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Wer mahnt im Wettbewerbsrecht ab?

Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen gehören leider mittlerweile zum Online-Geschäft dazu. Häufig werden diese Abmahnungen von Wettbewerbs- oder Verbraucherschutzverbänden ausgesprochen. Hier stellen wir Ihnen einige besonders aktive Verbände vor: Den IDO, den
Verein deutscher und ausländischer Kaufleute, den Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln, Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb, die Wettbewerbszentrale und den Verband sozialer Wettbewerb. Außerdem erfahren Sie hier, was Sie konkret tun können, wenn Sie eine Abmahnung von einem dieser Verbände erhalten haben.

Die wichtigsten Verbände und Vereine, die abmahnen:

  1. Wettbewerbszentrale
  2. Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.
  3. Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.
  4. Verband sozialer Wettbewerb
  5. Verein deutscher und ausländischer Kaufleute e.V.
  6. IDO Verband

Diese Verbände möchten wir Ihnen im Folgenden kurz näher bringen:

Link auf das YouTube-Video Abmahnung erhalten - was tun?
Link zum YouTube-Video: „Abmahnung vom Konkurrenten erhalten – was tun?“

1. Wettbewerbszentrale

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V. (Wettbewerbszentrale) mit Sitz in Bad Homburg mahnt auf allen Bereichen des Wettbewerbsrechts ab und unterhält verschiedene Büros in ganz Deutschland.

Die Wettbewerbszentrale ist ein bereits 1912 gegründeter eingetragener Verein. Mitglieder sind viele Wirtschaftsverbände und die Industrie- und Handelskammern, aber auch viele Unternehmen. Satzungsgemäß versteht sich die Wettbewerbszentrale als Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft. Sie fühlt sich auch zu Durchsetzung des lauteren Geschäftsverkehrs berufen und mahnt daher häufig ab. An der Seriosität des Vereins bestehen jedoch keine ernsthaften Zweifel, seine Abmahnungen können trotzdem unangenehm sein.

Was wird abgemahnt?

Die Wettbewerbszentrale mahnt fast alle denkbaren Verstöße gegen den lauteren Wettbewerb, im Internet und auch offline, ab. Dies können unwirksame Klauseln von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), Verstöße gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) oder auch Verstöße gegen das Textilkennzeichnungsgesetz sein. Die Wettbewerbszentrale hat aber auch schon die unzulässige Verwendung von Hotel-Sternen abgemahnt. Ein klassisches Abmahnprofil der Wettbewerbszentrale lässt sich auch deshalb nicht erstellen, da die Wettbewerbszentrale vielfach aufgrund von Beschwerden, die bei ihr eingegangen sind, tätig wird.

Was kann ich tun?

In der Regel dürften die Abmahnungen der Wettbewerbszentrale zumindest teilweise berechtigt sein. Jedoch sollte trotzdem nicht einfach ungeprüft die vorformulierte Unterlassungserklärung abgegeben werden, da diese zu weit gefasst sein kann und empfindliche Vertragsstrafen nach sich ziehen kann.

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Fazit

Die Wettbewerbszentrale ist ein seriöser Verein, jedoch sollten Abmahnungen immer zunächst auf Fehler überprüft werden und auch dahingehend untersucht werden, ob sich die Unterlassungserklärung modifizieren lässt.

2. Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.

Betroffen sind vor allen Dingen Shopbetreiber auf der Verkaufsplattform eBay. Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die dem Schreiben bereits beiliegt, fordert der Kölner Verein die Zahlung „abmahnbezogener Aufwendungen“ in Höhe von 196,35 Euro.

Fehlende Grundpreisangabe, Fehlerhaftes Impressum

Die Abmahnungen des Vereins gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. bezogen sich zuletzt stets auf angebliche Verstöße gegen die Preisangabenverordnung. Die hier gerügten fehlerhaften Grundpreisangaben sind ein beliebtes Abmahnthema und immer wieder Gegenstand von Gerichtsentscheidungen.

