Ein Amazon-Händler, der seine Produkte mit gekauften Kundenbewertungen bewirbt, ohne darauf hinzuweisen, dass die Rezensenten Kostenvorteile erhalten haben, handelt wettbewerbswidrig. Das entschied das LG Hamburg in einem Streit zwischen Amazon und einem Unternehmen, das Händlern gekaufte Bewertungen anbietet. Demnach müssen Online-Anbieter die Rezensionen entweder löschen oder darauf hinweisen, dass die Rezensionen nicht von normalen Kunden stammen.

Dem Verfahren liegt ein Streit zwischen dem Onlineshop Amazon und einem Unternehmen, das Händlern Kundenrezensionen zum Kauf anbietet, zugrunde. Amazon hatte gegen das Unternehmen geklagt, weil es dessen Geschäftsmodell für wettbewerbswidrig hielt. Danach konnten Verkäufer ein kostenpflichtiges Abo mit Gutschein-Kampagnen für ein bestimmtes Angebot bei Amazon buchen. Das Unternehmen veröffentlichte dann unter diesem Angebot Rezensionen bei Amazon. Auch „Produkttester“ konnten sich bei dem Unternehmen registrieren, um Bewertungen für Angebote abzugeben. Diese erhielten die Produkte in der Regel vergünstigt oder kostenlos. Bei einer negativen Bewertung gab es nach Angaben des Unternehmens „keine zweite Chance“ – die Produkttester waren dann also vom Dienst entlassen.

Amazon klagte gegen das Unternehmen und bekam Recht. Auch das Landgericht (LG) Hamburg sah einen Wettbewerbsverstoß darin, dass bei den jeweiligen Rezensionen nicht darauf hingewiesen wurde, dass die Rezensenten das Produkt jeweils vergünstigt oder kostenlos erhalten hatten (LG Hamburg, Urt. v. 07.10.2021 – Az.: 327 O 407/19).

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Wettbewerbsverstoß, wenn Kennzeichnung fehlt

In seiner Entscheidung führte das LG Hamburg aus, dass gekaufte Rezensionen zwar nicht per se rechtswidrig seien, dass aber auf sie hingewiesen werden müsse. So muss nach Ansicht des Gerichts für andere Besucher des Online-Shops erkennbar sein, dass für die positiven Rezensionen bestimmte Vermögensvorteile gewährt wurden. Es müsse also deutlich werden, dass die Bewertung möglicherweise nicht objektiv sei – sobald ihr eine Gegenleistung zugrunde liegt, verfolge sie einen kommerziellen Zweck. Das Gericht führte dazu aus:

„Das soeben beschriebene Geschäftsmodell stellt jeweils einen Verstoß gegen §§ 3, 5a Abs. 6 UWG dar. Danach handelt unlauter, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. (…)

Das Nichtkenntlichmachen des kommerziellen Zwecks ist dazu geeignet, die Verbraucher (…) zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten. Der Verbraucher, der auf amazon.de einkauft, bringt Bewertungen, die aus freien Stücken aufgrund eines Kaufs ohne Vergünstigung gegen Bewertung verfasst worden sind, ein ungleich höheres Vertrauen entgegen, als solchen Bewertungen, für die der Rezensent eine Gegenleistung für die Bewertung bekommen hat.“

Die Entscheidung des Gerichts reiht sich in viele weitere kritische Urteile über gekaufte Rezensionen ein und zeigt einmal mehr, dass auf diesem Gebiet viele mögliche Wettbewerbsverstöße lauern. Anbietern ist daher zu raten, lieber auf echte Kundenbewertungen zu setzen und sich nicht in das Minenfeld des Wettbewerbsrechts  zu begeben.

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lpo