Die Bußgeldstellen dürfen Pass- bzw. Ausweisfotos vom Einwohnermeldeamt für einen Abgleich anfordern, um jemanden zu identifizieren, der eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen hat, so das OLG Koblenz.
Zur Aufklärung einer Verkehrsordnungswidrigkeit darf das Einwohnermeldeamt auf Anforderung der Bußgeldstelle ein Pass- oder Personalausweisfoto des vermutlichen Fahrers zum Zwecke der Fahreridentifizierung übersenden. Dies stehe insbesondere im Einklang mit den Regelungen des Pass- bzw. Personalausweisgesetzes gemäß § 22 Abs. 2 Passgesetz (PaßG) und § 24 Abs. 2 Personalausweisgesetz (PAuswG). Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschieden (Beschluss vom 2.10.2020, Az. 3 OWi 6 SsBs 258/20). Es bestätigte damit ein erstinstanzliches Urteil des Amtsgerichts (AG) Mainz (Az. 3200 Js 34083/19).
Gegen den Betroffenen Fahrer war in erster Instanz eine Geldbuße in Höhe von 150 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt worden, weil er – bei Vorliegen einschlägiger Voreintragungen – außerhalb der geschlossenen Ortschaft die zulässige Geschwindigkeit um 31 km/h überschritten hatte.
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Übermittlung von Passfotos an Bußgeldbehörde zulässig
Mit seiner gegen diese Verurteilung gerichteten Rechtsbeschwerde hat er unter anderem gerügt, dass die Bußgeldbehörde vor Erlass des Bußgeldbescheides sein Personalausweisfoto zur Fahreridentifizierung beim Einwohnermeldeamt angefordert habe. Die hierauf erfolgte Herausgabe des Personalausweisfotos verstoße gegen das Gesetz, weshalb das Verfahren einzustellen sei. Dieser Rechtsansicht folgte das OLG Koblenz jedoch nun nich.
Das Foto habe nach den Regelungen des Personalausweisgesetzes an die Bußgeldbehörde herausgegeben werden dürfen, so die Koblenzer Richter. Entscheidend sei hierbei der im Gefüge der gesetzlichen Vorschriften zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers, dass bei der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten die Übermittlung von Lichtbildern durch die Pass- und Personalausweisbehörden an die Bußgeldbehörden zulässig sein solle. Soweit abweichend hiervon nach dem Wortlaut der Vorschriften (§ 24 Abs. 2 PAuswG und § 22 Abs. 2 PaßG) die Voraussetzungen, unter denen Pass- bzw. Personalausweisbehörden Daten – also auch Fotos – übermitteln dürfen, enger gefasst seien, stehe dies einer Herausgabe des Pass- bzw. Personalausweisfotos daher nicht entgegen.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.