Führen 110 zusätzliche LED-Leuchten an einem Lastkraftwagen zum Erlöschen der Betriebserlaubnis, weil sie andere Autofahrer so ablenken, dass es gefährlich wird? Das OLG Zweibrücken sagt nein – zumindest nicht zwangsläufig.
Der für eine Showveranstaltung mit rund 110 zusätzlichen LED-Leuchten geschmückte Show-LKW wurde im September 2020 auf der Autobahn von der Polizei angehalten. Die Beamten sahen in der Zusatzbeleuchtung eine Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer und leiteten daraufhin ein Bußgeldverfahren ein. Nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) sei hier die Betriebserlaubnis erloschen.
Das Amtsgericht Landstuhl folgte dem und verurteilte den Fahrzeugführer wegen der vorsätzlichen Inbetriebnahme eines LKW trotz erloschener Betriebserlaubnis zu einer Geldbuße von 360 Euro. Dagegen hat er Rechtsbeschwerde eingelegt.
Die Beschwerde hatte nun zumindest vorläufig Erfolg. Der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichtes (OLG) Zweibrücken das Urteil des AG aufgehoben und das Verfahren zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. In seiner Entscheidung führte das OLG aus, dass das AG die Gefährdung von Verkehrsteilnehmern im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO nicht hinreichend festgestellt habe (Beschl. v. 24.05.2022, Az. 1 OWi SsBs 101/21).
OLG hebt Urteil auf: Gefahr nicht hinreichend festgestellt
Dazu führte das OLG aus: Zwar setze § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO keine konkrete Gefährdung voraus. Jedoch sei im Einzelfall zu ermitteln, ob die am Fahrzeug vorgenommenen Änderungen eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern generell erwarten lassen.
Zum einen genüge der reine Verweis der Beamten auf die hohe Anzahl der eingebauten LED-Leuchten hierfür nicht. Zum anderen begründe die hieraus folgende besondere Auffälligkeit des LKW bei eingeschalteter Beleuchtung nicht die Erwartung, dass andere Verkehrsteilnehmer in gefährdender Weise vom Verkehrsgeschehen abgelenkt werden.
Das OLG führte weiter aus, dass sich das AG mit der Leuchtkraft und der Farbgebung der LED- Leuchten und einer daraus folgenden Blendwirkung hätte auseinandersetzen müssen. Entgegen der Annahme des AG führe der Einbau lichttechnischer Anlagen nicht grundsätzlich zum Erlöschen der Betriebserlaubnis.
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Erst Veränderung der notwendigen Leuchten lässt Betriebserlaubnis erlöschen
Doch in welchen Fällen kann der Einbau lichttechnischer Anlagen zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen? Erst bei einer Veränderung der notwendigen lichttechnischen Anlagen des Fahrzeugs, so das OLG. Sollten also beispielsweise die Rückleuchten, welche notwendige lichttechnische Anlagen sind, durch zusätzlich eingebaute Leuchten getönt sein, würde das den in Rede stehenden Tatbestand erfüllen und zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen.
Da die zusätzlichen LED-Leuchten in einem gesonderten Stromkreis getrennt von der notwendigen Beleuchtung schaltbar gewesen seien, sieht das OLG diese Voraussetzung hier nicht gegeben.
Das AG müsse nun klären, ob die Showbeleuchtung zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen kann. Dabei werde eventuell auch zu beachten sein, dass das Anbringen von nicht vorgeschriebenen oder unzulässigen lichttechnischen Einrichtungen am Fahrzeug gemäß §§ 69 Abs. 3 Nr. 18 i. V. m. 49a StVZO auch ungeachtet einer möglichen Gefährdung bußgeldbewehrt ist (Regelsatz nach Nr. 221.2 Bußgeldkatalog-Verordnung: 20 Euro).
jfo