Der Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. (IDO) hat sich in den letzten Jahren insbesondere aufgrund seiner aggressiven Abmahnpolitik vor allem unter Online-Händlern eine zweifelhafte Berühmtheit erarbeitet. Zahlreiche Urteile aus jüngerer Vergangenheit aber zeigen: Für den IDO wird das Eis zunehmend dünner. Sollten Sie auch eine Abmahnung erhalten haben, stehen Ihnen unsere Rechtsexperten jederzeit gerne beratend zur Seite.

Der IDO – Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online Unternehmen e. V. hat in den vergangenen Jahren Tausende von Abmahnungen ausgesprochen.

Wir von Wilde Beuger Solmecke haben bereits zahlreiche abgemahnte Online-Händler gegen den IDO vertreten. Die Abmahnungen stützen sich nahezu ausschließlich auf über das Internet leicht feststellbare Wettbewerbsverstöße. Der IDO mahnt vornehmlich Onlinehändler ab, die entweder einen eigenen Onlineshop betreiben oder auf den Plattformen eBay bzw. Amazon aktiv sind. Zahlreiche Urteile zeigen inzwischen, dass sich Abgemahnte häufig erfolgreich gegen den IDO zur Wehr setzen können.

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Im Zentrum der Diskussion steht die Frage:

Darf der IDO überhaupt abmahnen?

Wir zeigen Ihnen im Folgenden, warum das Eis auf dem der IDO-Verband wandelt, immer dünner und dünner wird.

Unser Tipp: Bevor Sie vorschnell agieren, holen Sie sich fundierten rechtlichen Rat durch unsere Rechtsexpertinnen und Rechtsexperten ein und setzen Sie sich gegen den IDO zur Wehr.

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sieht in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG eine eigenständige Klagebefugnis vor, die sonst im Wesentlichen nur Mitbewerbern zusteht. Die Vorschrift räumt Wirtschaftsverbänden ein eigenes Recht auf Verfolgung von Wettbewerbsverstößen ein. Allerdings nur dann, wenn sie „sachlich und personell im Stande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben wahrzunehmen“. Und darüber wurde in Bezug auf IDO bereits mehrfach gerichtlich gestritten.

So wurde gerichtlich festgestellt, dass dem IDO die sog. „Aktivlegitimation“ fehlt und insofern gar nicht klagebefugt ist. Neben dem Landgericht (LG) Berlin (LG Berlin, Urteil vom 04.04.2017, Az. 103 O 91/16) hatte auch Landgericht Bonn dem IDO im Mai 2018 die Klagebefugnis abgesprochen (LG Bonn, Urteil vom 15.05.2018, Az. 11 O 49/17. Gegen das LG Bonn Urteil ging der IDO gar in Berufung, nahm diese jedoch zurück, nachdem das Oberlandesgericht Köln bereits in der mündlichen Verhandlung signalisiert hatte, der Auffassung des LG Bonn zu folgen und dem IDO die Klagebefugnis abzusprechen.

OLG Rostock zu Rechtsmissbrauch und fehlender Aktivlegitimation durch den IDO-Verband

In einem von WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte geführten Verfahren hat das Oberlandesgericht (OLG) Rostock am 31.08.2020 beschlossen, dass das Abmahnverhalten des IDO-Verbandes rechtsmissbräuchlich sei. Zur Begründung führen die Richter u.a. aus, dass der Schluss gerechtfertigt sei, der IDO-Verband verschone bei Abmahnungen planmäßig seine Mitglieder, obwohl auch diese Verstößte begehen würden. Die Berufung hatte das OLG daher zurückgewiesen (OLG Rostock, Az. 2 U 5/19). Zwar kam es insofern auf die Frage, ob der IDO-Verband überhaupt klagebefugt ist, nicht mehr an, doch wollte das OLG Rostock vorsorglich weiterer anhängiger Verfahren auch zu dieser Frage Klarheit schaffen. Es genüge nicht, wenn sich der IDO-Verband auf die Wiederholung von Rechtsbegriffen bzw. eine rechtliche Einordnung (z.B. erhebliche Anzahl von Unternehmen) beschränke. Erforderlich sei vielmehr ein konkreter Vortrag zu den Mitgliedern und deren Tätigkeit, welcher dem Gericht sodann eine Wertung ermögliche. Auch im massengeschäft der Abmahnungen werde der IDO-Verband nicht von seinen prozessualen Anforderungen befreit. Vor allem auch, da es nicht Aufgabe des Gerichts sei, selbst erforschen zu müssen, ob dem IDO auf dem entsprechenden Markt zum maßgeblichen Zeitpunkt auch tatsächlich genügend Mitglieder angehörten, um für diese deren kollektiven Interessen durchzusetzen. Entgegen der Auffassung des IDO-Verbandes könne zudem z.B. ein Apotheker nur einmal Mitglied sein, auch wenn diesem zwei Apotheken gehörten, sofern diese nicht rechtlich verselbstständigt wären. Auch der alleinige Verweis auf Plattformen und die dort aufgeführten Verkäufernamen, sei nicht ausreichend.

