Ein Mann muss an die 10.000 Euro an seine Nachbarn zahlen, da er, trotz vereinbarter Vertragsstrafe, immer weiter Parkverstöße beging. Weshalb der betagte Mann sein Parkverhalten trotz guten Zuredens durch das Gericht nicht ändere und es vorziehe, in regelmäßigen Abständen zu hohen Vertragsstrafen verurteilt zu werden, wisse niemand, so das OLG Leipzig.

Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat einen Mann, der seit geraumer Zeit bereits durch konsequentes Falschparken auffiel, zu einer Strafe von 9.300 Euro verdonnert (OLG Dresden, Urteil vom 18.10.2020, 6 U 580/22).

Trotz Vertragsstrafe weiter falsch geparkt

Die Parteien wohnen einander direkt gegenüber in einer engen Wohnstraße in Leipzig. Seit einigen Jahren stellt sich der Beklagte mit seinem Pkw regelmäßig direkt auf die Straße vor seiner eigentlichen Grundstückseinfahrt – und damit genau gegenüber der Einfahrt der Klägerin -, obwohl er auch etwas versetzt oder in seiner eigenen Einfahrt parken könnte. Das führt dazu, dass die Klägerin aus ihrer Einfahrt nur sehr schwer hinein- und herausfahren kann.


Schon 2019 war der inzwischen verstorbene Ehemann der Klägerin gerichtlich gegen die Parkgewohnheiten des Nachbarn vorgegangen. Damals hatten die Parteien einen Vergleich geschlossen, wonach der Beklagte sein Auto täglich bis zu fünfmal für maximal 10 Minuten auf der Straße vor seiner Grundstückseinfahrt abstellen darf. Für jeden Verstoß wurde eine Vertragsstrafe von 150,00 € vereinbart.

Warum Nachbar wiederholt falsch parkt, bleibt ungewiss

Der Beklagte stellte in der Folge sein Fahrzeug weiter an gewohnter Stelle ab. Die Klägerin, die nach dem Tod ihres Ehemannes in den Prozess eingetreten ist, und ihr Ehemann protokollierten die zahlreichen Parkverstöße des Nachbarn und machten die Vertragsstrafen gerichtlich geltend. 2020 verurteilte das Landgericht Leipzig den Beklagten wegen 44 Verstößen zur Zahlung von 3.300,00 € an die Kläger und 2021 wegen 83 weiteren Verstößen zu 11.850,00 €.

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Am 1. März 2022 hatte das Landgericht (LG) Leipzig den Mann wiederum zur Zahlung einer Vertragsstrafe verurteilt, diesmal wegen 67 Verstößen zu 10.500,00 € (LG Leipzig, 8 O 580/2). Seine dagegen eingelegte Berufung blieb nun vor dem OLG Dresden im Wesentlichen erfolglos. Lediglich acht Verstöße hat das OLG nicht als erwiesen angesehen und die Vertragsstrafe deshalb um 1.200,00 € reduziert.


„Weshalb der betagte Beklagte sein Parkverhalten trotz guten Zuredens durch das Gericht nicht ändert und es vorzieht, in regelmäßigen Abständen zu hohen Vertragsstrafen verurteilt zu werden, weiß niemand“, schließt das Gericht mit einer doch höchst ungewöhnlichen Bemerkung.