Das LG Berlin hatte zwei Männer, die sich in Berlin 2016 ein Autorennen lieferten und dabei einen Mann töteten, wegen Mordes verurteilt. Der Fall hat bereits mehrere Instanzen beschäftigt und für viel Aufsehen gesorgt. In der Entscheidung setzten sich die Richter auch mit grundsätzlichen Problemen des Strafrechts auseinander, weshalb der Fall höchst interessant ist. Nun bestätigte der BGH das Mord-Urteil gegen den Hauptangeklagten.
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JUN 2020
BGH bestätigt Mord-Urteil
Das Mordurteil gegen den Hauptangeklagten ist rechtskräftig. Dies entschied der Bundesgerichtshof am Mittwoch, den 18. Juni 2020. Das Mordurteil gegen den jüngeren Angeklagten wurde allerdings aufgehoben. Vor dem Landgericht Berlin muss nun zum dritten Mal verhandelt werden.
Im Fall des Hauptangeklagten urteilte der BGH wie folgt:
Das Landgericht habe maßgeblich aus der außergewöhnlichen Gefährlichkeit des Fahrverhaltens des Angeklagten und der damit einhergehenden und von ihm erkannten Unfallträchtigkeit auf die billigende Inkaufnahme eines schweren Verkehrsunfalls mit tödlichen Folgen für den Unfallgegner und damit auf ein bedingt vorsätzliches Handeln dieses Angeklagten geschlossen. Es sei, so der BGH, dabei den hohen Anforderungen an die Prüfung der vorsatzkritischen Aspekte gerecht geworden, die dieser Fall in besonderem Maße aufwarf. Das LG Berlin habe insoweit insbesondere bedacht, dass schon wegen der mit einem Unfall verbundenen Eigengefährdung des Angeklagten das Tatbild von einem typischen vorsätzlichen Tötungsdelikt abwich. Auch mit dem Handlungsmotiv des Angeklagten, den Rennsieg davonzutragen, der durch einen Unfall zwangsläufig vereitelt würde, habe es sich ausreichend auseinandergesetzt.
Bei Prüfung der Eigengefahr als vorsatzkritischen Umstand habe das Landgericht zu Recht nur auf das tatsächlich eingetretene Unfallgeschehen abgestellt. Es habe tragfähig begründet, dass der Angeklagte diesen Unfallhergang als möglich erkannte, die hiervon ausgehende Gefahr für sich selbst aber als gering einschätzte und hinnahm. Der Senat hat unter diesen Umständen die Erörterung der Frage, ob dem Angeklagten, als er den Entschluss fasste, das Rennen trotz der erkannten Unfallgefahr fortzusetzen, auch andere Unfallszenarien mit einem möglicherweise für ihn höheren Gefahrenpotential vor Augen standen, für entbehrlich erachtet.
Auch dem Handlungsmotiv des Angeklagten, das Rennen zu gewinnen, habe das Landgericht mit tragfähiger Begründung keine vorsatzausschließende Bedeutung beigemessen. Es habe belegt, dass der Angeklagte erkannte, das Rennen nur bei maximaler Risikosteigerung auch für Dritte unter Zurückstellung aller Bedenken gewinnen zu können, und ihm deshalb die Folgen des bewusst hochriskanten Fahrverhaltens gleichgültig waren.
Auch die Bewertung der Tat als Mord ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar weise die Beweiswürdigung des Landgerichts zur subjektiven Seite des Mordmerkmals der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln durchgreifende Rechtsfehler auf. Da das Landgericht die Mordmerkmale der Heimtücke und der Tötung aus niedrigen Beweggründen rechtsfehlerfrei bejaht habe, wirke sich dies auf den Strafausspruch aber nicht aus.
Das Urteil gegen diesen Angeklagten ist damit rechtskräftig.
Das Urteil des BGH zum Mitangeklagten lautet wie folgt:
Auf die Revision des Mitangeklagten, dessen Fahrzeug nicht mit dem des Unfallopfers kollidierte, hat der BGH das Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, insgesamt aufgehoben. Die Verurteilung wegen mittäterschaftlich begangenen Mordes könne, so der BGH, keinen Bestand haben, weil die Beweiswürdigung des Landgerichts die Feststellung eines gemeinsamen, auf die Tötung eines Menschen gerichteten Tatentschlusses nicht trage. Das Landgericht habe sich lediglich mit dem Vorsatz betreffend einen durch den Mitangeklagten selbst verursachten Unfall auseinandergesetzt. Nicht belegt sei die mittäterschaftliche Zurechnung der Tat des Unfallverursachers. Dass die Angeklagten – wie das Landgericht gemeint hat – während des Zufahrens auf die Kreuzung den auf das Straßenrennen ausgerichteten Tatplan konkludent auf die gemeinsame Tötung eines anderen Menschen erweiterten, liege angesichts ihrer Fokussierung auf das Rennen auch fern.
