Während Aldi den Verkauf seiner Dubai-Schokolade einstellen musste, durfte LIDL eine Dubai Schokolade weitervertreiben. Nach dem LG Köln und dem LG Frankfurt, mischt sich nun das LG Bochum in die Diskussion um die Dubai Schokolade ein. Im Kern geht es in den  Fällen um die Frage, ob nicht in Dubai produzierte Schokolade trotzdem als „Dubai-Schokolade“ bezeichnet werden darf.

Dubai-Schokolade: ALDI muss sofort Verkauf stoppen! Das sind die Gründe

In den vergangenen Wochen war die berühmte Dubai-Schokolade mehrfach juristisch diskutiert worden. Die Frage, die sich hier stellt, ist, ob die Dubai-Schokolade auch so genannt werden darf, wenn sie gar keinen Bezug zu Dubai hat?

Einerseits kann man hier die Auffassung vertreten, dass sich der Begriff „Dubai-Schokolade“ lediglich auf die Art der Herstellung – also eine Schokoladentafel mit Pistaziencreme und Engelshaar beziehe und nicht auf eine geografische Verbindung. Dann wäre es eine Gattungsbezeichnung und hätte nichts mit der Herkunft zu tun. Ob der Verbraucher jedoch annimmt, dass die Schokolade auch in Dubai produziert wird, oder er darin einen schlichten Hinweis auf eine bestimmte Rezeptur sieht, damit hatten sich zuletzt gleich mehrere Gerichte in einstweiligen Verfügungsverfahren zu beschäftigen.

So gingen die Mbg International Premium Brands GmbH, die den Habibi-Riegel aus Dubai nach Deutschland importiert sowie der Importeur Andreas Wilmers, der in Dubai hergestellte Schokolade der Marke Fex in Deutschland verkauft, gegen verschiedene in Deutschland vertriebene Dubai-Schokoladen vor. Die zur Diskussion stehenden Schokoladen kamen allesamt nicht aus Dubai, sondern aus der Türkei.

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Muss Dubai Schokolade aus Dubai kommen? LG Köln und LG Frankfurt uneins

Das Landgericht (LG) Köln sprach den Antragstellern im Januar 2025 sodann in zwei Fällen einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 128 Abs. 1, 127 Abs. 1 MarkenG in Verbindung mit § 8 Abs. 3 UWG zu. Danach ist es unzulässig, geografische Herkunftsangaben für Waren zu verwenden, die nicht tatsächlich aus dieser Region stammen. Das LG stellte hierzu fest, dass sowohl die Produktgestaltung als auch die Werbung in beiden Fällen gegen diese Regelung verstoße. Die angegriffenen Schokoladen würden eine Irreführung bei den Käufern hervorrufen, da nicht unmittelbar vermittelt werde, dass die Schokolade nicht aus Dubai stamme.

Anders als LG Köln jedoch, sah es inzwischen das LG Frankfurt. Auch hier war Andreas Wilmers vorgegangen, allerdings gegen die von Lidl vertriebe Dubai-Schokolade. Entgegen der Auffassung der Kölner Richter sehen die Frankfurter Kollegen den Gebrauch des Zusatzes „Dubai“ als Begriff an, der sich mittlerweile zu einem Gattungsbegriff gewandelt habe. Verbraucher würden bei der Lidl-Schokolade daher nicht zwingend davon ausgehen, dass die Einzelbestandteile auch aus Dubai stammten oder das Gesamtprodukt dort hergestellt worden sei.

LG Bochum äußert sich nun ebenfalls

Und nun hat sich ein drittes Gericht zur Problematik geäußert. Das LG Bochum hat per einstweiliger Verfügung den Verkauf der Dubai-Schokolade „Alyan Handmade Dubai Chocolate“ des Unternehmens IA International GmbH untersagt. Dieses vertreibt die Schokolade über eine Onlineplattform. Ihr wurde per Beschluss untersagt, die Dubai Schokolade in Deutschland mit den Angaben „Dubai Handmade Chocolate“ oder „ein Geschmackserlebnis aus der Metropole Dubai“ zu vertreiben oder zu bewerben. Die Einstweilige Verfügung erging auch in Bochum auf Antrag von Andreas Wilmers und seines Süßwarenvertriebs Wilmers. Auch im Fall der „Alyan Handmade Dubai Chocolate“ bestehe die Gefahr einer „Irreführung“ der Verbraucher, so das LG Bochum.

Da es sich bislang um einige sehr spezifische Einzelfallentscheidungen handelt, lohnt es sich, für das eigene Produkt die entsprechenden Eigenheiten der Gestaltung und Werbung sorgfältig prüfen zu lassen. Denn die Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ ist nicht grundsätzlich unzulässig, vielmehr hängt eine rechtliche Bewertung stark von der konkreten Gestaltung und Vermarktung des Produkts im jeweiligen Einzelfall ab. Dies zeigen die bislang unterschiedlichen gerichtlichen Einschätzungen. Unternehmen sollten mit geografischen Bezeichnungen in Produktnamen vorsichtig umgehen und sicherstellen, dass Verpackung und Werbung keine irreführenden Angaben zur tatsächlichen Herkunft enthalten. Da hier derzeit große Unsicherheit herrscht, empfehlen wir von WBS.LEGAL eine frühzeitige rechtliche Beratung. Eine fundierte rechtliche Einschätzung hilft, Risiken zu minimieren und eine rechtssichere Marken- und Werbestrategie zu entwickeln.

Wenn Sie rechtliche Fragen hierzu haben, dann melden Sie sich gerne jederzeit unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) bei uns. Unsere Rechtsexperten stehen Ihnen immer beratend zur Seite.