Am 28. April 2020 tritt die Änderung der StVO-Novelle in Kraft. Die neuen Regeln stärken insbesondere die schwächeren Verkehrsteilnehmer. Autofahrer indes müssen sich darauf einstellen, dass es künftig bei Verstößen teils erheblich teurer wird als bislang. In unserem Beitrag informieren wir Sie über die neuen zum Teil doppelt so hohen Bußgelder und Strafen.
Es brechen teure Zeiten für Autofahrer an. Die neue Straßenverkehrsordnung tritt am 28. April in Kraft. Mit der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, werden auch einige Tatbestände der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) geändert. Die novellierte Straßenverkehrsordnung geht künftig u.a. härter gegen Rettungsgassen-Rüpel vor. Außerdem werden die Strafen für Parken auf Geh- und Radweg sowie in zweiter Reihe spürbar erhöht und auch bei Geschwindigkeitsüberschreitungen wird deutlich früher als bisher ein Fahrverbot verhängt.
Die Änderungen des Bußgeldkatalogs stehen dabei teilweise in engem Zusammenhang mit Neuerungen und Änderungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). So werden korrespondierend zu den überarbeiteten Ge- und Verboten zur Förderung der modernen Mobilität (Carsharing und E-Fahrzeuge) auch Regelsätze zum Schutz des Radverkehrs angepasst. Eine deutliche Erhöhung erfahren daher z.B. die Sanktionen für Halt- und Parkverstöße mit Bezug zum Fuß- und Radverkehr.
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Diese Bußgelderhöhungen kommen auf Sie zu
Mit in Kraft treten der neuen Regelungen werden allgemeine Halt- und Parkverstöße nun mit einer Sanktion bis zu 25 Euro geahndet. Zudem werden auch die Geldbußen für das unberechtigte Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz von 35 auf 55 Euro angehoben. Darüber hinaus wird ein neuer Tatbestand für das unberechtigte Parken auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge eingeführt (55 Euro), sowie die Geldbuße für das unberechtigte Parken auf einem Parkplatz für Carsharing Fahrzeuge auf die gleiche Höhe angehoben. Auch die Geldbuße für das rechtswidrige Parken an engen oder unübersichtlichen Straßenstellen, im Bereich einer scharfen Kurve und vor oder in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten wird angehoben.
Klar geregelt ist auch, dass das unerlaubte Nutzen einer Rettungsgasse nun genauso verfolgt und geahndet werden kann, wie das Nichtbilden einer Rettungsgasse. Hier drohen Bußgelder bis zu 320 Euro, ein Monat Fahrverbot sowie droht für diese Verstöße die Eintragung von zwei Punkten im Fahreignungsregister. Ebenfalls neu ist auch ein Fahrverbot für das Nichtbilden einer Rettungsgasse – und zwar auch, wenn keine konkrete Gefahr oder Behinderung verwirklicht wurde.
Des Weiteren werden zahlreiche Geldbußen angehoben. So werden schon bei geringeren Geschwindigkeitsverstößen als es bislang der Fall war ein Monat Fahrverbot verhängt. Dies gilt innerorts ab dem 28. April 2020 bereits bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h und außerorts von 26 km/h. Insbesondere werden die Geldbußen bei fehlerhaften Abbiegevorgängen oder einer Sorgfaltspflichtverletzung beim Ein- bzw. Aussteigen verdoppelt. Daneben wird auch die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, linksseitig angelegten Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge statt bis zu 25 Euro mit bis zu 100 Euro Geldbuße geahndet. Das sogenannte Auto-Posing kann ebenfalls geahndet werden: Durch die StVO-Novelle wird die Geldbuße für das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie dem unnützen Hin- und Herfahren von bis zu 20 Euro auf bis zu 100 Euro angehoben.
Und noch etwas ist klar geregelt, was bisher eine juristische Grauzone war: Die Blitzer-Apps. Die Verwendung von Apps auf Smartphones und Navigationsgeräten, die auf Blitzer aufmerksam machen, wird, genauso wie Radarwarner, verboten. Die Geldbuße beträgt 75 Euro. Zudem gibt es einen Punkt in Flensburg.
Die folgenden Tabellen enthalten ausgewählte Auszüge aus dem Bußgeld- und Punktekatalog und sind lediglich als Service für Sie als interessierten Verkehrsteilnehmer gedacht. Die Ausführungen dienen daher allein als Information über unserer Auffassung nach besonders unfallträchtige Verstöße samt ihren juristischen Folgen. Eine ausführliche Übersicht zum Bußgeld- und Punktekatalog sowie weitere Informationen finden Sie im Internetangebot des Kraftfahrt-Bundesamtes.
