist für die Neuerteilung abgelehnt hatte.
Die Begründung lautet: Die Fahrerlaubnis sei zwingend zu entziehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür gegeben seien (§ 69 Abs. 1 S. 1 StGB). Dies sei der Fall, „wenn sich aus der Tat ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist“, so das OLG. Es bestehe weder Raum für ein Ermessen des Richters noch finde eine Verhältnismäßigkeitsprüfung statt. Die Begehung einer Trunkenheitsfahrt – wie hier – begründe eine Regelvermutung für die Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Nur wenn sich die Tatumstände von denen eines Durchschnittsfalls deutlich abheben würden, könne in seltenen Ausnahmen von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgewichen werden. Derartige Gründe habe das AG hier zu Unrecht angenommen. Der Umstand, dass der Mann nicht Auto, sondern E-Scooter gefahren ist, sei nach Auffassung des OLG unerheblich. Nach der Wertung des Verordnungsgebers seien auch Elektrokleinstfahrzeuge – wie E-Scooter – Fahrzeuge (§ 1 eKFV) und unterlägen damit den für sie geltenden allgemeinen Vorschriften.
Ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen
Es überzeuge auch nicht der Hinweis des AGs, dass die Benutzung eines E-Scooters durch einen betrunkenen Fahrer andere Menschen nicht in gleichem Maße gefährde wie die Trunkenheitsfahrt eines Kraftfahrzeugfahrers. „Der Sturz eines Fußgängers oder Radfahrers infolge eines Zusammenstoßes mit dem E-Scooter (könne) ganz erhebliche, unter Umständen sogar tödliche Verletzungen verursach (en)“, betonte das OLG und verwies zudem auf mögliche Ausweichmanöver stärker motorisierter Verkehrsteilnehmer durch alkoholbedingte Fahrfehler eines E-Scooter-Fahrers. Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis solle nicht nur verhindert werden, dass der Täter weiterhin betrunken Kraftfahrzeuge fahre. Bezweckt werde vielmehr ganz allgemein der Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs.
Der Angeklagte habe hier durch seine gedankenlose Nutzung eines E-Scooters in erheblich alkoholisiertem Zustand die Katalogtat der fahrlässigen Trunkenheitsfahrt erfüllt und sich damit grundsätzlich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Das AG habe nun die Sache neu zu verhandeln und zu entscheiden, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass der neue Tatrichter Feststellungen treffe, die die Regelvermutung hier tragfähig widerlegen könnten.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.