Darf eine Bestellung schon automatisch mit der Auswahl des Zahlungsmittels ausgelöst werden? Dieser Frage ging das LG Hildesheim nach. Ein Online-Shop hatte bei dessen Bezahlprozessen keinen Bestellbutton eingerichtet, der klar als solcher gekennzeichnet war. Außerdem bot das Unternehmen Abonnements an. Die wichtigen Informationen, wie unter anderem der Preis, wurden den Kunden im Bestellprozess jedoch nicht angezeigt.

Ein Online-Shop muss einen klar als solchen gekennzeichneten Bestellbutton im Bestellprozess einrichten, so das Landgericht (LG) Hildesheim. Geklagt hat die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen den Betreiber eines Online-Shops mit Sitz in Hildesheim, bei dem die Kunden durch die Auswahl des Zahlungsmittels ohne weitere Bestätigung bereits eine Bestellung auslösten. Ein solches Prozedere sei jedoch rechtswidrig (Urt. v. 07.03.2023, Az. 6 O 156/22).

Bei dem Unternehmen handelt es sich um die Digistore24 GmbH, Betreiberin eines Online-Shops, in dem Bücher, Seminare und Ähnliches verkauft werden. Wer ein Produkt seiner Wahl ordern möchte, musste laut der vzbv zunächst seine Adressdaten eingeben und unter dem Reiter „Bezahloptionen“ zwischen den angebotenen Zahlungsmöglichkeiten wählen. Bei der Auswahl wurde eine grüne Schaltfläche angezeigt, die je nach gewähltem Zahlungsmittel dann die entsprechende Beschriftung trug – beispielsweise „Mit Kreditkarte bezahlen“ oder „Bezahlen mit SOFORT-Überweisung“. Das Problem: Mit Auswahl der Zahlungsmöglichkeiten, wurde nicht nur ausgewählt, wie die Zahlung ablaufen soll, sondern sogleich die verbindliche, kostenpflichtige Bestellung ausgelöst. Dies bewertete die vzbv als nicht verbraucherfreundlich und mahnte den Betreiber des Online-Shops ab. Nachdem der Shopbetreiber nicht reagierte, reichte die vzbv Klage ein. Das LG Hildesheim bestätigte die Bedenken des Verbands.

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Unterlassungsanspruch der vzbv gegen den Online-Shop

Laut Ansicht des Gerichts sei die Beschriftung rechtswidrig. Nach der gesetzlichen Regelung des § 312j Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dürfe ein Bestellbutton ausschließlich mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer anderen eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Die Formulierung „Mit Kreditkarte bezahlen“ und Ähnliches seien in der konkreten Gestaltung des Bestellvorgangs nicht eindeutig. Denn solche Formulierungen könnten so verstanden werden, dass die Verbraucher durch den Klick auf die Buttons mit der Zahlungsmethode lediglich die präferierte Zahlungsweise bestätigen und dadurch eben (noch) keine verbindliche Bestellung auslösen.

Bei der Regelung des § 312j Abs. 3 BGB handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung, so dass Verstöße hiergegen nach den speziellen Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) als unlauter anzusehen sind. Unter unlauterem Wettbewerb sind solche Aktivitäten zu verstehen, die gegen die guten Sitten verstoßen und somit nicht dem entsprechen, wie sich ein verständiger und gerecht denkender Gewerbetreibender verhalten würde. Vorliegend hatte das Unternehmen gegen die Vorschrift des § 312j Abs. 3 BGB verstoßen, sodass der vzbv gegen den Betreiber des Online-Shops ein Anspruch auf Unterlassung des entgeltlichen Angebots von Waren/Dienstleistungen im Internet zustand, ohne dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigen muss, sich zu einer Zahlung zu verpflichten.

Unzureichende Informationen zu Abonnements

Das war es aber noch nicht mit den schlechten Nachrichten für die Betreiber des Online-Shops. Die Hildesheimer Richter untersagten dem Unternehmen ebenfalls, im Online-Shop Abonnements anzubieten, ohne ausreichend über die geltenden Vertragsbedingungen wie beispielsweise den Preis, die Laufzeit oder die Kündigungsbedingungen zu informieren.
Hintergrund war, dass der Online-Shop ein Video-Abo als „Upgrade“ zu einem ausgewählten Produkt anbot. Problematisch daran war, dass die Kunden die für den Abschluss des Abos wichtigen Informationen zum Vertrag nicht unmittelbar vor Abgabe ihrer Bestellung erhielten, obwohl dies so vorgeschrieben ist. Stattdessen wurden den Verbrauchern die Informationen am Anfang der Seite, noch vor dem ersten Schritt des Bestellvorgangs – also weit vor der Bestellauslösung – zur Verfügung gestellt. Es hätte wieder nach oben gescrollt werden müssen, um die wichtigen Angaben zu erhalten. Somit standen die erforderlichen Informationen weder zeitlich noch räumlich unmittelbar im Zusammenhang mit der verbindlichen Bestellung, so das Gericht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Betreiber von Online-Shops ist unbedingt davon abzuraten, Buttons willkürlich oder uneindeutig zu beschriften. Neben hohen Abmahnkosten, die in solchen Fällen aufkommen, ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass Verträge unwirksam sind, wenn die strengen Anforderungen an den Buttontext nicht eingehalten werden (§ 312j Abs. 4 BGB).

agü/ezo