Wer ohne TÜV und ohne Führerschein fährt, dem drohen gleich zwei Verurteilungen. Dies sei möglich, da kein sogenannter Strafklageverbrauch eingetreten sei, so das OLG Zweibrücken.

Eine Verurteilung in einer Bußgeldsache steht einer weiteren Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht entgegen, auch wenn beide Taten zeitgleich verwirklicht- und dasselbe Fahrzeug betreffen. Dies hat das Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden (OLG Zweibrücken, Urteil vom 29.01.2024, Az. 1 ORs 1 SRs 16/23).

Ein Autofahrer hatte im Dezember 2022 mit seinem PKW in Kaiserslautern am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen, obwohl er wusste, dass er nicht im Besitz der für das Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlichen Fahrerlaubnis war. Bei einer Verkehrskontrolle wurde zudem festgestellt, dass der Mann den Termin zur Fahrzeug-Hauptuntersuchung überschritten hatte. Die Vorführungsfrist für das Fahrzeug war bereits im Februar 2022 verstrichen.

Aufgrund dessen wurden sowohl ein Strafverfahren als auch ein Bußgeldverfahren gegen den Mann eingeleitet. Das Amtsgericht (AG) Kaiserslautern hatte ihn wegen einer Ordnungswidrigkeit des fahrlässigen Überschreitens des Termins zur Vorführung seines Fahrzeuges zur Hauptuntersuchung in dem Bußgeldverfahren zu einer Geldbuße von 60,00 € verurteilt. Das Strafverfahren wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis wurde durch das AG mit Urteil eingestellt (AG Kaiserslautern, Urteil vom 30.08.2023, Az. 9 Cs 6070 Js 3313/23). Das AG ging davon aus, dass durch die Verurteilung in der Bußgeldsache ein sogenannter Strafklageverbrauch für die Strafsache eingetreten sei, denn niemand darf wegen einer Tat mehrmals abgeurteilt werden.

Wer ohne TÜV und ohne Führerschein fährt, muss mit zwei Verurteilungen rechnen

Auf die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken nun das Urteil aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung an das AG zurückverwiesen. Zur Begründung hat das OLG ausgeführt, dass das in der Bußgeldsache ergangene Urteil des AG Kaiserslautern (Ordnungswidrigkeit gem. § 69a Abs. 2 Nr. 14 StVZO) der Verfolgung des Vorwurfs des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Straftat gem. § 21 StVG) nicht entgegenstehe.

Die Ausführungshandlungen der beiden Delikte deckten sich nicht einmal teilweise. Bei der Ordnungswidrigkeit habe der Mann in seiner Funktion als Halter eines Kraftfahrzeuges ab März 2022 den Entschluss gefasst, einer gesetzlichen Handlungspflicht nicht nachzukommen, während der Entschluss für das Fahren ohne Fahrerlaubnis auf einem gesondert gefassten Tatentschluss im Dezember 2022 beruhe.

Eine innere Verknüpfung beider Handlungen, die über eine bloße punktuelle Gleichzeitigkeit hinausgehe, liege nicht vor. Das Unterlassen das Fahrzeug zur Hauptuntersuchung vorzuführen, sei auch dann mit Bußgeld bedroht, wenn der Halter mit dem Kraftfahrzeug nicht am Straßenverkehr teilnehme. Die Verwirklichung dieser Ordnungswidrigkeit sei von der Benutzung oder Nichtbenutzung des Fahrzeuges im Straßenverkehr unabhängig und knüpfe allein an die Haltereigenschaft an. Das Fahren ohne Fahrerlaubnis knüpfe hingegen gerade an die Fahrereigenschaft an und die Haltereigenschaft sei unerheblich. Die Taten stehen zueinander ohne erkennbare Beziehung oder Bedingungszusammenhang, weshalb kein Strafklageverbrauch eingetreten sei.

tsp