Das Geschäftsmodell der Werbeblocker stand seit Jahren immer wieder auf dem Prüfstand, zuletzt im April 2018 vor dem BGH. In dem Verfahren stritten der Axel Springer Verlag und der Anbieter von Adblock Plus, die Kölner Eyeo GmbH. Zuvor hatten die meisten Gerichte die Software für legal erklärt. Und auch der BGH wies die Springer-Klage gegen AdBlock Plus vollständig ab. Werbeblocker seien rechtlich zulässig, so die Richter. Nun schritt auch das BVerfG nicht zur Hilfe. Die Verfassungsbeschwerde des Axel Springer Verlags wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Dennoch: Aufgeben will der Konzern nicht und auch sonst ist immer noch nicht alles gewonnen für die Eyeo GmbH.

Adblock-Software auf einem Laptop.

Es war ein erbitterter Kampf den der Axel Springer Verlag in den vergangenen Jahren mit der Kölner Eyeo GmbH, dem Anbieter des AdBlockers AdBlock Plus, geführt hat. Doch die juristische Auseinadersetzung könnte nun ein Ende erfahren haben. Doch es wird an weiteren Fronten hart gekämpft.

Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat hatte am 19. April 2018 entschieden, dass das Angebot des Werbeblockerprogramms AdBlock Plus nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstößt. Eine Verdrängungsabsicht durch die Software liege nicht vor (BGH, Az. I ZR 154/16).

Für die Kölner Eyeo GmbH, die den Adblocker Adblock Plus vertreibt, war dies ein Sieg auf ganzer Linie, denn damit konnten der Adblock-Anbieter weiterhin legal Werbung filtern und Nutzer Inhalte werbefrei genießen.

Gegen das BGH Urteil hatte der Axel Springer-Konzern Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eingereicht. Doch die Verfassungsbeschwerde wurde nun nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 22.08.2019, Az. 1 BvR 921/19).

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Worum ging es im April 2018 vor dem BGH?

Das Kölner Unternehmen Eyeo vertreibt seit 2011 die Software Adblock Plus. Die Software gibt Nutzern die Möglichkeit, durch Installieren einer Browser-Erweiterung angezeigte Werbung auf besuchten Websites zu blockieren. Dabei kommt ein Filter zum Einsatz, welcher Serverpfade und Dateimerkmale der jeweiligen Website identifiziert und die Werbeeinblendung verhindert. Dabei greift der Filter auf eine sogenannte Blacklist zurück. Das ist eine Datenbank, welche die verschiedenen Serverpfade und Codes, die Werbung einblenden, beinhaltet. Eyeo bietet jedoch Websitebetreibern an, durch Abschluss sog. Whitelisting-Verträge gegen ein Entgelt bestimmte Werbung, die für den Nutzer weniger aufdringlich sein soll, zuzulassen.

AdBlock Plus-Schild

Im Verfahren vor dem BGH versuchte der Springer Verlag das Geschäftsmodell von Adblock Plus in Gänze zu verbieten. Im Wesentlichen ging es dabei um folgende drei Fragen:

  • Ist das Blockieren von Werbung grundsätzlich zulässig?
  • Darf bestimmte Werbung zugelassen werden?
  • Darf bei der Zulassung zwischen Unternehmen unterschieden werden?

Der Bundesgerichtshof (BGH) setzte sich am 19. April 2018 auch mit der Frage auseinander, ob der Vertrieb des Programms Adblock Plus hinsichtlich des sogenannten Whitelistings gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstößt. Der klagende Axel Springer Verlag verlangt von Adblock Plus sowie deren jetzigen und ehemaligen Geschäftsführern, den Vertrieb des Werbeblockers zu unterlassen und für den entstandenen Schaden Schadensersatz zu leisten. Sie sind der Ansicht, bei dem Vertrieb und dem Verkauf von Adblock Plus durch die Kölner Firma Eyeo handele es sich wettbewerbsrechtlich um eine gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Die Entscheidungen der Vorinstanzen

Das Landgericht (LG) Köln hatte in der Eingangsinstanz die Klage abgewiesen (Urt. v. 29.09.2015, Az. 22 O 132/14). Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hingegen hatte in der Berufung zwar einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht angenommen und beiden Begehren des klagenden Verlags stattgegeben – allerdings auf einer anderen Rechtsgrundlage, als in der Klage angeführt. So war es der Ansicht, das Whitelisting erfülle den wettbewerbsrechtlichen Tatbestand der aggressiven geschäftlichen Handlung nach § 4a Abs. 1 UWG in Form der unzulässigen Beeinflussung (Urt. v. 24.06.2016, Az. 6 U 149/15).

