Das OLG Düsseldorf hat einem Zahnersatzhersteller auf Antrag der Wettbewerbszentrale untersagt, Premium-Kunden die Möglichkeit anzubieten, bis zu zwei kostenlose Werbeanzeigen in Stadtteilzeitungen zu schalten, wenn diese monatlich eine bestimmte Menge an Zahnersatz bestellen. Das Urteil erging am 23. August 2011 unter dem Aktenzeichen I-20 U 23/11.

Der beklagte Zahnersatzhersteller hatte laut einer Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale diversen Zahnärzten, die einen bestimmten monatlichen Mindestumsatz getätigt hatten, den Vorteil eingeräumt, kostenlose Anzeigen in Stadtteilzeitungen zu veröffentlichen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf ist der Auffassung, dass es sich durch die Kopplung des Umsatzes mit der Werbemöglichkeit um eine so genannte Absatzwerbung handle. Im Gesundheitsbereich sei es aber verboten, neben einer Ware oder Dienstleistung Zuwendungen anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren.

Der Vorteil für die betroffenen Zahnärzte liege in einer zusätzlichen Werbemöglichkeit gegenüber potenziellen Patienten. Eine solche Werbemglichkeit müsse eigentlich bezahlt werden. Daher verstosse die Werbung des Herstellers gegen das Verbot von Werbeangaben nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG.

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