Unternehmer, die Flyer und Prospekte als Werbemaßnahme an ihre Kunden verteilen, müssen unter anderem darauf achten, dass diese mit einem korrekten Impressum versehen sind. Ansonsten können sie von ihren Mitbewerbern abgemahnt werden. Wie ein rechtskonformes Impressum aussehen muss und welche weiteren Angaben Unternehmer machen müssen, um nicht von der Konkurrenz abgemahnt zu werden, soll im Folgenden näher erläutert werden.

 

Die Informationspflichten bei der Erstellung eines Werbeprospektes oder Flyers

Aus §5 a UWG ergibt sich, dass Informationspflichten bestehen, wenn

  • Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, die
  • in einer solchen Art und Weise angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann.

Demnach besteht eine Informationspflicht, sobald in einer Werbeanzeige, sei es in Form eines Flyers oder eines Prospektes, ausreichend Informationen zur Leistung oder zum Preis einer Ware oder Dienstleistung angegeben werden, die einen Verbraucher dazu veranlassen könnten sich für den Kauf oder die Buchung zu entscheiden. Im Umkehrschluss besteht keine Informationspflicht, wenn es sich um eine reine Imagewerbung handelt, ohne jeglichen Inhalt.

Umfang der Informationspflichten:

Wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung

Es müssen alle wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung angegeben werden. Als wesentlich ist dabei jede Information anzusehen, die die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers beeinflussen kann. Dazu zählen beispielsweise die Verfügbarkeit der Ware, die Art, die Ausführung, die Vorteile und Risiken, die Zusammensetzung, der Zeitpunkt der Herstellung, die Menge und ihre Beschaffenheit.

Ein vollständiges Impressum

Es muss ein vollständiges Impressum angegeben werden, das heißt, dass die Identität und die Anschrift des Unternehmers vollständig genannt werden müssen. Unter Umständen muss zusätzlich die Identität und Anschrift des Unternehmers für den er handelt angegeben werden. Für die Identität ist die Angabe der Rechtsform des Unternehmens zwingend (BGH, Urt. v. 18.4.2013, I ZR 180/12, Tz. 11 – Brandneu von der Ifa).

Zu beachtende Rechtsprechung:

  • Es reicht nicht aus, wenn die in der Prospektwerbung fehlenden Angaben durch den Aufruf einer Internetseite oder den Besuch des Geschäftslokals eingeholt werden können. (vgl. z.B. OLG Hamm, Beschl. v. 13.10.2011, Az. I-4 W 84/11). Dies ist dem Verbraucher nicht zuzumuten. Das Gericht führte dazu aus: „Die Informationen sollen es dem Verbraucher ermöglichen, ohne Schwierigkeiten Kontakt mit dem anbietenden Unternehmen aufzunehmen (…). Wenn der Verbraucher erst Internetseiten aufrufen oder sich zum Geschäftslokal begeben muss, um die für erforderlich gehaltenen Informationen zu erhalten, wird dem gewünschten Verbraucherschutz nicht hinreichend Genüge getan“.
  • Achtung auch vor einer weiteren Falle bei der Anfertigung des Impressums: Einzelunternehmer dürfen sich nicht im Impressum als „Geschäftsführer“ bezeichnen. Dies hat das OLG München entschieden (Urt. v. 14.11.2013, Az. Az.: 6 U 1888/13). Mit dieser Bezeichnung täuscht der Unternehmer den Verbraucher über die Größe seines Unternehmens, denn der Verbraucher gehe bei dieser Bezeichnung davon aus, dass es sich hier um eine Juristische Person handelt. Da die Vorstellung über den Vertragspartner für die Kaufentscheidung relevant ist, liegt hier eine Täuschung vor, die aus wettbewerbsrechtlicher Sicht rechtswidrig ist und entsprechend abgemahnt werden kann.
  • Ungenügend ist es, nach Ansicht des OLG Saarbrücken (Urt. v. 06. März 2013, Az. 1 U 41/12 – 13) auch, wenn lediglich Angaben zur Filiale eines Unternehmens gemacht werden. Aus der bloßen Angabe der Filiale ergebe sich nämlich nicht, wer Inhaber des Unternehmens ist. Diese Information ist jedoch für den Verbraucher, insbesondere im Streitfall, wichtig um den Prozessgegner ohne größeren Aufwand ermitteln zu können.
  • Schließlich reicht es als Angabe im Impressum nicht aus, wenn lediglich der Konzernname angegeben wird. Dies gilt auch, wenn dieser bundesweit bekannt ist. Der Konzernname eignet sich nämlich nicht dazu, auf die Identität der die Filiale jeweils betreibenden Konzerntochter hinzuweisen (OLG Saarbrücken, Urt. v. 6.3.2013, 1 U 41/12, B.2.b.bb.5). Das gleiche gilt für die bloße Angabe des Firmenlogos (OLG München, Urt. v. 11.4.13, 6 U 2646/12).

Der Preis

Angegeben werden muss auch der Endpreis oder in Fällen, in denen ein solcher Preis auf Grund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- und Zustellkosten oder in Fällen, in denen diese Kosten nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können.

Wichtige Vertragsbedingungen

Zu nennen sind zudem die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie Verfahren zum Umgang mit Beschwerden, für den Fall, dass beispielsweise Gewährleistungsrechte wesentlich erschwert werden.

Schließlich muss das Bestehen eines Rechts zum Rücktritt oder Widerruf angegeben werden, inklusive der Darstellung der Rechtsfolgen bei der Ausübung des Widerrufsrechts.

Fazit: Unternehmer, die ein fehlerhaftes Impressum angeben oder unvollständige Angaben zu der von ihnen angebotenen Ware oder Dienstleistung machen und damit die Kaufentscheidung des Verbrauchers unmittelbar beeinflussen, handeln rechtswidrig. Mitbewerber können dann im Wege der Abmahnung den wettbewerbsrechtlichen Verstoß geltend machen.