Ein Mann hatte wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung einen Bußgeldbescheid erhalten, obwohl er nicht der Fahrer war. Das musste auch das Gericht einsehen, stellte das Verfahren ein, beließ die Anwaltskosten aber bei dem Mann. Dass das nicht so einfach geht, hat nun das BVErfG klargestellt.


Wer wegen einer ver­meint­li­chen Ge­schwin­dig­keits­über­schrei­tung vor Gericht steht und das Verfahren eingestellt wird, weil man offensichtlich nicht der Fahrer war, dann darf einem das Gericht nicht die Kosten auferlegt werden – zumindest nicht ohne nachvollziehbare Begründung. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, da es einen Verstoß gegen das Willkürverbot sah (BVerfG, Beschluss vom 27.09.2024, Az. 2 BvR 375/24).

Verfahren eingestellt, Anwaltskosten blieben

Hintergrund des Verfahrens ist ein ergangener Bußgeldbescheid über 143,75 Euro gegen einen Mann wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften. Der Beauftragte Anwalt nahm Akteneinsicht und entdeckte, dass auf dem Radarfoto ein anderer Mann zu sehen war. Nach Einspruch gegen den Bescheid stellte das Amtsgericht (AG) Hamburg-Wandsbek das Verfahren ein. Zwar wurden die Kosten des Verfahrens der Staatskasse auferlegt, jedoch entschied das Gericht, dass der Mann seine eigenen notwendigen Auslagen, hier das Honorar für seinen Rechtsanwalt selbst tragen müsse, ohne eine Begründung dafür abzugeben.

Sowohl die sofortige Beschwerde als auch die Anhörungsrüge des Mannes wurden in der Folge als unzulässig abgewiesen.


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Offensichtlich gerichtliche Willkür

Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde schließlich an und entschied zugunsten des Mannes. Die Richter sahen in der Entscheidung des AGs einen Verstoß gegen das Willkürverbot, Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG). Gerade im Hinblick auf die Grundsatzregel in § 467 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO), wonach bei Freispruch und einer Einstellung des Verfahrens der Landeskasse auch die notwendigen Auslagen aufzuerlegen seien, würde die fehlende Begründung des AGs nahelegen, dass sachfremde Erwägungen die Grundlage für die Entscheidung bildeten.

Ginge man von einer Entscheidung nach § 467 Abs. 4 StPO aus, wonach das Gericht bei einer Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG über die Auslagen eine Ermessensentscheidung treffen kann, hätte das AG nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Kostenfrage Stellung nehmen und begründen müssen, warum der Mann die Kosten hätte tragen müssen, obwohl er offensichtlich die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht begangen hatte. Denn in der Regel gehen die notwendigen Auslagen nach Einstellung eines Bußgeldverfahrens zulasten der Staatskasse.

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