Wer Geblitzt wurde, der muss die Messungen auch im Nachhinein überprüfen können. Ist dies nicht möglich, sind die Bilder bestimmter Blitzer-Typen im Bußgeldverfahren nicht verwertbar, urteilte der VerfGH des Saarlandes. Damit bestätigt das Gericht unsere Auffassung. Was heißt das Urteil für Sie als betroffener Autofahrer? 

YouTube-Video: Neues Blitzer-Urteil – Tausende Bußgelder könnten rechtswidrig sein

Die meisten der derzeit verwendeten Blitzer-Messgeräte speichern teils Tausende sog. Rohmessdaten eines PKW. Aus diesen massenhaft erfassten Daten wird dann ein Geschwindigkeitswert errechnet. Nach der Berechnung der Geschwindigkeit, werden die Daten jedoch umgehend wieder gelöscht.

Dieser Ansicht folgte nun auch der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) des Saarlandes. Jeder müsse die Chance haben, sich gegen den Vorwurf der Bußgeldstelle effektiv zu verteidigen, ansonsten liege kein faires, rechtsstaatliches Verfahren vor, so die Richter. Die Entscheidung des VerfGH des Saarlandes dürfte damit für zahlreiche Geblitzte ein sehr angenehmes Nachspiel haben, denn die Fotos eines bestimmten Typus Blitzgerät sind als Beweise für ein Bußgeldverfahren nicht zulässig (VerfGH Saarland, Urteil vom 05.07.2019, Az. Lv 7/17).

Allen Rasern, die das Urteil mit Freude vernommen haben dürften, müssen wir dennoch die Freude darüber ein wenig trüben. In den Medien wurde nach Bekanntwerden des Urteils bereits umgehend darüber diskutiert, ob Geschwindigkeitsmessungen nicht grundsätzlich rechtswidrig sein könnten und deshalb die Sicherheit im Straßenverkehr nicht mehr gewährleistet werden könne. Dies jedoch ist weder zutreffend noch war es die Frage, mit der sich das Gericht befassen musste. Trotz des Urteils bleibt es auch in Zukunft weiterhin grundsätzlich dabei: Wer mit zu hoher Geschwindigkeit geblitzt wird, der muss zahlen.

Soforthilfe vom Anwalt

Sie brauchen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Worum ging es im Verfahren?

Hintergrund ist der Fall eines Autofahrers, der im September 2017 im saarländischen Friedrichsthal innerorts in einem 30 km/h-Bereich mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h gemessen wurde. Nach Toleranzabzug wurden ihm 57 km/h vorgeworfen, womit er mit 27 Stundenkilometern zu viel geblitzt worden war. Dafür erhielt er einen Bußgeldbescheid in Höhe von 100 Euro und es wurde ihm ein Punkt in das Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen.

Der Betroffene nahm sich daraufhin einen Anwalt. Dieser beantragte die Herausgabe der unverschlüsselten Rohmessdaten sowie der gesamten Messserie des Tattages und eine Kopie der Lebensakte des Messgerätes.

Die Verteidigung versuchte sodann, die Messung von einem Sachverständigen technisch überprüfen zu lassen. Es stellte sich jedoch heraus, dass die Daten völlig unzureichend waren, um dem Betroffenen seine Geschwindigkeitsüberschreitung im Nachhinein noch nachweisen zu können, da bei dem verwendeten Blitzer-Typ (wie auch bei vielen weiteren Blitzer-Typen) außer dem Fahrzeugfoto und dem Geschwindigkeitswert kaum Daten gespeichert werden. Dies bestätigte auch der Sachverständige. Dieser bezeichnete die sog. Weg-Zeit-Rechnung des Geräts als nicht nachvollziehbar.

Diese gängige Praxis kritisieren wir bereits seit Jahren und haben uns hierzu in der Vergangenheit auch in zahlreichen Interviews in den Medien klar geäußert. Unserer Auffassung nach, müssen Geschwindigkeitsmessungen im Straßenverkehr vollständig überprüfbar sein. Und es wäre auch technisch problemlos möglich, die Daten über einen längeren Zeitraum zu speichern.