Daneben wird von dem Verein oft beanstandet, dass das Impressum nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Pauschalisierte Standardschreiben, fehlende Aktivlegitimation

Bei dem abmahnenden Verein handelt es sich nach eigenen Angaben um eine bereits 1885 gegründete Organisation, die Mitglieder aus allen Bereichen des Handels umfasst. Allerdings kann diese pauschale Behauptung nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Frage der Aktivlegitimation – also ob § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG den Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e. V. tatsächlich berechtigt selbst Unterlassungsansprüche geltend zu machen. – nicht so pauschal zu bejahen ist, wie der Verein vorgibt. Einige Gerichte haben nämlich bereits entschieden, dass die Klagebefugnis nicht allein daraus folge, dass der Verein zu den in der Unterlassungsklageverordnung aufgeführten berechtigten Wettbewerbsverbänden zählt. Vielmehr bedarf es hier einer genauen Darlegung für jeden Einzelfall, was gerade bei den uns vorliegenden Standardschreiben nicht der Fall ist.

Abmahnung erhalten? Hilfe holen!

Auch wenn der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. in den uns vorliegenden Fällen verhältnismäßig geringe Beträge fordert, sollte die beigefügte Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft unterschrieben werden.

Betroffene vergessen in diesem Zusammenhang  nämlich oft, dass in der Regel für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe gefordert wird. Somit kann die auf ersten Blick „günstige“ Abmahnung im Falle eines späteren Verstoßes sehr teuer werden.

Sie sollten sich daher die Zeit nehmen, um zunächst eine anwaltliche Beratung einzuholen. Wenn Sie diesbezüglich Fragen haben, zögern Sie nicht, sich mit uns in Verbindung zu setzen. Gerne besprechen wir im Rahmen einer kostenfreien Erstberatung die weitere Vorgehensweise mit Ihnen.

3. Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.

Der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. (vertreten durch den Vorstand Martin Huber, Maisacher Str. 6, 82256 Fürstenfeldbruck) mahnt derzeit Online-Händler wegen Verstößen gegen die Lebensmittelinformationsverordnung ab.

Der 2005 gegründete Verbraucherschutzverein will nach eigenen Angaben Verbraucher informieren und beraten. Erklärtes Ziel ist es jedoch auch gegen Wettbewerbsverstöße vorzugehen und dies bedeutet in der Regel Abmahnungen in großem Umfang zu erteilen.

Was wird abgemahnt?

Der Verbraucherschutzverein gegen den unlauteren Wettbewerb e.V. (VSV) hat schon alle möglichen Verstöße gegen Informationspflichten abgemahnt, also fehlerhafte AGB, veraltete Widerrufsbelehrungen , fehlerhafte Garantiekennzeichnungen und ähnliches. Jedoch hat er sich vor allem auf die Lebensmittelinformationspflichten spezialisiert. Je nach Jahreszeit hat der VSV Teehändler oder Wein-, Spirituosen- oder Genusswarenhändler im Fokus.

Weitere Informationen zu den Kennzeichenpflichten für Lebensmittel, die vom VSV abgemahnt werden erfahren Sie hier.

Was kann ich tun?

Sind Sie abgemahnt worden? Kein Grund zur Panik! Unsere Kanzlei verfügt über umfangreiches Fachwissen und jahrelange Erfahrung mit Abmahnungen im Bereich Lebensmittelkennzeichnung. Besonders risikoreich sind dabei nicht nur die Abmahnungen selbst, sondern auch die beigefügten Unterlassungserklärungen: Unterschreiben Sie diese niemals ungeprüft! Oftmals lassen sich hier selbst bei berechtigten Abmahnungen noch schlimme Folgen verhindern.

Gerne unterstützen wir Sie auch vorbeugend: So lassen sich etwaige Probleme in der gesetzeskonformen Verbraucherinformation auch vorbeugend erkennen und lösen, noch bevor eine Abmahnung im Briefkasten liegt. Gerne beraten wir Sie umfassend zur korrekten Lebensmittelkennzeichnung.

Wir sind bekannt aus


Fazit

Abmahnungen des VSV sollten ernst genommen werden, da sie häufig berechtigt sind und der VSV auch die Einhaltung von Unterlassungserklärungen überwacht. Daher drohen bei erneuten Verstößen empfindliche Vertragsstrafen. Trotzdem lässt sich die Situation, auch bei einer berechtigten Abmahnung mit anwaltlicher Unterstützung, noch entschärfen. Sie haben bereits eine Vertragsstrafenforderung erhalten? Gerne unterstützen wir Sie auch hierbei.

4. Verband sozialer Wettbewerb

Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) hat seinen Besitz in Berlin und wurde zuletzt durch die Abmahnung von Influencern bekannt.

