Ein 77-Jähriger gehbehinderter Mann hat einen Anspruch, dass die Stadt ihm in unmittelbarer Nähe zu seiner Wohnung einen Behindertenparkplatz einrichtet. Die Stadt Gelsenkirchen hatte ihn zunächst darauf verwiesen, rechtswidrig im generellen Parkverbot zu parken. Dass ginge so aber nicht, urteilte nun das VG.
Das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen hat die Stadt Gelsenkirchen zur Einrichtung eines sog. „Behindertenparkplatzes“ vor der Wohnung eines älteren Mannes verpflichtet. Dem Mann stehe ein Anspruch auf die Ausschilderung eines „rechtssicheren“ Sonderparkplatzes zu (VG Gelsenkirchen, Az. 14 K 1401/24).
Der 77-jährige Mann ist schwerbehindert mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung. Für derart eingeschränkte Personen sieht die Straßenverkehrsordnung in § 45 Abs. 1 b) Nr. 2 die Möglichkeit vor, einen sogenannten „Behindertenparkplatz“ auszuweisen. In der unmittelbaren Nähe zur Wohnung kann dies auch personenbezogen („Mit Ausweis Nr….“) erfolgen. Voraussetzung ist allerdings neben dem Umstand, dass in dem Bereich nicht ausreichend freie Parkplätze auf der öffentlichen Straße vorhanden sind, dass die betroffene Person keine anderweitige Möglichkeit zum Abstellen außerhalb des öffentlichen Straßenraums hat – etwa eine Garage oder Stellplatz auf dem Grundstück.
So verfügte das Haus des 77-jährigen zwar über eine Garage. Der Mann hatte jedoch aufgrund seiner Behinderung keine Möglichkeit, von der im Keller gelegenen Garage in seine Wohnung zu kommen, da er weder die Zufahrtsrampe noch eine im Gebäude befindliche schmale und steile Treppe bewältigen konnte. Er konnte deshalb die Garage nicht nutzen. Auch die Zufahrt zur Garage war nicht dazu geeignet das Fahrzeug abzustellen, da sie zu steil und zu schmal war.
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Die Stadt Gelsenkirchen empfahl dem Mann, sein Fahrzeug parallel zur Fahrbahn auf der Straße vor der Garageneinfahrt abzustellen. Aufgrund des vor der Einfahrt nach den allgemeinen Vorschriften der StVO geltenden Parkverbots dürfe außer ihm niemand dort parken.
Dieser Auffassung konnte sich nun das VG Gelsenkirchen nicht anschließen. Denn unabhängig davon, ob der vom Parkverbot erfasste Platz für das Abstellen eines Pkw ausreichen würde (die eigentliche Einfahrt ist nur 3m breit), dürfe im konkreten Fall auch der Klägerältere Mann nicht vor seiner Einfahrt parken. Denn für die Zufahrt ist der Bordstein abgesenkt, so dass dort ein generelles Parkverbot gelte, das auch den Inhaber der Garage erfasse. Dieses Parkverbot diene nämlich nicht nur der Sicherung der Zufahrtsmöglichkeit zur Garage, sondern auch dem Interesse gehbehinderter Menschen daran, den Gehweg – etwa zum Überqueren der Straße – verlassen zu können.
Der 77-jährige Kläger müsse sich daher nach Auffassung des Gerichts nicht darauf verweisen lassen, dass die Stadt die durch ihn begangene Ordnungswidrigkeit nicht verfolge. Ihm stehe aufgrund der Umstände des Einzelfalls vielmehr ein Anspruch auf die Ausschilderung eines „rechtssicheren“ Sonderparkplatzes zu.