Eigentlich werden Rettungswagen dafür eingesetzt, Leib und Leben von Menschen zu retten und zu schützen. Manchmal kann es bei einem Einsatz aber auch zu Personenschäden kommen. So in einem vom OLG Oldenburg entschiedenen Fall.

Auch wenn es nicht zur Kollision kommt, kann sich die Betriebsgefahr eines Kfz realisieren, wenn eine Radfahrerin in einer beengten Verkehrssituation abzusteigen versucht, dabei stürzt und sich eine Verletzung zuzieht, so das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg (Urt. v. 17.05.2022, Az. 2 U 20/22).

Der Fahrer eines Rettungswagens wollte bei einem Einsatz in Ostfriesland mehrere Radfahrer mit eingeschaltetem Martinshorn überholen. Es gab insgesamt nur wenig Platz. Zu einer Kollision kam es zwar nicht. Eine der Radlerinnen, eine 72-jährige Dame, kam jedoch zu Fall, als sie in dieser Situation versuchte, abzusteigen. Dabei brach sie sich den Fußknöchel. In der Folge musste sie zwei Wochen einen Gipsverband und anschließend noch zwei Monate lang einen speziellen Strumpf tragen.

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Auch ohne Kollision realisiert sich Betriebsgefahr

Daraufhin verklagte die Verletzte den Rettungsdienst auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das Landgericht (LG) Aurich lehnte eine Haftung des Rettungsdienstes allerdings ab. Daraufhin legte die 72-jährige Berufung vor dem OLG Oldenburg Berufung ein – mit Erfolg. Die Richter entschieden, dass sich bei dem Vorfall die sogenannte „Betriebsgefahr“ des Rettungswagens, also die typischerweise einem Kraftfahrzeug beim Betrieb innewohnende Gefahr, verwirklicht habe. Denn auch, wenn es nicht zu einer Kollision gekommen ist, habe der Rettungswagen dennoch zu dem Unfall beigetragen, indem er das Ausweichmanöver und das Absteigen der Radfahrerin veranlasst habe. Ein Schaden sei bereits dann „beim Betrieb“ eines Kfz entstanden, wenn sich die von dem Kfz ausgehende Gefahr überhaupt ausgewirkt habe. Das sei hier der Fall. Die Frau habe die Verkehrslage zu Recht als gefährlich empfunden und sei deswegen abgestiegen.

20% Haftung auch ohne Verschulden

Die Oldenburger Richter bewerteten die Betriebsgefahr mit einer Haftungsquote von 20% und sprachen der Radfahrerin ein Schmerzensgeld von 2.400 Euro zu. Darüber hinaus erhält sie auch ihren materiellen Schaden zu 20% ersetzt, ebenso wie die Kosten für ihren Rechtsanwalt.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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jko