Wer 146 km/h statt erlaubter 60 km/h fährt, der kann vor Gericht zwar vortragen, er sei durch die Verkehrsschilder verwirrt gewesen, doch erfolgsversprechend dürfte dies eher selten sein. Das OLG Frankfurt am Main stellte sich so auch vielmehr die Frage, ob der Fahrer noch kognitiv in der Lage war, weiter am Straßenverkehr teilzunehmen.

Die Beschilderung mit einer Geschwindigkeitsreduzierung auf 60 km/h und einem Überholverbot für Lkws und Busse ist nicht „verwirrend“. Wer Verkehrsschilder nicht versteht oder verstehen will, handelt vorsätzlich, da er sich bewusst und gewollt gegen die Rechtsordnung stellt. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden und so die Rechtsbeschwerde eines Autofahrers gegen eine Geldbuße über 900,00 € sowie ein dreimonatiges Fahrverbot verworfen (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20.1.2025, Az. 2 Orbs 4/25).

Verwirrende Verkehrsschilder: 146 km/h statt 60 km/h

Der betroffene Autofahrer war vom Amtsgericht (AG) Fulda wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 86 km/h zu einer Geldbuße von 900,00 € verurteilt worden, verbunden mit einem dreimonatigen Fahrverbot (AG Fulda, Urteil vom 9.10.2024, Az. 25 OWi – 350 Js 13107/24 (455/24). Der Mann war auf der A 7 Richtung Kassel mit 146 km/h unterwegs gewesen. Im Bereich einer LKW-Kontrolle war aus Sicherheitsgründen die Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h reduziert und ein Überholverbot für LKW und Busse angeordnet worden. Die Anordnungen erfolgten über sog. Klappschilder, die bereits vorbereitet an der Autobahn angebracht waren und im Bedarfsfall ausgeklappt werden können.

Das OLG hat die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde des Autofahrers zurückgewiesen und die Schuldform auf eine „vorsätzliche“ Begehung umgestellt.

Zweifel, ob kognitiv in der Lage, am Straßenverkehr teilzunehmen

Ohne Erfolg berufe sich der Mann auf eine „völlig verwirrende Beschilderung“, so das OLG. Es sei nicht ersichtlich, was im Hinblick auf die – mit Lichtbildern dokumentierte – Beschilderung der Anordnung der Geschwindigkeitsreduktion und des Überholverbots konkret verwirrend sein solle. Dies sei auch nicht vorgetragen worden. Dass der Betroffene bereits diese einfache und klar verständliche Anordnung nicht verstehe, begründe kein(en) Verbotsirrtum, wie die Verteidigung des Mannes vorgetragen hatte, sondern lediglich die Notwendigkeit der Überprüfung, ob der Fahrer nach eigenem Bekunden noch kognitiv in der Lage gewesen sei weiter am Straßenverkehr teilzunehmen. Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) sei zudem derjenige, der „etwas nicht versteht“ und sich damit in einer „unsicheren und ungewissen“ Verkehrssituation befinde, ohnehin zu ständiger Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet.

Wer Verkehrsschilder nicht verstehe oder nicht verstehen wolle und genau das Gegenteil tue, in dem er 146 km/h statt 60 km/h fahre, handele auch vorsätzlich. Er entscheide sich bewusst und gewollt dazu, die Regelungen und die Verkehrssituation zu ignorieren. Damit stelle er sich mit Absicht gegen die Rechtsordnung und gefährde bewusst und gewollt andere allein um des eigenen schnelleren Fortkommens willen.

Gründe, ausnahmsweise von einem Fahrverbot abzusehen, lägen hier nicht vor. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

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