In dieser Woche wurden wir wegen einer Abmahnung der Wettbewerbszentrale kontaktiert. Beanstandet wurde der Internetauftritt einer Agentur, die Augenlaser-Lasik-Behandlungen organisiert und vermittelt und diese auf ihrer Homepage mit Aussagen von Patienten im Rahmen von Erfahrungsberichten, sowie Videos über Patientenbehandlungen bewarb. Darin sah die Wettbewerbszentrale einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz.
Was fordert die Wettbewerbszentrale?
In ihrer Abmahnung begehrt die Wettbewerbszentrale die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die vorformuliert als Anlage beigefügt wird, sowie die Erstattung der notwendigen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 219,35 €. Dabei wird auf § 11 Abs. 1 Nr. 11 HWG verwiesen, der Werbung mit Aussagen Dritter, die sich lobend über die beworbenen Verfahren und Behandlungen äußern, gegenüber den fachunkundigen Verbrauchern untersagt. Zudem wird ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Nr. 3 HWG gerügt, der Werbung mit Wiedergabe von Krankheitsgeschichten sowie mit Hinweisen darauf verbietet.
Werbemaßnahmen im Gesundheitsbereich gegenüber Verbrauchern unterliegen aufgrund ihrer Suggestivkraft und besonderer Irreführungsgefahren speziellen Werbeverboten. Dadurch soll verhindert werden, dass die fachunkundigen Werbeadressaten einer solchen Werbung kritiklos vertrauen und unsachlich beeinflusst werden.
Wie sollten die Betroffenen auf eine derartige Abmahnung reagieren?
Auch wenn außerhalb von Fachkreisen Werbung für Behandlungen mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, verboten sind, so sollten Sie keinesfalls einfach die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben. Vielmehr sollten Sie sich umgehend von einem kompetenten Rechtsanwalt beraten lassen, der im Heilmittelwerberecht erfahren ist.
Die von der Wettbewerbszentrale vorformulierte Unterlassungserklärung ist meist sehr weit gefasst. Wird diese unterschrieben, verpflichtet man sich erfahrungsgemäß zu mehr, als es rechtlich erforderlich wäre. Meist bleiben zudem etwaige Änderungen der Gesetzeslage oder Rechtsprechung unberücksichtigt. Zugleich sind die Vertragsstrafen häufig zu hoch angesetzt.
Da man sich mit der Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung über Jahre hinweg bindet und ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung sehr hohe Kosten verursachen kann, ist eine juristische Beratung unabdingbar.
Besteht tatsächlich ein Unterlassungsanspruch, so ist die Abgabe einer sogenannten modifizierten Unterlassungserklärung dringend zu empfehlen, die einerseits den Unterlassungsanspruch der Gegenseite erledigt, in der jedoch andererseits so wenig wie möglich aber so viel wie nötig zugestanden wird.
Lassen Sie sich daher nicht dazu hinreißen, die von der Wettbewerbszentrale geltend gemachten Ansprüche ungeprüft zu akzeptieren.
Wir beraten Sie gerne und stehen Ihnen bei allen Fragen rund um das Heilmittelwerberecht unter den Rufnummern 0221 – 400 67 555 oder 030 – 5444 55 333 (Beratung bundesweit, Standorte in Köln und Berlin) persönlich zur Verfügung.