Konto in Flensburg – Wann verfallen Punkte?
Egal ob zu schnell unterwegs, zu wenig Abstand oder ein Rotlichtverstoß – wer gegen die Vorgaben der Straßenverkehrsordnung verstößt, kann gemäß des Bußgeldkatalogs auch mit Punkteintragungen in Flensburg sanktioniert werden. Bei acht angesammelten Punkten steht der Führerscheinentzug als härteste Erziehungsmaßnahme an. Doch haben die angesammelten Punkte für alle Ewigkeit Bestand? Oder verfallen sie nach einer gewissen Zeit? Alles zur Verjährungsfrist von Punkten in Flensburg finden Sie hier.
Auf einen Blick
- Punkteintragungen in Flensburg werden nach einer bestimmten Frist automatisch gelöscht.
- Die sogenannte Tilgungsfrist ergibt sich aus der Schwere des Verkehrsverstoßes.
- Die Frist kann entweder zweieinhalb, fünf oder zehn Jahre betragen.
- Auch der freiwillige Abbau von Punkten ist möglich. Jedoch nur einmal in fünf Jahren und bei maximal fünf Punkten.
Zu viele Punkte in Flensburg?
Möchten Sie herausfinden, wie der Punkteabbau funktioniert, weil Sie in Kürze mit einem zu hohen Punktekonto und dem entsprechenden Führerscheinentzug rechnen? Wichtig: akzeptieren Sie einen erhaltenen Bescheid nie vorbehaltlos. Unsere Verkehrsrechtsexperten überprüfen gerne kostenlos Ihre möglichen Einspruchschancen. Lassen Sie uns einfach die erhaltenen Unterlagen zukommen und wir prüfen auf formelle oder inhaltliche Fehlerquellen. So lassen sich Punkteintragungen eventuell noch umgehen.
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Für was gibt es überhaupt Punkte?
Leichte Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung werden in der Regel lediglich mit einem Bußgeld bestraft. Je schwerer der Verstoß (bei Tempo-Verstößen beispielsweise ab einer gewissen Geschwindigkeit) werden auch automatisch Punkte fällig. Details zu den häufigsten Auslösern von Punkteintragungen finden Sie hier:
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Verfall von Punkten
Seit der Reform des Bußgeldkatalogs 2014 gilt für Punkte, die seitdem erworben wurden: die Punkte werden nach Ablauf einer bestimmten Frist automatisch wieder gelöscht. Für alle Punkte aus dem Zeitraum vor 2014 gelten noch die alten (deutlich komplizierteren) gesetzlichen Bestimmungen.
Die neuen sogenannten Tilgungsfristen für Punkteintragungen sind im Straßenverkehrsgesetz (kurz: StVG) in §29 geregelt. Je nach Schwere des Verstoßes, auf dem der Eintrag beruht, gelten unterschiedliche Fristen, die bis zur Löschung des Eintrags abgelaufen sein müssen.
1 Punkt = 2 Jahre und sechs Monate
bei Entscheidungen wegen verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeiten, also Verstöße, die mit einem Punkte geahndet wurden.
Beispiele: Handyverstoß, Geschwindigkeitsüberschreitung, Abstandsverstoß u.vm.
2 Punkte = 5 Jahre
bei Entscheidungen wegen besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeiten und bei Entscheidungen wegen Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis oder ohne isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis, also Verstöße, die mit zwei Punkten geahndet wurden.
Beispiele: Alkoholdelikte, gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort u.vm.
3 Punkte = 10 Jahre
bei Entscheidungen wegen Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis oder mit einer isolierten Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis, also Verstöße, die mit drei Punkten geahndet wurden.
Löschfrist
(7) Ist eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht, dürfen die Tat und die Entscheidung der betroffenen Person für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.
§29 Abs. 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Die Tilgungsfristen beginnen mit dem Tag, an dem die Entscheidung der Punkteeintragung rechtskräftig wurde. Zusätzlich gilt eine sogenannte „Überliegefrist“.
(6) Nach Eintritt der Tilgungsreife wird eine Eintragung vorbehaltlich der Sätze 2 und 4 gelöscht. Eine Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c wird nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht.
§29 Abs. 6 Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Überliege- bzw. Speicherfrist
Während dieser Überliegefrist darf der Inhalt der Eintragung nur noch zum Beispiel im Rahmen einer Auskunftsanfrage übermittelt werden. So kann ein Autofahrer überprüfen, ob ein entsprechender Punkteeintragung in der Sünderkartei tatsächlich gelöscht wurde. Oder eine Behörde kann feststellen, ob sich zwischenzeitlich eventuell mehr Punkte auf dem Konto befanden als zulässig.
Beispiel: Ein Autofahrer hat sieben Punkte angesammelt. Zwei Punkte davon verfallen am 01.07. Am 23.06. begeht der Autofahrer jedoch noch einmal einen Geschwindigkeitsverstoß. Die Löschung findet am 01.07. statt, bevor der neue Eintrag rechtskräftig wird (Bearbeitungszeiten). Zwischenzeitlich befanden sich jedoch acht Punkte auf dem Konto, die einen Führerscheinentzug nach sich gezogen hätten. Die Überliegefrist ermöglicht der Behörde also entsprechende zeitliche Überlagerungen zu prüfen.
WICHTIG! Jede Eintragung wird für sich betrachtet und mit einer eigenen Tilgungsfrist versehen. Die Löschung ist lediglich abhängig von der Schwere des ursprünglichen Verstoßes. Die Gesamtheit der Punkte wird dabei nicht betrachtet.
Selbstständiger Punkteabbau?
Neben der automatischen Löschung kommt für Autofahrer auch der freiwillige Abbau von Punkten in Betracht. Dies ist jedoch nur bei einem Punktestand von maximal fünf Punkten möglich – Verkehrssünder sollten also frühzeitig handeln. Durch die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar kann ein Punkt „abgebaut“ werden. Dazu muss ein entsprechendes kostenpflichtiges Kursangebot einer Fahrschule besucht und der Nachweis über den Besuch beim Kraftfahrbundesamt (kurz: KBA) eingereicht werden. Diese Möglichkeit steht Autofahrer jedoch nur einmal in fünf Jahren zu.