Bei Fragen wenden Sie sich gerne jederzeit an unsere Rechtsexperten im Verkehrsrecht.
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Geschwindigkeitsüberschreitung
Innerhalb geschlossener Ortschaften:
Überschreitung in km/h | Regelsatz in Euro | Fahrverbot | Punkte |
bis 10 | 30 | – | – |
11-15 | 50 | – | – |
16-20 | 70 | – | – |
21-25 | 80 | 1 Monat | 1 |
26-30 | 100 | 1 Monat | 1 |
31-40 | 160 | 1 Monat | 2 |
41-50 | 200 | 1 Monat | 2 |
51-60 | 280 | 2 Monate | 2 |
61-70 | 480 | 2 Monate | 2 |
über 70 | 680 | 2 Monate | 2 |
Außerhalb geschlossener Ortschaften:
Überschreitung in km/h | Regelsatz in Euro | Fahrverbot | Punkte |
bis 10 | 20 | – | – |
11-15 | 40 | – | – |
16-20 | 60 | – | – |
21-25 | 70 | – | 1 |
26-30 | 80 | 1 Monat | 1 |
31-40 | 120 | 1 Monat | 1 |
41-50 | 160 | 1 Monat | 2 |
51-60 | 240 | 1 Monat | 2 |
61-70 | 440 | 2 Monate | 2 |
über 70 | 600 | 3 Monate | 2 |
Halt- und Parkverstöße
Die folgende Tabelle enthält Auszüge von Verstößen gegen Halt- und Parkvorschriften.
Tatbestand | Regelsatz in Euro |
Vorschriftswidrige Gehwegbenutzung – mit Behinderung/ Gefährdung oder Sachbeschädigung | 55 bis zu 100 |
Allgemeiner Parkverstoß – mit Behinderung oder länger als eine Stunde | 25 40 |
Allgemeiner Haltverstoß – mit Behinderung | 20 35 |
Unzulässig in zweiter Reihe gehalten oder geparkt – mit Behinderung/ Gefährdung oder Sachbeschädigung | 55 bis zu 110 |
An einer engen oder unübersichtlichen Straßenstelle oder im Bereich einer Kurve geparkt – mit Behinderung oder länger als eine Stunde – mit Behinderung eines Rettungsfahrzeugs im Einsatz | 35 55 100 |
Unzulässig auf einem Geh- und Radweg geparkt – mit Behinderung, länger als eine Stunde und dabei mit Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung | 55 bis zu 100 |
Vor oder in einer Feuerwehrzufahrt geparkt – mit Behinderung eines Rettungsfahrzeugs im Einsatz | 55 100 |
Unzulässig auf einem Schutzstreifen für den Radverkehr gehalten – mit Behinderung/ Gefährdung oder Sachbeschädigung | 55 bis zu 100 |
Unberechtigt auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt | 55 |
Unberechtigt auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge geparkt | 55 |
Unberechtigt auf einem Parkplatz für Carsharingfahrzeuge geparkt | 55 |
Weitere Verstöße
Die folgende Tabelle beinhaltet ausgewählte weitere Verstöße aus dem Bußgeldkatalog.
Tatbestand | Regelsatz in Euro | Fahrverbot |
Abgebogen, ohne ein anderes Fahrzeug durchfahren zu lassen, und dabei eine Gefährdung hervorgerufen | 140 | 1 Monat |
Beim Abbiegen auf zu Fuß Gehende keine besondere Rücksicht genommen und die Fußgänger dadurch gefährdet | 140 | 1 Monat |
Mit einem Fahrzeug (mit zulässiger Gesamtmasse über 3,5 t) innerorts beim Rechtsabbiegen nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren | 70 | – |
Nichtbilden einer Rettungsgasse | 200 | 1 Monat |
Unberechtigte Nutzung einer Rettungsgasse – mit Behinderung/ Gefährdung oder Sachbeschädigung | 240 bis zu 320 | 1 Monat 1 Monat |
Bei Fahrzeugbenutzung unnötigen Lärm oder vermeidbare Abgasbelästigung verursacht | 80 | – |
Andere durch unnützes Hin- und Herfahren innerorts belästigt | 100 | – |
Quelle: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur