Autofahrer dürften sich oft fragen, was es mit dem Hinweisschild „Hier gilt die StVO“ auf Parkplätzen oder in Parkhäusern auf sich hat. Spielt es überhaupt eine Rolle, ob dieses Hinweisschild aufgestellt ist? Viele Autofahrer sind unsicher, worauf sie auf dem Parkplatz vor dem Supermarkt achten müssen.
Autofahrer haben grundsätzlich § 1 StVO zu beachten
Grundsätzlich müssen Autofahrer besonders den § 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) berücksichtigen. Danach erfordert die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Die Straßenverkehrsordnung gilt grundsätzlich überall dort, wo öffentlicher Verkehr stattfindet. Dies ist nicht nur auf Straßen aller Art, sondern auch auf öffentlich genutzten Parkplätzen oder in Parkhäusern der Fall. Ob das Hinweisschild „Hier gilt die StVO“ aufgestellt ist oder fehlt, spielt insoweit keine Rolle. Die Rechtsprechung differenziert trotzdem zwischen dem Verkehr auf Straßen und dem auf öffentlich zugänglichen Parkflächen.
Begründet wird diese Differenzierung damit, dass die Gerichte Parkplätze nicht wie normale Straßen behandeln und auf diesen Verkehrsflächen daher andere Grundsätze gelten. So dient ein Parkplatz in erster Linie dem ruhenden Verkehr. Grundsätzlich müssen Autofahrer auf Parkplätzen und in Parkhäusern besonders den § 1 StVO berücksichtigen.
Tempo auf Parkplätzen beachten
Die Schrittgeschwindigkeit mit höchstens 10 km/h wird von den Gerichten als angemessenes Tempo auf Parkplätzen angesehen. Auch die ständige Bremsbereitschaft wird vom Autofahrer gefordert. Bei einem Zusammenstoß mit überhöhter Geschwindigkeit wird dem Autofahrer ein Mitverschulden angelastet. Beim Parken ist daher eine erhöhte Rücksichtnahme geboten.
Auf Parkplätzen gelten besondere Regeln
Aber auf Parkplätzen gelten im Gegensatz zum normalen Straßenverkehr noch weitere besondere Regeln:
Die Fahrspuren auf einem Parkplatz dienen ausschließlich der Suche von Parkbuchten. Die auf Verkehrsstraßen geltenden Vorfahrtsregeln finden insoweit keine Anwendung. Von rechts aus Parkbuchten kommende Fahrzeuge müssen daher beachten, dass sie generell keine Vorfahrt genießen. Das bekannte „rechts vor links“ greift allerdings nach Ansicht einiger Gerichte bei sich kreuzenden Fahrspuren auf Parkplätzen, wenn die Fahrspuren zwischen den Parkplätzen eindeutig Straßencharakter haben. Das bedeutet, das Fahrbahnnetz auf dem Parkplatz unterscheidet sich deutlich von den Abstellplätzen.
Markierte Fahrspuren auf Parkplätzen und in Parkhäusern dienen grundsätzlich nicht dem fließenden Verkehr, sodass sich Autofahrer nicht auf die üblichen Vorfahrtsregeln wie „rechts vor links“ verlassen können. Sie müssen immer das Gebot zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Verständigungspflicht beachten.
Auch wenn die Fahrbahnen mit Pfeilen versehen sind, müssen Autofahrer jederzeit mit „Falschfahrern“ rechnen. Die Pfeile sind nämlich lediglich eine Fahrtrichtungsempfehlung. Insoweit besteht auch hier kein Vorfahrtsrecht.
Fazit:
Auch auf Parkplätzen und in Parkhäusern gilt die gegenseitige Rücksichtnahmepflicht. Autofahrern ist daher zu raten, sich stets achtsam und rücksichtsvoll zu verhalten.