Der Vorteil einer längeren Speicherung liegt auf der Hand: Zweifelt ein Mandant die von der Bußgeldstelle gemessene Geschwindigkeit an, könnten wir gemeinsam mit unserem Mandanten im Nachhinein die Geschwindigkeitsberechnung durch das Gerät nachvollziehen und ihn – man muss es so sagen – „besser“ verteidigen.

Christian SolmeckeRechtsanwalt und Partner bei Wilde Beuger Solmecke

Im konkreten Fall wurde der Blitzer vom Typ Traffistar S 350 des Herstellers Jenoptik verwendet.

Zur Information: Die Thematik trifft keinesfalls nur Blitzer vom Typ Traffistar S 350 des Herstellers Jenoptik. Vielmehr dürften alle (!) Messverfahren (außer eso ES3.0, ES8.0 und Videomessverfahren) betreffen.

Dieser Blitzer ist von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassen und erfasst mittels Laserimpuls-Laufzeitmessungen genaue Entfernungs- und Winkelinformationen, aus denen die Entfernungsänderung eines Objekts über die Zeit berechnet und damit die Geschwindigkeit ermittelt werden kann.

Dank dieser Informationen legte der Betroffene umgehend Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein, hatte damit aber vor den Instanzgerichten keinen Erfolg.

Sowohl das Amtsgericht (AG) als auch das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken bestätigten die verhängte Geldbuße, da von einer ordnungsgemäßen Messung ausgegangen wurde. Die OLG-Richter äußerten sich dahingehend, dass man sich als Richter auf die Ergebnisse eines zugelassenen Messgeräts verlassen können müsse. Etwaige Mess-Fehler müssten nur gerichtlich in Betracht gezogen werden, wenn die Umstände hierzu auch Veranlassung gäben. Dies jedoch habe der Betroffene im Verfahren nicht vorgetragen. Der Mann legte daraufhin Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof des Saarlandes ein.

Soforthilfe vom Anwalt

Sie brauchen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

VerfGH des Saarlandes: Verteidigung gegen Bußgeldbescheid muss möglich sein

Das Hauptargument des betroffenen Autofahrers vor dem VerfGH lautete: Jeder Autofahrer müsse das Recht haben, den Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung zu überprüfen. Andernfalls habe man keine Möglichkeit, sich vor Gericht zu verteidigen und müsse sich blind auf das vom jeweiligen Gerät ausgegebene Messergebnis verlassen.

Im Mai 2019 wurde vor dem VerfGH des Saarlandes sodann erstmalig verhandelt.

Mehrere Sachverständige kamen in der Verhandlung zu dem Ergebnis, dass auch bei ordnungsgemäß zugelassenen und geeichten Geschwindigkeitsmessgeräten Fehlfunktionen nicht unmöglich seien. Die von den Geräten verwendete Software könne – ähnlich wie bei Computern oder Telefonen – Fehler ausweisen. Würden die Rohmessdaten gespeichert und offengelegt, könnten solche Fehler im Nachhinein erkannt werden.

Am 05. Juli 2019 erfolgte das Urteil des VerfGH. Der VerfGH des Saarlandes folgte der Argumentation des Betroffenen Autofahrers und hob die Urteile der Vorinstanzen auf.

Die Richter betonten, dass jeder die Chance haben müsse, sich gegen den Vorwurf der Bußgeldstelle effektiv zu verteidigen. Ansonsten liege kein faires, rechtsstaatliches Verfahren vor. Zu den grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verurteilung einer Bürgerin oder eines Bürgers gehöre, dass er die tatsächlichen Grundlagen seiner Verurteilung zur Kenntnis nehmen, sie in Zweifel ziehen und sie nachprüfen dürfe. Staatliches Handeln, so die Richter, dürfe in einem freiheitlichen Rechtsstaat für die Bürgerin und den Bürger nicht undurchschaubar sein.