Bereits LG Rostock verneinte Klagebefugnis

Ende April 2019 hatte auch das LG Rostock in einem von uns geführten Verfahren geurteilt, das die Klage des IDO unzulässig gewesen sei (LG Rostock, Urteil vom 25.04.2019, Az. 5a HK O 112/18). Im Verfahren ging es um eine angebliche wettbewerbswidrige Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels. Der IDO habe seine erforderliche Klagebefugnis nicht hinreichend dargetan, so die Richter. Das LG Rostock betonte dabei explizit, dass sich die Klagebefugnis nicht schon aus deren Anerkennung in anderen Gerichtsverfahren ergebe.

► Alle Infos zum Verfahren vor dem LG Rostock

In dieselbe Kerbe schlägt jetzt auch das OLG Frankfurt am Main. Die IDO-Klage im dortigen Verfahren sei unzulässig gewesen, da es dem IDO an der nötigen Prozessführungsbefugnis fehle.

Worum ging es?

Der im Verfahren Beklagte handelte als gewerblicher Verkäufer über die Online-Plattform eBay mit Comics. Bei dem Angebot eines Comics auf eBay fügte er seinem Angebot kein Musterwiderrufsformular zu. Des Weiteren fehlte es an Informationen über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrecht für Waren. Im Hinblick auf den Versand findet sich im Angebot die Angabe „für Lieferung in andere Länder bitten wir um Kontaktaufnahme“. Eine Angabe zur Umsatzsteuer fehlte bei der Preisangabe im streitgegenständlichen Angebot. Schließlich fehlten Angaben darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer selbst gespeichert würden und ob der Unternehmer selbst den Vertragstext dem Kunden zugänglich mache.

Nach Kenntniserlangung von den Verstößen mahnte der IDO den Beklagten mit Schreiben vom 27. Juni 2016 ab und forderte ihn zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf, was der Beklagte verweigerte.

Das LG Frankfurt am Main hatte den Beklagten mit Urteil vom 27. Februar 2018 antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt.

Dagegen richtete sich die Berufung des Beklagten. Er war der Auffassung, es fehle schon der Prozessführungsbefugnis des IDO, da in dessen Mitgliederliste kein einziger Händler enthalten sei, welcher in echter Konkurrenz mit ihm stehe. Weiterhin handele es sich bei dem IDO um einen Abmahnverein, der aus rein finanziellen Interessen Abmahnungen im großen Stil durchführe. Deshalb sei das IDO-Vorgehen rechtsmissbräuchlich.

OLG Frankfurt: IDO hat keine ausreichende Mitgliederzahl

Das OLG Frankfurt bestätigte erfreulicherweise nun unsere in zahlreichen Verfahren vertretene Auffassung. Dem IDO fehle es an der nötigen Prozessführungsbefugnis!

Im Kern komme darauf an, ob sich die betreffenden Waren oder Dienstleistungen ihrer Art nach so gleichen oder nahestehen, dass der Absatz des einen Unternehmers durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann. Verbände seien rechtlich nur dann anspruchsberechtigt, soweit ihnen eine „erhebliche Zahl“ von Unternehmen angehöre, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben.

