Die Polizei ließ einen falsch geparkten LKW-Auflieger abschleppen – obwohl die Rufnummer des Eigentümers darauf gedruckt war. Der muss trotzdem für die Kosten des Abschleppens aufkommen, entschied nun das VG Düsseldorf.
Wenn ein geparkter LKW-Auflieger die öffentliche Sicherheit gefährdet, darf die Polizei ihn sofort abschleppen lassen. Das gilt auch, wenn die Nummer der Firma als Eigentümerin auf dem Gerät dgedruckt war, so das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf (Gerichtsbescheid v. 25.09.2023, Az. 14 K 2723/22).
Der Auflieger war entgegen der Fahrtrichtung auf der Straße kurz vor einer Kurve geparkt. Der fließende Verkehr fuhr dadurch nicht auf den hinteren Teil des Chassis zu, an dem sich die Rückleuchten und Reflektoren befinden, sondern auf die unbeleuchtete Verbindungsstange. Dadurch bestand die Gefahr, dass die Fahrzeuge sich daran „aufspießen“ könnten. Zudem ging es schon auf die Dämmerung zu, sodass die Gefahr sich bei schlechter Sicht zunehmend vergrößerte. In unmittelbarer Umgebung des Aufliegers befand sich kein Verantwortlicher. Allerdings waren sowohl eine Festnetz- als auch eine Handynummer der Eigentümer-Firma darauf gedruckt. Die Polizei rief dort aber nicht an, sondern ließ direkt abschleppen. Die Firma möchte nun die Kosten für die Abschleppmaßnahme erstattet bekommen. Schließlich hätte man ihr die Kosten auch nicht auferlegen können, denn das Gerät sei zuvor gestohlen worden – allerdings hatte sie den vermeintlichen Diebstahl erst nach Eingang der Information über das Abschleppen angezeigt.
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Nummern am Auto helfen nur, wenn Verantwortlicher ersichtlich in der Nähe ist
Das VG Düsseldorf wies die Firma mit ihrem Anliegen allerdings ab, denn die Polizei habe den Auflieger zu Recht abgeschleppt. Der Auflieger sei verkehrsrechtswidrig geparkt gewesen, wodurch unmittelbar eine Unfallgefahr entstanden sei. Es sei auch nicht unverhältnismäßig gewesen, ihn abzuschleppen, ohne die Firma vorher anzurufen. Nach ständiger Rechtsprechung sei die Polizei hierzu nicht verpflichtet, wenn der Erfolg solcher Nachforschungen zweifelhaft ist und zu nicht abzusehenden Verzögerungen führt. Eine solche Pflicht bestehe nur, wenn erkennbare Umstände vorlägen, die darauf hindeuteten, dass sich der Verantwortliche in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugs befindet oder innerhalb einer absehbaren Zeit dort erscheinen würde.
Hier habe es keinen Hinweis darauf gegeben, dass die Verantwortlichen sich in unmittelbarer Nähe befänden. Eine gut sichtbare Anbringung einer Handynummer stelle keinen konkreten Hinweis auf den Aufenthaltsort des Verantwortlichen dar. Dies gelte erst recht für eine Büro Festnetznummer, deren Erreichbarkeit regelmäßig an Sprechzeiten geknüpft sei, so das VG weiter. Insbesondere angesichts der erheblichen Gefahr für andere Autofahrer und die herannahende Dämmerung sei das Abschleppen angemessen gewesen.
Zudem sei die Firma auch verantwortlich dafür, die Kosten zu tragen. Sie hafte zum einen selbst als sog. „Verhaltensstörerin“. Zwar sei im Hinblick auf die Kostentragungspflicht nur die Sicht relevant, wie es sich letztlich tatsächlich zugetragen hat und nicht, wie es vor der Maßnahme aussah. Aber es könne dahinstehen, ob das mit dem Diebstahl wirklich stimmte. Denn selbst wenn das Fahrzeug tatsächlich gestohlen worden wäre – im Zeitpunkt des Abschleppens hatte der mutmaßliche Dieb die Sachherrschaft daran wieder aufgegeben. Daher hafte die Eigentümerin so oder so als „Zustandsverantwortliche“.
ahe