Gegen diesen Angeklagten wird das Landgericht deshalb in einem dritten Rechtsgang nochmals zu verhandeln haben.
Am 23.04.2020 wurde vor dem Bundesgerichtshof (BGH) erneut verhandelt. Auch das zweite Raserurteil dürfte vom BGH zumindest teilweise aufgehoben werden. Entscheidend dürfte einmal mehr sein, ob zum Tatzeitpunkt tatsächlich ein Tatvorsatz vorlag, da der BGH auch im zweiten Verfahren einen rechtlich irrelevanten sog. „dolus subsequens“ anzunehmen scheint. Der tödliche Tatentschluss sei bei einem der Fahrer vom Landgericht (LG) Berlin erst für einen Zeitpunkt festgestellt worden, an dem die beiden Raser den Unfall eh nicht mehr hätten verhindern können. Die mündliche Verhandlung konzentrierte sich daher auf den anderen Fahrer, der als zurückliegender Fahrer auf der letzten Geraden permanent beschleunigt hatte. Aus der Gesamtschau ergebe sich, dass bei ihm ein Tötungsvorsatz vorgelegen habe. Das Urteil am 18. Juni 2020 darf mit großer Spannung erwartet werden.
Der Fall der beiden Berliner „Ku’damm-Raser“ beschäftigt mittlerweile seit mehreren Jahren die Justiz.
Die beiden Männer rasten mit hoher Geschwindigkeit in der Nacht zum 1. Februar 2016 über den Berliner Kurfürstendamm. Dabei ignorierten sie mehrere rote Ampeln. An einer Kreuzung kam es dann zu einer Kollision mit einem unbeteiligten Fahrzeug – der 69-jährige Fahrer hatte keine Chance auszuweichen und verstarb noch in seinem Auto an den Folgen des Unfalls. In erster Instanz wurden die beiden Fahrer vor dem Landgericht (LG) Berlin wegen gemeinschaftlichen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
Es war das erste Mordurteil in einem Raser-Fall. Bis dahin wurden die Täter meist nur wegen fahrlässiger Tötung verurteilt – ein Unterschied, der sich ganz besonders im Strafmaß bemerkbar macht. Während Mord nach § 211 Strafgesetzbuch (StGB) stets mit lebenslanger Haftstrafe belangt wird, können Gerichte fahrlässige Tötung nach § 222 StGB mit einer Geldstrafe ahnden.
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BGH hob Urteil auf
Das Urteil des Landgerichts wurde jedoch wegen Mängeln in der Urteilsbegründung vom Bundesgerichtshof (BGH) kassiert. Die Richter kritisierten vor allem, dass nicht ausreichend auf den erforderlichen Tötungsvorsatz eingegangen wurde. Im ersten Urteil des LG wurde lediglich darauf abgestellt, dass spätestens in der letzten Sekunde vor dem Zusammenprall ein Tötungsvorsatz vorlag. In diesem Moment hätten die Raser jedoch keinerlei Chance mehr gehabt, den Zusammenprall mit dem Opfer zu verhindern. Dagegen wandten die Anwälte der beiden Raser ein, dass sich der Vorsatz an einem Rennen teilzunehmen von dem Vorsatz jemanden zu töten erheblich unterscheide. Insbesondere, da die Fahrer davon ausgingen, alles unter Kontrolle zu haben. Die Raser gingen deshalb in Revision.
Wegen der geschilderten Mängel bezüglich der Feststellung des Tötungsvorsatzes hatte der 4. Strafsenat des BGH das Urteil des Landgerichts insgesamt aufgehoben und eine neue Beweisaufnahme angeordnet. Die Verurteilung wegen Mordes konnte keinen Bestand haben, weil sie auf einer in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaften Grundlage ergangen ist (Urt. v. 01.03.2018, Az. 4 StR 399/17).
Urteilsbegründung soll Antworten auf Grundsatzfragen geben
Anschließend musste sich also abermals das LG Berlin mit dem Fall beschäftigen (Urteil vom 26.03.2019, Az. 532 Ks 9/18). Dabei gingen die Richter wie bereits im ersten Urteil von einem bedingten Tötungsvorsatz aus. Das bedeutet, dass die Täter den Tod eines anderen Menschen zumindest billigend in Kauf genommen haben. Deshalb verurteilten sie die beiden Raser erneut wegen Mordes.