Und dies konnte der IDO im Verfahren nicht ausreichend darlegen!

In der Mitgliedergruppe „Spielwaren“ kamen schon nach den eigenen Angaben des IDO von den genannten 80 Mitgliedern nur noch 23 überhaupt in Betracht, da der IDO selbst nur noch diese Mitglieder durch Vorlage der Nachweise als relevant angesehen hatte. Eine nähere Überprüfung der Angebote durch das OLG Frankfurt am Main führte dann darüber hinaus zu dem Ergebnis, dass der Großteil der Mitglieder Spielwaren höchstens zu einem ganz geringen Anteil anböte.

In der Gesamtschau ergab sich für die Richter am OLG Frankfurt am Main daher folgendes Bild:

Die meisten Mitglieder des IDO in den Rubriken „Spielzeug“ und „Bücher und Comics“ vertrieben nur in unerheblichem Umfang Waren gleicher oder verwandter Art wie der Beklagte. Soweit Unternehmen Bücher oder Spielwaren in nicht nur unerheblichem Umfang vertrieben, handele es sich überwiegend um vom Spezialbereich des Klägers (Comics) weit entfernte Themen (Blumen, Thermomix etc.). Angesichts dieser besonderen Gesamtumstände erachtete das OLG Frankfurt am Main die Zahl der Mitglieder insgesamt als nicht ausreichend, um das gesetzgeberische Ziel zu erreichen, eine Ausnutzung der Klagebefugnis ohne kollektive Wahrnehmung der Mitgliederinteressen zu verhindern.

IDO-Abmahnung erhalten? Was tun?

Das Urteil zeigt, dass es sich auch weiterhin lohnt, die Aktivlegitimation des IDO im Einzelfall genauer anzusehen. Unsere Rechtsanwälte haben langjährige Erfahrung mit der Verteidigung gegen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Wir unterstützen Sie gerne sowohl bei der Beseitigung der Rechtsverstöße, damit keine Vertragsstrafen anfallen sowie der Anfertigung einer Stellungnahme inklusive einer möglicherweise erforderlichen modifizierten Unterlassungserklärung.

Zudem empfiehlt es sich, die erhaltene Abmahnung des IDO-Verbandes zum Anlass zu nehmen, den eigenen Online-Shop rechtlich überprüfen und absichern zu lassen. Auch hier beraten wir Sie gerne.

Wenn auch Sie Beratungsbedarf haben, helfen wir Ihnen gerne! Das Expertenteam um Rechtsanwalt Kilian Kost steht Ihnen gerne Rede und Antwort. Rufen Sie uns an 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) (Beratung bundesweit) oder senden Sie uns eine E-Mail an info@wbs.legal.

Im vergangenen Jahr urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt, dass es dem IDO bereits an der nötigen Prozessführungsbefugnis fehle, da in dessen Mitgliederliste kein einziger Händler enthalten sei, welcher in echter Konkurrenz mit ihm stehe. Weiterhin handele es sich bei dem IDO um einen Abmahnverein, der aus rein finanziellen Interessen Abmahnungen im großen Stil durchführe. Deshalb sei das IDO-Vorgehen rechtsmissbräuchlich.

Ende April 2019 hatte auch das LG Rostock in einem von uns geführten Verfahren geurteilt, dass dem IDO die Klagebefugnis fehle (LG Rostock, Urteil vom 25.04.2019, Az. 5a HK O 112/18).

Das Landgericht (LG) Heilbronn hatte im vergangenen Jahr entschieden, dass ein Verband wie der IDO rechtsmissbräuchlich handele, wenn er eigene Mitglieder nicht kontrolliere und diese damit bewusst vor Abmahnungen verschone (Urteil vom 20.12.2019, 21 O 38/19 Kf).

OLG Celle zu IDO-Abmahnung

Im aktuellen Verfahren vor dem OLG Celle sah das Gericht nun die Abmahntätigkeit des IDO ebenfalls als rechtsmissbräuchlich an (OLG Celle, Urteil vom 26.03.2020 Az. 13 U 73 / 19).

Der IDO-Verband stützt seine Befugnis Abmahnungen zu versenden auf § 8 Abs. 3. Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Danach dürfen Vereine im Namen ihrer Mitglieder abmahnen, wenn ihnen eine „erhebliche Zahl von Unternehmen“ angehören.

Im Verfahren jedoch wurde dem IDO genau dies zum Verhängnis, denn die beim IDO angemeldeten Händler sind lediglich sog. passive Mitglieder.

Der IDO ist zwar von seiner Organisationsstruktur her ein eingetragener Verein, doch die passiven Vereinsmitglieder, auf die der IDO unter anderem seine Abmahnbefugnis stützt, haben selbst innerhalb des Vereins kein Stimmrecht. Beim IDO sind nur aktive Mitglieder stimmberechtigt. Passive Mitglieder nicht. Aktive Mitglieder jedoch wurden vom IDO im Verfahren nicht benannt, zumal allein der Vorstand darüber entscheidet, wer aktives Mitglied ist. Weder die Anzahl aktiver Mitglieder, noch die Kriterien zur Aufnahme als aktives Mitglied wurden vom IDO genannt.

Die Mitglieder seien daher, so das OLG Celle, quasi nur Mittel zum Zweck, um durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen Einnahmen zu generieren. Mitglieder würden zudem gezielt ausgeschlossen, damit die Einnahmequelle nicht versiege.

Im Urteil lautet es entsprechend:

Nach § 3 Abs. 3 und 4 der Vereinssatzung (Anlage K 4) sind nur aktive Mitglieder berechtigt, in die Vereinsorgane gewählt zu werden. Nur sie haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, während die passiven Mitglieder nicht stimmberechtigt sind. Nach Aussage der Zeugin […], entscheide der Vorstand, der aus zwei Rechtsanwälten, dem Geschäftsführer eines Inkassounternehmens und seiner – von einem Inkassounternehmen zum Kläger gewechselten – Vorsitzenden bestehe, im Einzelfall darüber, ob aktive Mitglieder aufgenommen werden. Die passiven Mitglieder würden auch nicht zu der Mitgliederversammlung geladen. Weiter hat die Zeugin bekundet, der Kläger habe auch einzelne aktive Mitglieder, sie könne jedoch nicht angeben, wie viele aktive Mitglieder er habe und nach welchen Kriterien aktive Mitglieder vom Vorstand aufgenommen würden. […] Insgesamt besteht für den Senat der Eindruck, dass der Vorstand den Kläger zu dem Zweck unterhält, durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen Einnahmen zu generieren, und die zur Erlangung der Aktivlegitimation und Prozessführungsbefugnis gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG notwendigen Mitglieder gezielt von der Willensbildung ausgeschlossen werden, um diese Einnahmequelle nicht zu gefährden.

Damit hat das OLG Celle einen weiteres Indiz gefunden, welches für eine Rechtsmissbräuchlichkeit der IDO-Abmahnungen spricht. Sollten auch Sie eine Abmahnung erhalten haben, so setzen Sie sich gerne jederzeit mit uns in Verbindung.

Abmahnung erhalten? So hilft Ihnen WBS

Die inzwischen zahlreichen Urteile zeigen, dass es sich lohnt, die Abmahnungen des IDO im Einzelfall genauer anzusehen. Unsere Rechtsanwälte haben langjährige Erfahrung mit der Verteidigung gegen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Wir unterstützen Sie gerne sowohl bei der Beseitigung der Rechtsverstöße, damit keine Vertragsstrafen anfallen sowie der Anfertigung einer Stellungnahme inklusive einer möglicherweise erforderlichen modifizierten Unterlassungserklärung.

Zudem empfiehlt es sich, die erhaltene Abmahnung des IDO-Verbandes zum Anlass zu nehmen, den eigenen Online-Shop rechtlich überprüfen und absichern zu lassen. Auch hier beraten wir Sie gerne.

Wenn auch Sie Beratungsbedarf haben, helfen wir Ihnen gerne! Das Expertenteam um Rechtsanwalt Kilian Kost steht Ihnen gerne Rede und Antwort – auch am Wochenende. Rufen Sie uns an 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) (Beratung bundesweit) oder senden Sie uns eine E-Mail an info@wbs.legal.

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