Tesla-Fahrer aufgepasst! Der riesige Bildschirm in dem Fahrzeug, welcher zahlreiche essentielle Einstellungen übernimmt, hat nicht nur Vorteile. Ein Autofahrer bekam vom OLG Karlsruhe nun ein saftiges Bußgeld sowie ein Fahrverbot aufgebrummt, weil er sich bei der Fahrt zu sehr von dem Display ablenken ließ. Die Richter stellten fest: Die Bedienung des Displays während der Fahrt falle unter den neu eingeführten Handy-Paragraphen in § 23 Abs. 1 a StVO.
Viele Autofahrer träumen von einem Tesla. Zu der schicken und praktischen Ausstattung gehört auch der riesige Monitor im Fahrzeuginneren. Damit lässt sich auch die Frequenz des Scheibenwischers einstellen, während dies in anderen Autos über einen Hebel am Lenkrad funktioniert. Bei einem Tesla muss man sich dafür jedoch über den Display in ein Untermenü einwählen.
Und genau diese Funktion und ihre Sicherheit hat gerade das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe beschäftigt.In dem Fall ging es um einen Tesla-Fahrer, der mit seinem Fahrzeug im August 2019 bei Karlsruhe unterwegs war. Wegen starken Regens benutzte er den Touchscreen-Bildschirm in seinem Tesla, um so die Intervalle des bereits eingeschalteten Scheibenwischers einzustellen. Von dem Touchscreen abgelenkt wandte er dabei seinen Blick vom Verkehrsgeschehen ab und kam deshalb von der regennassen Fahrbahn ab. Er fuhr in eine Böschung und kollidierte dort mit mehreren Bäumen.
Das Amtsgericht (AG) Karlsruhe verurteilte den Autofahrer daraufhin in erster Instanz zu einer Geldbuße von 200 Euro und einem Monat Fahrverbot. Das OLG Karlsruhe bestätigte dies in einem Beschluss (Beschl. v. 27.03.2020 – Az.: 1 Rb 36 Ss 832/19) und wies damit eine Rechtsbeschwerde des Tesla-Fahrers gegen das Urteil ab.
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Touchscreen fällt unter „Handy-Paragraphen“ § 23 Abs. 1 a StVO
Beide Gerichte stützten sich dabei auf § 23 Abs. 1 a StVO, den so genannten Handy-Paragraphen in der StVO.
Der besagt:
„Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn
1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
2. entweder
a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.
Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. (…)“
Damit sind insbesondere Handys bzw. Smartphones gemeint, die ein Autofahrer bei seiner Fahrt nicht in die Hand nehmen darf. Darüber hinaus darf an ihnen nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt werden. Zudem darf man ihnen nur kurz den Blick zuwenden, wenn man dabei gleichzeitig den Blick vom Straßenverkehr abwendet.
Den Gerichten stellte sich nun die Frage, ob auch der Tesla-Touchscreen unter den § 23 a StVO fällt. Das bestätigten die Richter und stellten fest, dass von dem Paragraphen alle fahrzeugbezogenen Bedienungseinheiten mit Touchscreen erfasst seien.
Beschluss ist ebenso Ansage an Autohersteller
Das bedeutet: Auch wenn man während der Fahrt mit seinem Tesla-Touchscreen beschäftigt ist und eine bestimmte Funktion wie die Scheibenwischer-Frequenz einstellen will, darf man den Blick dabei nur kurz dem Bildschirm zu- und vom Verkehrsgeschehen abwenden. Ansonsten drohen Bußgelder und Fahrverbote. Das ist allerdings schwierig, wenn man sich für die Einstellung der Scheibenwischer-Frequenz in ein Untermenü einwählen muss. Dadurch ist man in der Regel länger abgelenkt. Empfehlenswert ist es daher wohl, während der Fahrt den Display generell nicht zu bedienen.
In erster Linie belangt das Urteil den Fahrer für seine Unachtsamkeit. Tesla muss darauf nicht reagieren. Trotzdem sollte das Urteil allen Autoherstellern zu denken geben – und zwar allen, die Touchscreens in die Fahrzeuge einbauen. In dem Beschluss des OLG Karlsruhe hieß es:
„§ 23 Abs, 1 a StVO könnte sich – möglicherweise vom Verordnungsgeber unbeabsichtigt – als limitierender Faktor für die zunehmende, aus Sicht der Verkehrssicherheit problematische Verwendung von Touchscreens in Kfz- Bedieneinheiten erweisen (…).“
Fakt ist, die Rechtsprechung sieht die Benutzung von Kfz-Touchscreens im Straßenverkehr problematisch. Was das für Folgen bei Autofahrern hat und ob und wie Autohersteller darauf reagieren werden. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
mle