Sony darf die Preise für seine PlayStation-Plus-Abonnements nicht einfach erhöhen und die Anzahl der verfügbaren Online-Spiele nicht willkürlich reduzieren. Die hat das KG Berlin entschieden.

Nach Ansicht des Kammergerichts Berlin (KG Berlin) sind Klauseln in den „PS Plus-Nutzungsbedingungen“, die Sony einseitig die Möglichkeit zur Preisanpassung und Leistungsänderung einräumen, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB sowie gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam und dürfen nicht mehr verwendet werden (KG Berlin, Urteil vom 30.10.2024, Az. 23 MK 1/23).

Klauseln erlauben Preis- und Leistungsänderungen

Der Spielkonsolenhersteller Sony bietet in seinem PlayStation Store ein Abonnement namens „PlayStation Plus“ an, mit dem Nutzer Zugang zu zahlreichen verschiedenen PlayStation-Spielen erhalten. „PlayStation Plus“ wird in drei Varianten angeboten: „Essential“, „Extra“ und „Premium“. Je nach Variante stehen unterschiedliche Spiele und Zusatzfunktionen zur Verfügung. Dafür wird eine regelmäßige Gebühr berechnet, die von der gewählten Variante abhängt. Die Verlängerung des Abonnements und die Zahlung erfolgen automatisch in Abständen von 1, 3 oder 12 Monaten, bis das Abonnement gekündigt wird.

Für dieses Angebot gelten die „PS Plus-Nutzungsbedingungen“. Diese enthalten zwei Klauseln, gegen die der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) vor dem Kammergericht (KG) Berlin nun erfolgreich geklagt hat.

Soforthilfe vom Anwalt

Sie brauchen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Konkret ging es um die Klauseln zur Preisanpassung (Ziffer 4) und zur Leistungsänderung (Ziffer 5) der Nutzungsbedingungen. Ziffer 4 räumt Sony die einseitige Möglichkeit ein, den Preis eines laufenden Abonnements anzupassen. Im Falle einer Preiserhöhung wird der Nutzer mindestens 60 Tage vorher per E-Mail informiert und hat die Möglichkeit, den Vertrag vorher zu kündigen.

Darüber hinaus hat Sony nach Ziffer 5 der Nutzungsbedingungen das Recht, die Anzahl und Verfügbarkeit der im Abonnement enthaltenen Spiele und Online-Features jederzeit und ohne Vorankündigung zu ändern. Diese Änderungsmöglichkeit soll auch für die Vorteile des jeweiligen Abonnements gelten.

KG Berlin sieht unangemessene Benachteiligung der Nutzer

Das KG Berlin hat nun in dem vom vzbv angestrengten Klageverfahren entschieden und die genannten Ziffern 4 und 5 der Klauseln für unwirksam erklärt.

Die Preisanpassungsklausel benachteilige den Verbraucher unangemessen. Es fehle an einem berechtigten Interesse des Unternehmens an der Klausel. Zudem eröffne sie Sony praktisch unkontrollierbare Preiserhöhungsspielräume. Im Ergebnis sei die Klausel daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB unwirksam.

Hinsichtlich der Klausel über die Änderungsmöglichkeit der Abonnementleistungen führte das KG Berlin aus, dass diese Sony das Recht einräume, Änderungen ohne jede Einschränkung und sogar anlasslos vorzunehmen. Damit sei für den Nutzer nicht ansatzweise erkennbar, welche Leistungsänderungen in Zukunft anstehen würden. Aus diesen Gründen sah das KG Berlin in der Klausel einen Verstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB.

Mit diesem Urteil setzt das KG Berlin seine bisherige Rechtsprechung zu Preisanpassungsklauseln bei Online-Diensten fort. Bereits im vergangenen Jahr hatte das Gericht entschieden, dass die Streamingdienste Netflix und Spotify ihre Preisänderungsklauseln nicht verwenden dürfen, da es hierfür keinen nachvollziehbaren Grund gebe. In gleichem Zusammenhang hat auch das Landgericht Düsseldorf kürzlich eine von Amazon verwendete Klausel zur Preiserhöhung bei Amazon Prime für unwirksam erklärt (Urteil vom 15.01.2025, Az. 12 O 293/22).

ddi