Bei der Geschwindigkeitsmessung mittels des Geräts TraffiStar S 350 von Jenoptik jedenfalls war dies nicht ausreichend der Fall, so die Richter weiter. Die Vorinstanzen hätten die Richtigkeit der Messung nicht unterstellen dürfen, ohne dass überhaupt die Möglichkeit bestand, dies in Frage zu stellen. Die Geschwindigkeitsmessung sei daher nicht verwertbar.


Hier das Urteil im Volltext:

VerfGH Saarland, Urteil vom 05.07.2019, Az. Lv 7/17


Doch was heißt das Urteil nun für Sie als Autofahrer?

Zwar hat der VerfGH des Saarlandes nicht entschieden, wie genau Behörden und Gerichte im Einzelfall in entsprechenden Verfahren vorgehen müssen, doch es spricht tatsächlich vieles dafür, dass entsprechende Geschwindigkeitsmessungen nicht mehr verwertet werden können und Bußgeldverfahren deshalb eingestellt werden müssen. Hier bleibt zunächst abzuwarten, wie sich die Bußgeldgerichte auf das neue Urteil einstellen werden.

Wichtig: Sollten Sie aktuell einen Bußgeldbescheid erhalten, so müssen Sie dringend zeitnah (binnen zwei Wochen seit Zustellung) Einspruch einlegen, da ansonsten das Verfahren beendet wird. Dann bleibt es beim Bußgeld, Punkten und eventuellem Fahrverbot. Unsere Verkehrsrechtsanwälte sind Ihnen hierbei gerne jederzeit behilflich. Wir erörtern Ihre Möglichkeiten gerne in einem unverbindlichen, kostenfreien Erstberatungsgespräch mit Ihnen.

Soforthilfe vom Anwalt

Sie brauchen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Blitzer auf einer Autobahnbrücke
Blitzer

Welche Blitzer-Typen sind von dem Urteil betroffen?

Im Verfahren ging es um das Messgerät TraffiStar S 350 der Firma Jenoptik. Doch das Problem, dass Rohmessdaten nicht gespeichert werden, betrifft darüber hinaus viele andere Geräte, gleich ob fest installiert oder mobil. Sie sollten in jedem Falle anwaltlich überprüfen lassen, ob es sich bei Ihnen ebenfalls um ein Gerät handelt, welches keine Daten speichert. Dabei sind wir Ihnen gerne behilflich.

Eine Geschwindigkeitsüberprüfung wird durch das Urteil im Übrigen nicht unmöglich gemacht, da es einerseits bereits Geräte gibt, die die gestellten Voraussetzungen erfüllen und andererseits die betroffenen Geräte ein Software-Update erhalten dürften.

Ist die Entscheidung auch für Betroffene relevant, die nicht aus dem Saarland kommen?

Das Urteil des VerfGH des Saarlandes ist zunächst einmal richtungsweisend für die Behörden und Gerichte im Saarland. In anderen Bundesländern sind die entsprechenden Stellen nicht daran gebunden. Doch die Entscheidung hat ohne Frage Gewicht und es kann auch in anderen Ländern als Signalwirkung dienen.

Was gilt bei bereits abgeschlossenen Bußgeldverfahren?

Die Chancen, gegen einen Bußgeldbescheid vorzugehen, der bereits rechtskräftig geworden ist, sind zwar eher als gering einzustufen. Bei Bescheiden jedoch, bei denen ein Bußgeld von über 250 Euro verhängt wurde oder es ein Fahrverbot gab, können unsere Anwälte die Wiederaufnahme in dem abgeschlossenen Verfahren beantragen. Denn bei der Löschung der Rohmessdaten handelt es sich rechtlich um eine „neue Tatsache“, die bislang nicht berücksichtigt werden konnte. Gerne beraten wir Sie hierzu in unserem unverbindlichen, kostenfreien Erstberatungsgespräch.

Wie WBS Ihnen helfen kann

Gerne beraten Sie unsere Rechtsanwälte im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung – rufen Sie uns an unter 0221 / 9688 8189 74 (Beratung bundesweit).

tsp