Der Verband wurde 1975 von Berliner Kaufleuten gegründet und ist laut eigener Aussage „seit mehr als 30 Jahren mit der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs“ beschäftigt. Der VSW trägt sich zum Teil aus den Einnahmen aus Abmahnungen, Vertragsstrafen und Vergleichszahlungen.

Was wird abgemahnt?

Der VSW hat vielfach im Bereich der medizinischen Produkte und Dienstleistungen auf Grundlage des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) abgemahnt. Abgemahnt wurden in erster Linie Heilpraktiker, Anbieter von Medizinprodukten und Anbieter von Nahrungsergänzungsmitteln.

Seit neuestem geht der VSW gegen Influencer vor, die auf Produkte verweisen. Dabei geht es im Kern um den Vorwurf der Schleichwerbung.

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Was kann ich tun?

Die Abmahnungen des VSW sind nicht per se unzulässig oder missbräuchlich, man sollte sie daher gut überprüfen, da zum Teil unberechtigterweise abgemahnt wird. Jedoch lässt sich dies in der Regel nur durch einen Anwalt überprüfen. Ein Anwalt kann Ihnen auch helfen die meist deutlich zu weit gefassten Unterlassungserklärungen des VSW zu modifizieren.

Fazit

Der VSW spezialisiert sich häufig auf bestimmte Rechtsverstöße und mahnt diese dann flächenmäßig ab, jedoch ist dies grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich. Abmahnungen des VSW sollten nicht unachtsam einfach abgetan werden.

5. Verein deutscher und ausländischer Kaufleute e.V.

In dem Geschäftsfeld der Abmahnungen tritt nun ein bislang wenig bekannter Abmahnverein auf die Bildfläche: Der „Verein Deutscher und Ausländischer Kaufleute e.V. (VDAK). Dieser verschickt derzeit vermehrt wettbewerbsrechtliche Abmahnungen an Shopbetreiber auf der Verkaufsplattform eBay. Unserer Kanzlei lagen insbesondere im Jahr 2018 mehrere Abmahnungen des „Vereins Deutscher und Ausländischer Kaufleute e.V. (VDAK) vor. In allen Fällen wurden eBay-Händler wegen angeblich falscher Angaben zu Garantien wettbewerbsrechtlich abgemahnt. Betroffene werden aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben und eine „Abmahnkostenpauschale“ in Höhe von 142,80 Euro zu zahlen. Wir raten dringend dazu, auf die Forderungen nicht einzugehen, ohne die Abmahnung anwaltlich überprüfen zu lassen.

Was wird abgemahnt?

Gegenstand der Abmahnungen sind angebliche Verstöße gegen § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die eBay-Händler sollen angeblich nicht die erforderlichen Angaben zu den Garantiebedingungen gemacht haben. Damit hätten sie gegen Informationspflichten nach Art. 246 § 1 und Art. 246a § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) bzw. § 477 BGB verstoßen.

Was wird gefordert?

Der VDAK fordert von betroffenen eBay-Händlern die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung einer Abmahnkostenpauschale in Höhe von 142,80 Euro.

Ich habe auch eine Abmahnung erhalten. Was soll ich tun?

Betroffene sollten aber keinesfalls einfach die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben, sondern die Abmahnung zuvor prüfen lassen. Es ist dringend anzuraten, hier eine erfahrene Rechtsanwaltskanzlei zu kontaktieren, damit für Sie ein auf genau diese Fälle spezialisierter Rechtsanwalt die Abmahnung umfassend prüft. Neben der Abgabe einer professionell erstellten modifizierten Unterlassungserklärung kann hier möglicherweise auch die Abmahnberechtigung des Vereins angezweifelt werden.

Unterschreiben Sie in keinem Fall ungeprüft die beigefügte UnterlassungserklärungDenn bei genauer Durchsicht der Abmahnungen fallen zwei verdächtige Aspekte direkt auf.

Der VDAK schreibt zwar selbst „von gerichtlicher Seite wird unsere wettbewerbsrechtliche Aktivlegitimation nicht beanstandet“ – allerdings finden sich weder im Schreiben noch auf der Internetseite Angaben oder Belege für diese Einschätzung. Eine Recherche ergibt, dass der Verein noch recht neu auf dem Gebiet der Abmahnungen sein muss, jedenfalls aber in unregelmäßigen Schüben abmahnt. Unklar ist, ob der Verein tatsächlich die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, um im Namen seiner Mitglieder eine Abmahnung auf das Wettbewerbsrecht stützen zu können.