Eyeo verfolgte mit seiner Revision, dass der BGH die Rechtmäßigkeit seines Geschäftsmodells feststellt. Der klagende Springer Verlag hatte ebenfalls Revision gegen das Berufungsurteil eingelegt.

Nach Überzeugung der Medien- und Verlagshäuser stellt das Geschäftsmodell der AdBlocker eine Bedrohung ihres eigenen Geschäftsmodells dar, da sie sich zu einem großen Teil auch durch Werbung finanzieren. Axel Springer ist der Auffassung, dass deutschen Verlagen jährlich Schäden in Millionenhöhe durch AdBlocker entstünden. Dies gefährde in erheblichem Maße den professionellen Journalismus im Internet.

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Gerichte haben bislang Rechtmäßigkeit der Whitelist von AdBlock Plus bestätigt

Verschiedene Medien- und Verlagshäuser, darunter u.a. das Handelsblatt, Zeit Online, RTL oder ProSiebenSat.1 haben schon gegen den Werbeblocker oder das Whitelisting-Verfahren von Adblock Plus geklagt. Die klagenden Parteien haben regelmäßig angeführt, dass Adblock Plus das Geschäft werbefinanzierter Online-Medien wettbewerbswidrig behindern würde. Zudem würde durch das Whitelisting-Geschäftsmodell erpresserisch gegen die Medienhäuser vorgegangen.

Dies sahen in der Vergangenheit die Gerichte jedoch ebenfalls meistens anders. So hat zum Beispiel das LG Hamburg in einem Verfahren des Handelsblatt entschieden, dass der Adblocker keine wettbewerbswidrige Behinderung der Online-Medien sei (Urt. v. 21.04.2015, Az. 416 HK O 159/14). Vergleichbare Klagen von anderen Medienhäusern wurden ebenfalls abgewiesen.

In den Urteilsbegründungen wurde meist ausgeführt, dass das Blockieren von Werbeinhalten keine aggressive Geschäftshandlung seitens Eyeo darstellen würde. Der Nutzer würde am Ende selbst darüber entscheiden, ob er eine Website besucht oder nicht. Dazu gehöre auch die individuelle Entscheidung, ob man sich die Werbung anzeigen lassen möchte, oder nicht. Auch das Whitelist-Modell sei legal und würde nur ermöglichen, diese individuelle Entscheidung weiter auszugestalten. Hierfür wird auch angeführt, dass der Endnutzer auch die Werbung von der Whitelist ausblenden könne. Auch wurden Kartellrechtsverstöße abgelehnt, da der Adblocker keine marktbeherrschende Stellung innehabe.

Mit Spannung wurde das BGH-Urteil auch deswegen erwartet, weil das OLG München in einem anderen Rechtsstreit gegen Adblock Plus das Programm inklusive der Whitelisting-Funktion für rechtmäßig anerkannt hatte (Urteil vom 17.08.2017, Az. 29 U 1917/16, U 2184/15 Kart, U 2225/15 Kart). Inzwischen hat der BGH das Verfahren zur erneuten Verhandlung an das OLG München zurückverwiesen (Mehr dazu am Ende des Artikels)

Die BGH Entscheidung – Kein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht

Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat hatte am 19. April 2018 entschieden, dass das Angebot des Werbeblockerprogramms AdBlock Plus nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstößt.

Der BGH hatte auf die Revision der Eyeo GmbH das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage auch hinsichtlich des Hilfsantrags abgewiesen.

Das Angebot des Werbeblockers stelle keine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar. Eine Verdrängungsabsicht liege nicht vor. Die Eyeo GmbH verfolge in erster Linie die Beförderung ihres eigenen Wettbewerbs. Sie erziele Einnahmen, indem sie gegen Entgelt die Möglichkeit der Freischaltung von Werbung durch die Aufnahme in die Whitelist eröffne. Das Geschäftsmodell der Eyeo GmbH setze demnach die Funktionsfähigkeit der Internetseiten der Klägerin voraus.

Es liege auch keine allgemeine Marktbehinderung vor, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestünden, dass das Geschäftsmodell der Bereitstellung kostenloser Inhalte im Internet zerstört werde.

Die Eyeo GmbH wirke mit dem Angebot des Programms nicht unmittelbar auf die von der Klägerin angebotenen Dienstleistungen ein. Der Einsatz des Programms liege, so der BGH, in der autonomen Entscheidung der Internetnutzer. Die mittelbare Beeinträchtigung des Angebots des Springer Verlags sei nicht unlauter. Das Programm unterlaufe keine gegen Werbeblocker gerichteten Schutzvorkehrungen des Internetangebots des Springer Verlags.

