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Wiederholungstäter im Straßenverkehr – was droht?

Mal hier ein paar Stundenkilometer zu schnell, dort unrechtmäßig überholt oder den Mindestabstand missachtet. Da können sich schnell mehrere Vergehen in der Verkehrssünderdatei anhäufen. Doch ab wann wird es für Wiederholungstäter kritisch und wie lassen sich Fahrverbote dann noch umgehen? Hier alles zu mehrmaligen Verkehrsverstößen im Überblick.

In aller Kürze

Der Bußgeldkatalog kennt den sogenannten Wiederholungstäter. Wer also innerhalb eines Jahres zweimal oder sogar mehrmals mit mehr als 26 km/h zu viel geblitzt wurde, muss mit einem Fahrverbot rechnen.
Nein, Kleinstvergehen, die mit lediglich geringeren zweistelligen Geldbußen geahndet werden, können in der Regel  auch ohne weitere rechtliche Folgen mehrmals jährlich begangen werden.
Die Verkehrsbehörde kann dem Wiederholungstäter zusätzlich zu den Einzelverstößen ein zusätzliches Fahrverbot in Höhe von einem Monat auferlegen.

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Wer gilt als Wiederholungstäter?

Wird ein Verkehrssünder immer und immer wieder bei seinen Vergehen ertappt, kann er in einigen Fällen als Wiederholungstäter eingestuft werden. Wiederholungstäter sollen für ihre Vergehen speziell sensibilisiert werden und erneute Wiederholungen reduziert werden. Daher können die Behörden einen Wiederholungstäter in besonderem Maße zusätzlich bestrafen.

Doch wer ist überhaupt offiziell Wiederholungstäter? Einer der Hauptfälle für die Einstufung als Wiederholungstäter ist die wiederholte Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 26 km/h. Wird man zum zweiten oder gar zum dritten Mal deswegen geblitzt, droht ein Fahrverbot von einem Monat.

Allerdings gilt: auch wenn es sich hierbei um den Hauptgrund für Fahrverbote bei Wiederholungstäter handelt, obliegt der Behörde hier ein Ermessensspielraum. Sie können auch Fahrzeugführer als Wiederholungstäter einstufen, bei denen von einer gewissen Beharrlichkeit und Unbelehrbarkeit auszugehen ist. Davon wird in der Praxis beispielsweise dann ausgegangen, wenn ein Fahrzeugführer mehrmals im Jahr mit mindestens 20 km/h zu schnell unterwegs war. Die Schwere des Einzelverstoßes ist also nicht alleine ausschlaggebend.

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Auch das mehrmalige Fahren unter Alkoholeinfluss führt zur Einstufung als Wiederholungstäter. Fahrzeugführer, die mit einem Blutalkoholwert von 0,5 bis 1,09 Promille auffällig werden, müssen im Wiederholungsfall mit einem Fahrverbot von drei Monaten rechnen. Der Gesetzgeber sieht hier einen besonderen Erziehungsauftrag gegenüber dem Verkehrsteilnehmer als gerechtfertigt. Der besonderen Schwere der Verkehrsgefährdung unter Alkoholeinfluss soll hiermit Genüge getan werden.

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Rotlichtverstöße zählen aufgrund der möglichen Folgeschäden durch das Missachten roter Ampeln zu den besonders schwerwiegenden verkehrsrechtlichen Verstößen. Wer mehrmals beim Überfahren einer roten Ampel geblitzt wurde, dem kann eine gewisse Beharrlichkeit beim Missachten von Ampelsignalen unterstellt werden. Auch hier ist eine Einordnung als Wiederholungstäter denkbar. Neben den Konsequenzen der Einzelverstöße droht auch hier ein darüber hinaus gehendes Fahrverbot.

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Wiederholungstäter in der Probezeit

Wiederholungstätern in der Probezeit droht in besonders vielen Fällen der Führerscheinentzug. Denn: wie die Bezeichnung bereits verrät, wird der Führerschein den Straßenverkehrsneulingen nur auf Probe ausgestellt. Verstoßen diese Fahranfänger gegen Verkehrsregeln, ist hierbei zu klären, ob es sich um einen sogenannten A- oder B-Verstoß handelt.

A-Verstöße führen im Wiederholungsfall zum Entzug der Fahrerlaubnis. Wer also in der Probezeit zweimal mit mehr als 21 km/h geblitzt wurde (Wir erinnern uns: für Fahrzeugführer mit regulärem Führerschein liegt die Grenze hier bei 26 km/h.), gilt als Wiederholungstäter innerhalb der Probezeit – es drohen: Verlängerung der Probezeit, Anordnung eines Aufbauseminars sowie der Besuch einer verkehrspsychologischen Beratung.



Wiederholt geblitzt – was tun?

Wurde Sie zum wiederholten Male, vielleicht sogar innerhalb des gleichen Jahres geblitzt? Die konkreten rechtlichen Konsequenzen entnehmen Sie ihrem jeweiligen Bußgeldbescheid. Bei Wiederholungstätern wird die für die Wiederholungstat gesondert fällige Strafe auf dem Bescheid des letzten schweren Verstoßes aufgeführt. Innerhalb von 14 Tagen nach Zugang dieses Schreibens, haben Sie die Möglichkeit, Einspruch gegen den erhaltenen Bescheid einzulegen.

Einsprüche sind vor allem dann möglich, wenn der Messbehörde Fehler im Messverfahren, zum Beispiel bei nicht korrekt geeichten Geräten, fehlenden Schulungen von Mitarbeitern oder veralteter Technik, nachgewiesen werden können. In diesem Fall wäre die letzte Messung angreifbar und im zweifachen Wiederholungsfall damit auch die Einordnung als Wiederholungstäter hinfällig.

Besonders im Falle von Wiederholungstaten kann es also sinnvoll sein, anwaltliche Beratung aufzusuchen. Erfahrene Verkehrsrechtsanwälte können meist nach einem Blick in die entsprechende Akte, die bei der Behörde angefordert werden kann, Auskunft darüber geben, ob rechtliche Angriffspunkte vorliegen.

Zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns für ein kostenloses Erstgespräch. Ein erfahrener Anwalt unseres Teams nimmt sich dann die Zeit, Ihren Einzelfall entsprechend zu bewerten. Wir benötigen dazu lediglich einen Scan oder ein Foto Ihres erhaltenen Bußgeldbescheids.  

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