Die vorgefertigte Unterlassungserklärung enthält Passagen, die sehr nachteilig für Betroffene sein können. So enthielt zum Beispiel die vorformulierte Unterlassungserklärung in ihrer ursprünglichen Form teilweise den Verzicht auf die sog. Einrede des Fortsetzungszusammenhangs. Wird dies unterschrieben und damit vertraglich vereinbart, könnten zukünftige Verstöße nicht mehr argumentativ zu einem Verstoß zusammengefasst werden. Jeder einzelne Verstoß könnte dann eine eigene Vertragsstrafe auslösen. Allerdings haben wir diese Passage erfolgreich rügen können, sodass sie nun eigentlich nicht mehr auftaucht. Dennoch: Finden Sie eine solche Passage in Ihrem Schreiben, unterschreiben Sie das Schriftstück keinesfalls in der Form, in der es Ihnen vorgelegt wurde.

6. IDO Verband

Der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V., vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch die Präsidentin Helene Eibl, hat seinen Sitz in der Uhlandstraße 1, 51379 Leverkusen.

Wer ist der IDO?

Hinter dieser Organisation verbirgt sich der Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. mit Sitz in Leverkusen. Er verweist in seinem Internetauftritt unter anderem darauf, dass er eine „Erste Hilfe“ bei Abmahnungen anbietet. Des Weiteren führt er ein „Abmahnverzeichnis“. Interessanterweise spricht diese Organisation auch Abmahnungen gegenüber Onlinehändlern aus.

IDO Abmahnung bei eBay und Amazon

Gegen eBay-Händler geht dieser Verband bereits seit einigen Monaten vor. Inzwischen warnt die Industrie- und Handelskammer (IHK) Mittlerer Niederrhein vor IDO Abmahnungen bei eBay. Der IDO moniert vor allem, dass die abgemahnten Händler gegen ihre Informationspflichten verstoßen haben sollen. Diese bestehen etwa in Bezug auf die Mängelhaftung, das Widerrufsrecht des Kunden sowie beim Anbieten einer Garantie. Worum es ihm Einzelnen geht, kann in der Mitteilung dieser IHK nachgelesen werden. In einigen uns vorliegenden Fällen spricht die IDO Abmahnungen wegen fehlende oder fehlerhafte Grundpreisangaben sowie Informationen zur Vertragstextspeicherung aus.

Von Abmahnungen sind ebenfalls Online-Händler betroffen, die ihre Produkte auf anderen Online-Plattformen anbieten. So hat der IDO neuerdings Händler beim Amazon Marketplace als neue Zielgruppe entdeckt. Hierauf macht der Händlerbund aufmerksam. Diese betroffen besonders Händler, die mit einer Garantie geworden haben.

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Fazit

Wir haben in den letzten Tagen zahlreiche neue Fälle mit IDO-abgemahnten Händlern erhalten. Onlinehändler sollten bei der Werbung für ihr Produkt auf Internet Plattformen wie eBay und Amazon unbedingt überprüfen, ob diese Verstöße gegen Wettbewerbsrecht enthält. Dabei kommt es gerade in Bezug auf erteilte Garantien schnell zu einem Fehler. Wichtig ist hier insbesondere, dass die Kunden genau erfahren, unter welchen Bedingungen diese Garantie eintritt. Des Weiteren muss der Händler sie darüber aufklären, dass sie neben der Garantie stets auf ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte zurückgreifen können. Ansonsten kommt es schnell zu einer Abmahnung, die neben der IDO auch von anderen Organisationen sowie durch geschäftstüchtige Abmahnanwälte ausgesprochen werden. Auf Ihren Wunsch unterstützen wir Sie gerne.

Wie WBS Ihnen helfen kann

Die meisten der hier genannten Verbände schicken in der Regel berechtigte Abmahnungen. Jedoch können durch Modifizierung der Unterlassungserklärung häufig das Ausmaß der Unterlassungsverpflichtung begrenzt werden und bezüglich der Kosten mit den Verbänden teilweise Vergleiche geschlossen werden. Daher kann man mit anwaltlicher Hilfe häufig die eigene Situation noch verbessern und muss sich nicht in die vorformulierte Forderung fügen.

Mehr zum Thema der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung erfahren Sie hier.

Wir helfen Ihnen gerne! Das Expertenteam steht Ihnen gerne Rede und Antwort für Ihre Fragen.

Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an.

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