Mit großem Interesse wurde die Urteilsbegründung des Gerichts erwartet, denn Beobachter und die juristische Fachwelt erhofften sich davon insbesondere Antworten auf drei Fragen:
- Warum handelten die Täter vorsätzlich und nicht bloß fahrlässig?
- Wie konnten die Täter den für den gemeinschaftlichen Mord erforderlichen gemeinsamen Tatentschluss fassen, wenn sie doch in zwei verschiedenen Autos unterwegs waren?
- Woraus schließt das Gericht, dass die Fahrer beim Einfahren in die Kreuzung trotz roter Ampel das Geschehen noch unter Kontrolle hatten? Denn nur wenn der Unfall vermeidbar gewesen wäre, ist den Rasern der Tod des Opfers zuzurechnen.
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FEB 2016
Autorennen auf dem Ku’damm
Bei der Kollision mit einem der Raser stirbt ein Mann, der bei Grün in eine Kreuzung eingefahren ist.
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FEB 2017
1. Urteil des LG Berlin
Raser werden wegen gemeinschaftlichen Mordes verurteilt. Es ist das erste Mordurteil überhaupt in einem Raser-Fall.
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MÄR 2018
BGH kassiert Urteil
Richter geben Revision der Raser statt und verweisen das Verfahren wegen Mängeln in der Urteilsbegründung zurück ans LG Berlin.
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MÄR 2019
2. Urteil des LG Berlin
Raser werden erneut wegen Mordes verurteilt. Dieses Mal stützen sich die Richter auf andere Mordmotive als im ersten Verfahren.
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APR 2020
BGH entscheidet erneut
Am 23.04.2020 wurde vor dem BGH erneut verhandelt. Auch das zweite Raserurteil dürfte vom BGH zumindest teilweise aufgehoben werden. Bei einem der Angeklagten dürfte das Mordurteil aufgehoben werden. Die mündliche Verhandlung konzentrierte sich daher auf den anderen Fahrer, der als zurückliegender Fahrer auf der letzten Geraden permanent beschleunigt hatte. Aus der Gesamtschau ergebe sich, dass bei ihm ein Tötungsvorsatz vorgelegen habe. Das Urteil im Juni darf mit großer Spannung erwartet werden.
Bezüglich des Rasers, der letztlich mit dem Opfer zusammen stieß, schloss das LG bereits aus der objektiven Gefährlichkeit der Tathandlung darauf, dass er darum wusste, durch sein Verhalten Dritte in Lebensgefahr zu bringen. Er habe gewusst, dass er beim Einfahren in die Kreuzung trotz roter Ampel so schnell sein würde, dass er nicht mehr ausreichend auf andere Verkehrsteilnehmer reagieren könne. Vor allem aber habe er die Kreuzung gekannt und wusste deshalb, dass dort auch nachts mit Verkehr zu rechnen war. Dennoch raste er mit knapp 160 km/h über den Kurfürstendamm, denn, so die Richter, wollte er das Rennen unbedingt gewinnen, um seinem Kontrahenten seine vermeintliche Überlegenheit zu demonstrieren. Dabei sei ihm das Leben anderer Verkehrsteilnehmer völlig gleichgültig gewesen. Auch habe er vorsätzlich gehandelt.
Dem anderen Fahrer konnte nachgewiesen werden, dass er etwa 90 Meter vor der Kreuzung kurz den Fuß vom Gas nahm, dann aber das Gaspedal wieder bis zum Anschlag durchdrückte und das, obwohl er bereits die rote Ampel sehen konnte und sich auf dem Weg dorthin noch eine Baustelle befand. Bis zu dem Moment, in dem er sich entschloss, wieder Gas zu geben, hätte er sein Fahrzeug noch rechtzeitig zum Stehen bringen können.
Indem er jedoch die Fahrt fortsetzte, nahm er nach Überzeugung des LG den Tod anderer zumindest billigend in Kauf.
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Eigengefährdung schließt Vorsatz nicht aus
Den Einwand, dass die erhebliche Eigengefährdung der Täter gegen einen Tötungsvorsatz spreche, begegneten die Richter damit, dass die beiden Täter tatsächlich nicht befürchteten zu Tode kommen zu können. Dies sei auch durchaus nachvollziehbar, denn zur Tatzeit sei nicht mit querenden LKW zu rechnen gewesen und Kollisionen mit anderen PKW hätten bei der hohen Geschwindigkeit der Raser kaum eine Lebensgefahr für sie dargestellt. Insofern spricht eine latente Eigengefährdung nicht gegen einen Vorsatz.
