„Wer einmal rast, dem glaubt man nicht“. So in etwa argumentierten Polizeibeamte in Rheinland-Pfalz, die das Motorrad eines Verkehrssünders nach einem mutmaßlichen illegalen Straßenrennen sicherstellen. Darf bei einer Verkehrskontrolle wegen eines illegalen Straßenrennens das Fahrzeug direkt eingezogen werden? Was gilt, wenn bereits vorher gegen ihn ermittelt worden war? Das OVG hatte zu entscheiden.

Ein illegales Straßenrennen berechtige nur dann zu einer Sicherstellung des Fahrzeugs, wenn dieses eine gegenwärtige Gefahr darstelle. Wurden die Teilnehmer bereits im Rahmen einer Verkehrskontrolle angehalten, sei das Straßenrennen beendet und damit nicht mehr gegenwärtig. Eine präventive Sicherstellung zur Gefahrenabwehr sei dann rechtswidrig. So entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz (Urt. v. 30.04.2024, Az. 7 A 10988/23).

Im Februar 2022 hielt ein Streifenwagen zwei Motorradfahrer an, die mit einer geschätzten Geschwindigkeit von ca. 80 bis 100 km/h auf einer vierspurigen Straße mit einem Gebot von 50 km/h unterwegs waren. Einer der Fahrer flüchtete, der andere blieb vor Ort und wurde als Beschuldigter belehrt. Da die Beamten in der Überschreitung ein strafbares verbotenes Kraftfahrzeugrennen sahen (§ 315d StGB), stellten sie das Fahrzeug „doppelfunktional“ sicher, also sowohl zur Strafverfolgung wie auch zur Gefahrenabwehr.

Das Strafverfahren wurde letztlich wegen zu geringer Schuld eingestellt, das Motorrad blieb allerdings weiterhin sichergestellt. Hiergegen klagte der Motorradfahrer und bekam vor dem OVG Rheinland-Pfalz in zweiter Instanz Recht. Das Land musste das Motorrad zurückgeben.

Verkehrskontrolle beendet Straßenrennen

Grundsätzlich sind Polizeibeamte zwar auch zur präventiven Sicherstellung von Fahrzeugen berechtigt, das regelt § 22 des rheinland-pfälzischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG). Allerdings nach POG nur dann, wenn es zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich gewesen wäre.

Von einer solchen Gefahr habe der Polizeibeamte zum Zeitpunkt der Sicherstellung aber gerade nicht ausgehen dürfen, so das VG. Das Anhalten zur Verkehrskontrolle beende das strafbare Fahrzeugrennen. Für weitere Verkehrsdelikte in „allernächster Zeit“ habe es darüber hinaus keine Anhaltspunkte gegeben. Denn es sei eher die Regel, dass sich Verkehrsteilnehmer von Ermittlungsverfahren und (Bußgeld-)Maßnahmen „nachhaltig beeindrucken“ ließen, was sie von unmittelbar anschließenden Verstößen abhalte. Damit sei auch eine Wiederholungsgefahr, und damit die Gefahrenprävention, kein Argument gewesen.

Präventive Sicherstellung nur bei „Unbelehrbarkeit“

Überhaupt sei eine präventive Sicherstellung nur dann gerechtfertigt, wenn sich der Fahrer bei der Kontrolle „unbelehrbar“ zeige. Etwa bei einer Enthemmung wegen Alkohol- und Drogenkonsums oder bei ungewöhnlich vielen Verkehrsverstößen in der Vergangenheit.

In diesem Fall hatte ein Polizeibeamter auf die hohe Motorisierung des Motorrads sowie darauf hingewiesen, dass gegen den Fahrer bereits zwei Jahre zuvor ein Ermittlungsverfahren wegen verbotenen Straßenrennens eingeleitet worden war. Dieses hatte allerdings zu keiner Verurteilung geführt. Auch diese Argumente ließ das Gericht nicht genügen und stellte klar, dass die Sicherstellung nach § 22 POG gerade kein Mittel zur repressiven Sanktionierung sei, sondern nur zur Abwehr akuter Gefahren.

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