Dass Trunkenheitsfahrten kein Kavaliersdelikt sind, ist jedem bewusst. Damit einem gerichtlich jedoch die Fahrerlaubnis entzogen werden darf, muss das geführte Fahrzeug mit einem Kfz vergleichbar sein. Während das bei einem Fahrrad eindeutig nicht der Fall ist, scheiden sich bei E-Rollern die Geister. Das LG Göttingen hat nun in einem aktuellen Beschluss die Vergleichbarkeit mit Kraftfahrzeugen bejaht und einem Mann seine Fahrerlaubnis vorläufig entzogen.
Nach Ansicht des Landgerichts (LG) Göttingen werden E-Roller voll motorisiert fortbewegt und sind daher anders als Fahrräder und Pedelecs mit Kraftfahrzeugen (Kfz) vergleichbar. Als Konsequenz entzog das Gericht einem Mann, der zuvor betrunken mit einem E-Roller gefahren ist, vorläufig seine Fahrerlaubnis gemäß § 111a Strafprozessordnung (Beschl. v. 10.06.2022, Az. 2 Qs 18/22).
Alkohol und E-Roller – ein aktuelles Problem, das die deutschen Gerichte in den letzten Jahren immer häufiger beschäftigt. So hatte bereits das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken in einem vergleichbaren Fall ein gerichtlich angeordnetes Fahrverbot bestätigt. In dem nun vom LG Göttingen zu entscheidenden Fall ist ein Mann zuvor mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,84 Promille mit einer E-Roller im Straßenverkehr gefahren.
Die Staatsanwaltschaft (StA) beantragte daraufhin die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis des Mannes sowie die Beschlagnahme seines Führerscheins. Das Amtsgericht (AG) Göttingen lehnte diesen Antrag jedoch ab, woraufhin die StA gegen den Beschluss Beschwerde beim LG Göttingen einlegte – mit Erfolg.
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E-Roller: Kraftfahrzeug oder doch Fahrrad?
Damit ein Richter die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a der Strafprozessordnung (StPO) anordnen kann, müssen im konkreten Fall Umstände ersichtlich sein, die eine endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Strafgesetzbuch (StGB) wahrscheinlich erscheinen lassen. Diese Voraussetzungen bejahte das Gericht mit der Begründung, der Mann habe sich durch die Fahrt mit dem E-Roller wahrscheinlich wegen Trunkenheitsfahrt gemäß § 316 StGB strafbar gemacht.
Entscheidend für den Ausgang des Verfahrens war jedoch die gerichtliche Beurteilung, ob ein E-Roller als ein Kfz einzuordnen ist oder nicht. Denn nur wenn dies bejaht wird, kommt eine Entziehung der Fahrerlaubnis überhaupt in Betracht.
Die Beantwortung dieser Frage ist jedoch seit jeher umstritten. Während in der Rechtsprechung teilweise vertreten wird, E-Roller seien eher mit einem Fahrrad oder Pedelec vergleichbar, betonen andere vor allem den bei E-Rollern fehlenden körperlichen Kraftaufwand und bejahen daher eine Vergleichbarkeit mit einem Kfz.
LG Göttingen bejaht Vergleichbarkeit mit einem Kfz
Das LG Göttingen hat sich mit seinem Beschluss nun der zweiten Ansicht angeschlossen und eine Vergleichbarkeit von E-Rollern und Kraftfahrzeugen bejaht. Entscheidend sei nach Ansicht des Gerichts, dass es sich bei E-Rollern um vollmotorisierte Fahrzeuge handle, die ohne Körperkraft bewegt werden können. Das unterscheide sie von Fahrrädern und Pedelecs, bei denen der Einsatz von Körperkraft sowie die körperlichen Fähigkeiten des Fahrers entscheidende Faktoren für die Fortbewegung seien.
Zudem betont das Gericht, dass Fahrer von E-Rollern von der körperlichen Verfassung unabhängig ihre Höchstgeschwindigkeiten erreichen können. Dadurch befürchten die Richter jedoch, die Fahrer könnten dazu verleitet werden mit einer Geschwindigkeit zu fahren, die sie aufgrund des Alkoholkonsums nicht mehr kontrollieren können. Bei Fahrrädern und Pedelecs bestünde dieses Risiko zwar ebenfalls, sei aber vergleichsweise geringer, da die Fähigkeit zur Erzielung derartiger Geschwindigkeiten mit dem Alkoholkonsum abnehme.
Nach Ansicht des LG spreche daher auch der Sinn und Zweck der Vorschrift dafür, dass Trunkenheitsfahrten mit einem E-Roller von § 111a StPO erfasst und mit einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis geahndet werden können.
Nach dem OLG Zweibrücken spricht sich jetzt auch das LG Göttingen für eine Vergleichbarkeit von E-Rollern und Kraftfahrzeugen aus. Ob die Entscheidungen ein Ende der Debatte rund um die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Trunkenheitsfahrten mit dem E-Roller einleiten, bleibt jedoch abzuwarten.
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