Abmahnung einer eBay Kleinanzeige
Online Kleinanzeigen zu schalten, vielleicht sogar bequem per App aus dem eigenen Wohnzimmer heraus, ist für viele eine gute Möglichkeit geworden, nicht mehr Benötigtes loszuwerden und eventuell sogar noch ein paar Euro dafür in die heimische Kasse zu spülen.
Was jedoch, wenn man im Zuge einer eBay Kleinanzeige eine Abmahnung erhält? Und was kann im Zweifel überhaupt abgemahnt werden? Hier die wichtigsten Fallstricke in der Übersicht.
In aller Kürze
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Rechtliche Einordnung
Abmahnungen für Anzeigen auf sogenannten Kleinanzeigen-Seiten sind längst keine Seltenheit mehr. Portale wie eBay Kleinanzeigen, Dawanda oder Shpock sind dabei insbesondere für die Zielgruppe der privaten Verkäufer konzipiert. Im Gegensatz zum originären eBay Produkt, das auf private wie gewerbliche Verkäufer gleichermaßen ausgerichtet ist, geht man im Kleinanzeigen-Umfeld stets von Verbrauchern als Anzeigenersteller aus.
Aber: auch viele Gewerbetreibende – insbesondere kleine Händler – nutzen vermehrt auch das Kleinanzeigenportal von eBay, da hier keine Gebühren fällig werden. Nun verhält es sich jedoch so, dass gewerbliche Verkäufer (im Vergleich zu privaten Verkäufern) besonderen Pflichten unterliegen. Sie müssen beispielsweise Widerrufsbelehrungen hinterlegen und Informationspflichten nachkommen. Tun sie dies nicht, muss mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen gerechnet werden.
EXKURS: Was ist überhaupt eine Abmahnung?
Mithilfe einer Abmahnung soll ein Dritter auf sein Fehlverhalten hingewiesen werden. Gleichzeitig wird in der Regel verlangt, dass das entsprechende Verhalten zukünftig unterlassen wird. Eine große Rolle spielt das Instrument der Abmahnung im Wettbewerbsrecht. Unternehmen unterliegen gewissen rechtlichen Pflichten. Hält sich der eine Unternehmer an diese Pflichten, der andere aber nicht, verschafft er sich potentiell mit seinem Fehlverhalten einen unfairen Wettbewerbsvorteil gegenüber dem „regeltreuen“ Unternehmen. Daher sieht der Gesetzgeber vor, dass sich Wettbewerber mithilfe einer Abmahnung in solchen Fällen zur Wehr setzen können. Hier lohnt ein Blick in die Einstiegsnorm des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb:
Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.
§1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (Kurz: UWG)
Warum kann abgemahnt werden?
Bei Fernabsatzgeschäften wie einem Online-Verkauf müssen dem Verbraucher gegenüber – handelt es sich beim Vertragspartner auf der anderen Seite um einen Gewerbetreibenden – vorgeschrieben Pflichtangaben gemacht werden. So muss der Käufer beispielsweise umfassend über seine Rechte im Falle eines Widerrufs aufgeklärt werden.
Auf Portalen, auf denen nicht selten auch Gewerbetreibende unterwegs sind wie eBay selbst, sind hier entsprechende Felder in der Anzeigenerstellung vorgesehen. Hier kann der Anzeigenersteller dann die entsprechend vorgesehenen Angaben hinterlassen. (Oft handelt es sich um ein Copy-Paste-Verfahren einer standardisierten Widerrufsbelehrung.)
eBay Kleinanzeigen jedoch wurde explizit für private Verkäufe initiiert. Hier soll eigentlich eben kein gewerblicher Handel betrieben werden. Daher sieht der Anbieter auch keinen Anlass dazu, entsprechende Felder für Pflichtangaben in der Angebotserstellung zu berücksichtigen. Die Feldlänge der Anzeigentexte reicht im Übrigen meist auch nicht aus, um vollständige Rechtstexte einzupflegen.
Was wird konkret abgemahnt?
Inhalt von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen ist daher oft das Versäumnis zu entsprechenden Pflichtangaben. Abmahner können dabei Wettbewerbsverbände oder direkte, einzelne Wettbewerber sein. Ziel der Abmahnung ist, dass der Anzeigenersteller die Anzeige um die entsprechenden wettbewerbsrechtlich vorgesehen Angaben ergänzt. In der Praxis wird dies – wie oben erläutert – an den praktischen Möglichkeiten der jeweiligen Portale scheitern, weshalb die Anzeige dann meist komplett deaktiviert werden muss.
Es können aber auch andere Abmahngründe in Betracht kommen, wie:
- Fehlende Angabe zu Versandkosten
- Fehlende Widerrufsbelehrung oder fehlende Zwischenüberschriften
- Fehlende Angabe zu Rücksendekosten
- Nicht zulässige Zusätze in der Widerrufsbelehrung
- Falsche Ortsangaben
- Fehlende Grundangaben, z.B. zur Energieeffizienz oder zu Inhaltsstoffen
Abmahngründe im Wettbewerbsrecht können sehr unterschiedlicher Natur sein. Gerade aufgrund der fehlenden Hinterlegungsmöglichkeiten bei Kleinanzeigen-Portalen bleibt Gewerbetreibenden dabei entweder der geordnete Rückzug von der Plattform oder aber das Einschalten eines Rechtsanwalts übrig. Dieser kann genaue Hinweise dazu geben, welche Pflichtangaben im Einzelfall relevant sind, wie diese formuliert werden müssen und wo sie (evtl. in Linkform) platziert werden dürfen.
Wir helfen Ihnen gerne! Das Expertenteam steht Ihnen jederzeit Rede und Antwort für Ihre Fragen rund um Ihre erhaltene Abmahnung.
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