Ebenso knifflig wie das Vorsatz-Problem war die Frage, wie die Raser während des laufenden Rennens überhaupt einen gemeinsamen Tatplan fassen konnten.
Ein solcher Plan ist bei der mittäterschaftlichen Tatbegehung zwingend erforderlich, damit die Tatbeiträge wechselseitig zugerechnet werden können.
Im Berliner Raser-Fall ist dies vor allem für den Fahrer entscheidend, der nicht mit dem Opfer kollidierte. Die Richter stellten hierzu fest, dass die beiden Fahrer durch mehrmaliges Beschleunigen und Aufeinander-Warten zunächst lediglich konkludent, also stillschweigend, ein „Stechen“ vereinbarten. In der letzten Kurve vor dem Unfallort habe der Todesfahrer dann den Entschluss gefasst, das Rennen um jeden Preis gewinnen zu wollen. Der andere Fahrer habe dies erkannt, jedoch wie beschrieben etwa 90 Meter vor der Kreuzung den Fuß vom Gas genommen. Als er dann aber doch wieder beschleunigte, trat er dem Rennen unter Billigung all seiner Risiken bei, sodass nach Ansicht des LG auch ein gemeinsamer Tatplan vorlag. Hätte er dagegen 90 Meter vor der Kreuzung angehalten, hätte der andere Fahrer sich wohl als „Sieger“ gesehen und seine halsbrecherische Fahrt nicht weiter fortgesetzt. Auch der nicht am Unfall beteiligte Fahrer hatte somit das Tatgeschehen in den Händen.
LG sieht weitere Mordmerkmale verwirklicht
In seinem zweiten Raser-Urteil wich das Landgericht also in einigen Punkten von der ersten Entscheidung ab und reagierte so auf die Rüge des BGH.
Auch bezüglich der Mordmerkmale ging das Gericht weiter als noch 2017. Während damals nur der Einsatz eines gemeingefährlichen Mittels bejaht wurde, stellten die Richter fest, dass die Tötung auch heimtückisch erfolgte. Heimtücke liegt immer dann vor, wenn ein Täter die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers in feindlicher Willensrichtung bewusst zur Tötung ausnutzt. Die Richter argumentierten, dass ein von rechts in die Kreuzung bei Grün einfahrender Autofahrer nicht damit rechnen würde, dass ein mehr als doppelt so schnell wie erlaubt fahrender anderer Verkehrsteilnehmer von der Seite in ihn hinein fahren würde. Das Opfer sei somit völlig ahnungslos gewesen und konnte keinerlei Schutzmaßnahmen ergreifen. Dies sei auch den beiden Rasern klar gewesen.
Außerdem sah das LG auch das Mordmerkmal „niedrige Beweggründe“ verwirklicht. Die Tötung des Geschädigten stehe in einem krassen Missverhältnis zu ihrem Anlass, nämlich der Durchführung eines illegalen Straßenrennens und sei deshalb besonders verachtenswert.
Juristische Aufarbeitung noch längst nicht abgeschlossen – BGH entscheidet erneut
Die Anwälte der Fahrer hatten nach dem urteil bereits angekündigt, gegen das Urteil erneut vor dem BGH Revision einzulegen. Sie sind nach wie vor der Ansicht, dass ihre Mandanten nicht vorsätzlich gehandelt hätten. Es könne auch nicht von niedrigen Beweggründen ausgegangen werden, wenn der Tod eines anderen Menschen überhaupt nicht gewollt sei.
Auch die Fachwelt ist von dem neuen Raser-Urteil noch nicht vollkommen überzeugt. Besonders an der Begründung für die Annahme einer Mittäterschaft bestehen Zweifel. Es bleibt deshalb abzuwarten, wie der BGH nun am 23. April 2020 über den Fall entscheidet. Die juristische Aufarbeitung des Falles ist also noch längst nicht vorbei.
Der u.a. für Verkehrsstrafsachen zuständige 4. Strafsenat des BGH hat nun die Revisionen der beiden zur Tatzeit 24 und 26 Jahre alten Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin, das im zweiten Rechtsgang erging, zu entscheiden.
In der mündlichen Verhandlung zeichnete sich ab, dass das Urteil des LG Berlin zumindest teilweise aufgehoben werden dürfte. Wir werden berichten.
fho/tsp
Zur Information: Der Beitrag erschien ursprünglich im August 2019 und wurde seitdem mehrfach aktualisiert.