Der BGH hat sich mit der rechtlichen Bewertung rund um die Zulässigkeit des Adblockers und der Whitelisting-Funktion intensiv auseinandergesetzt. Das für den Werbeblocker positive BGH-Urteil kam nicht unerwartet, sondern war erwartbar gewesen. Auch wir vertreten seit langem die Ansicht, dass der Werbeblocker rechtlich zulässig ist.

Aus technischer und auch bis jetzt rechtlich verbreiteter Sicht erscheint das Programm in Gänze durchaus rechtmäßig. Denn eine gezielte Behinderung setzt eine Einwirkung auf die Gestaltung der jeweiligen Website voraus. Somit könnte der Adblocker rechtlich wohl nur dann illegitim sein, wenn er die Website verändern würde. Durch ein Adblock-Tool wird aber in der Regel nur durch Auslesen des Quellcodes einer Website die Werbung blockiert. Das Plug-In öffnet also im Prinzip die gewünschte Website nur teilweise – verändert aber an der Programmierung oder am Quellcode selbst nichts.

Christian SolmeckeRechtsanwalt & Partner bei WILDE BEUGER SOLMECKE

Auch die Abwägung der Interessen der Betroffenen führe nicht zu dem Ergebnis, dass eine unlautere Behinderung Springer Verlags vorliege. Dem Springer Verlag sei es auch mit Blick auf das Grundrecht der Pressefreiheit zumutbar, den vom Einsatz des Programms ausgehenden Beeinträchtigung zu begegnen, indem er die ihm möglichen Abwehrmaßnahmen ergreife. Dazu gehöre etwa das Aussperren von Nutzern, die nicht bereit sind, auf den Einsatz des Werbeblockers zu verzichten.

Das Angebot des Werbeblockers stelle auch – anders als das Berufungsgericht angenommen hat – keine aggressive geschäftliche Handlung gemäß § 4a UWG gegenüber Unternehmen dar, die an der Schaltung von Werbung auf den Internetseiten der Klägerin interessiert seien. Es fehle an einer unzulässigen Beeinflussung dieser Marktteilnehmer, weil die Beklagte eine ihr durch das technische Mittel des Werbeblockers etwaig zukommende Machtposition jedenfalls nicht in einer Weise ausnutze, die die Fähigkeit der Marktteilnehmer zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränke.

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Urheberrecht als letzter Strohhalm?

Der Nichtannahmebeschluss der Verfassungsbeschwerde des BVerfG gegen das BGH-Urteil wurde beim Axel Springer-Konzern mit Bedauern aufgenommen.

Ganz aufgeben mag der Axel Springer Konzern aber dennoch nicht. In einer anhängigen Urheberrechtsklage gegen die Eyeo GmbH vor dem Landgericht (LG) Hamburg verfolgt der Axel Springer Konzern weiter sein Ziel, das AdBlocker-Modell verbieten zu lassen. Dieses mal stützt sich Axel Springer-Klage aber auf seiner Ansicht nach unzulässige Umarbeitung gemäß § 69c Nr. 2 UrheberrechtsgesetzG (UrhG) bzw. Vervielfältigung gemäß § 69c Nr. 1 UrhG seiner Webseitenprogrammierung. Werbeblocker würden Programmiercodes von Webseiten verändern und damit direkt in das rechtlich geschützte Angebot von Verlagen eingreifen, so die Ansicht des Axel Springer Verlages.

Weitere Klage vor dem BGH ans OLG München zurückverwiesen

Darüber hinaus hat der BGH eine Klage von der Süddeutschen Zeitung, ProSiebenSat.1 und RTL gegen die Eyeo GmbH an das Oberlandesgericht (OLG) München, wie bereits zuvor erwähnt, zurückverwiesen. Der Vorwurf im dortigen Verfahren: Eyeo verfolge eine wettbewerbsbehindernde Geschäftsstrategie. Das OLG München hatte im August 2017 entschieden, dass Eyeo seinen Werbeblocker AdBlock Plus weiter anbieten dürfe, da auch das umstrittene Geschäftsmodell, Werbung durch den Eintrag in eine sogenannte “Whitelist” gegen Geld wieder zu ermöglichen, für rechtmäßig erachteten (Urt. v. 17.08.2017, Az. 29 U 1917/16, U 2184/15 Kart, U 2225/15 Kart). Nun soll das OLG München vier seiner insgesamt sieben Leitsätze neu prüfen.

Fortsetzung folgt.

tsp