Schon seit einigen Jahren werden Shopbetreiber und andere Händler massiv von teils dubiosen Verbänden vehement abgemahnt. Dieser Umstand ist inzwischen auch der Politik ein Dorn im Auge. Zur Lösung des Problems ist im Dezember letzten Jahres das sog. Anti-Abmahn-Gesetz in Kraft getreten. Ein Referentenentwurf regelt nun, welche qualifizierten Verbände künftig berechtigt sein sollen, Abmahnungen auszusprechen.
Damit Abmahnungen nicht missbräuchlich erteilt werden und Betroffene geschützt werden, ist das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) geändert worden. Dieses Gesetz dient dem fairen Verhalten am Markt.
Leider kommt es in der Praxis nicht selten zu missbräuchlichen Abmahnungen anderer Mitbewerber. Es gibt eine ganze Reihe von Verbänden, die es sich augenscheinlich zur Aufgabe gemacht haben, Abmahnungen zu erteilen und damit ihr Geld zu verdienen. Das ist aber nicht der Sinn und Zweck von Abmahnungen. Diese sollen vielmehr dem Schutz der eigenen Rechte dienen und unredliches Verhalten anderer Mitbewerber sanktionieren.
Anti-Abmahngesetz seit Dezember 2020 in Kraft
Am 02.12.2020 sind eine ganze Reihe von Neuregelungen in Form des sogenannten Anti-Abmahn-Gesetzes in Kraft getreten, um missbräuchlichen Abmahnungen entgegenzuwirken. Darin ist unter anderem festgelegt, wer berechtigt ist, Mitbewerber abzumahnen. An Verbände, die künftig abmahnen wollen, werden verschärfte Anforderungen gestellt.
Eine Neuregelung betrifft die Voraussetzungen, die Wirtschaftsverbände zukünftig erfüllen müssen, um Abmahnungen erteilen zu können.
Nach dem neuen § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sollen nur noch die in einer Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragenen Vereine die Aktivlegitimation zur Erteilung einer Abmahnung haben. Diese Liste wird beim Bundesamt für Justiz geführt und veröffentlicht (§ 8b Abs. 1 UWG).
§ 8b Abs. 2 UWG regelt, wann ein rechtsfähiger Verband auf dessen Antrag hin, in die Liste einzutragen ist. Er nennt dafür sechs Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen, um eine Aktivlegitimation zu begründen. Beispielsweise muss der Verband eine Mitgliederanzahl von mindestens 75 Unternehmern oder die Wahrnehmung der satzungsmäßigen Aufgaben seit einem Jahr im Zeitpunkt der Antragsstellung nachweisen.
Vor dieser Änderung waren auch Vereine zur Erteilung einer Abmahnung berechtigt, die weniger hohe Anforderungen erfüllten. Dadurch konnten Verbände Abmahntätigkeiten in bloßer Gewinnerzielungsabsicht nachgehen. Diesem Missbrauch sollte ein Riegel vorgeschoben werden.
Referentenentwurf zum Verfahren der Eintragung
Einzelheiten zu dem Verfahren zur Eintragung von qualifizierten Verbänden wurden kürzlich in einem Referentenentwurf vorgestellt (QEWV-E). Die Verordnung enthält Vorschriften zu dem Verfahren der Eintragung von qualifizierten Verbänden, die es vorher nicht gab. Sie regelt Einzelheiten, die die Überprüfung der Voraussetzungen des § 8b UWG durch das Bundesamt für Justiz ermöglichen. Dazu soll im Folgenden ein Überblick geschaffen werden.
Hier können Sie den Referentenentwurf einsehen:
Soforthilfe vom Anwalt
Sie brauchen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
Angaben im Eintragungsverfahren
Welche Angaben der Verein im Verfahren zur Eintragung machen muss, regelt § 10 UWG. Die Regelung unterscheidet zwischen Angaben und Nachweisen, die im Antrag enthalten sein müssen und denjenigen, die nur auf Anforderungen des Bundesamts für Justiz nachzureichen sind. Dazu zählen grundlegende Angaben wie der Name, eine ladungsfähige Anschrift, das Gründungsdatum, aber auch Angaben zu den Mitgliedsunternehmern, den Organmitgliedern, zu den Tätigkeiten des Verbandes und zur Ausstattung in sachlicher, personeller und finanzieller Sicht.
Weitere Einzelheiten dazu finden sich in den §§ 11 ff. QEWV-E.
Angaben zu den Mitgliedern
In § 11 QEWV-E ist geregelt, welche Angaben zu den Mitgliedern gemacht werden müssen. Der Verband muss ausweisen, dass mindestens 75 Mitgliedsunternehmer im Verband sind. Diese Angabe ist ausreichend, bei mehr Mitgliedern muss der Verband diese nicht zusätzlich aufführen. Zu den Mitgliederangaben gehören auch Angaben zu der Firma, unter denen sie ihre Geschäfte betreiben und eine ladungsfähige Anschrift. Sollte die Verbandssatzung unterschiedliche Arten von Mitgliedschaften vorsehen, muss dies auch für das jeweilige Mitglied angegeben werden (z.B. aktive und passive Mitgliedschaften).
Eine weitere Regelung findet sich in § 8b Abs. 2 Nr. 4 UWG, wonach den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden oder sie nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Angaben zu den Organmitgliedern, § 12 QEWV-E
Der Verband muss Einzelheiten zu den Organmitgliedern angeben. Dies regelt § 12 QEWV-E. Auch zu den Organmitgliedern müssen Name, ladungsfähige Anschrift und eine besondere Qualifikation angegeben werden, die für die Tätigkeit als Organmitglied förderlich sind.
Außerdem muss die Höhe der Vergütungsansprüche und der gewährten Aufwendungspauschalen angegeben werden. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Organmitglieder keine persönliche Bereicherungsabsicht
Angaben zur Tätigkeit und zur Ausstattung, §§ 13, 14, 15 QEWV-E
Der Verband muss nach § 13 QEWV-E einen Bericht über seine Tätigkeit vorlegen. Darin muss er durch Angaben zu seiner sachlichen und personellen Ausstattung darlegen, dass der Verband seine satzungsmäßigen Aufgaben auch zukünftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllt. Dadurch wird sichergestellt, dass der Verband nicht vorrangig Einnahmen aus Abmahnungen und Vertragsstrafen generiert.
Darüber hinaus muss der Verband eine genaue Übersicht über seine Einnahmen und Ausgaben einreichen. Diese Berichtspflichten sind in § 18 QEWV-E konkretisiert.
Zur Überprüfung der jeweiligen Angaben kann das Bundesamt für Justiz weitere Nachweise verlangen. Regelungen dazu finden sich an den entsprechenden Stellen in der Verordnung.
Weitere Neuregelungen im UWG treten am 01.12.2021 in Kraft.
lrö