Pfand für Flaschen und Gläser muss in der Werbung getrennt vom Preis des Produktes angegeben werden. Das hat der BGH nun entschieden und damit einen jahrelangen Streit zwischen dem Verband Sozialer Wettbewerb und einer Kieler Warenhauskette beendet. Zuvor hatte bereits der EuGH in der Sache eine separate Ausweisung von Pfandgeld für zulässig erklärt und auch im Sinne der Transparenz für notwendig erachtet.
Müssen Lebensmittelhändler ihre Preise in der Werbung inklusive Pfand angeben – oder können sie es genauso separat ausweisen? Die Rechtsfrage klingt zunächst nicht sonderlich kompliziert, dennoch beschäftigt der Fall inzwischen jahrelang die Gerichte. Hintergrund ist ein Fall, der nun vom Bundesgerichtshof (BGH) abschließend geklärt wurde.
Darf Pfand in Werbeprospekten gesondert ausgewiesen werden?
Der Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) hatte die Ausgangsfrage grundsätzlich klären lassen wollen und eine Warenhauskette aus Kiel unter anderem auf Unterlassung ihrer Werbung verklagt. Die Warenhauskette hatte in einem Werbeprospekt – wie im deutschen Handel üblich – bei Getränken und Joghurt im Glas die Preise ohne Pfandaufschlag abgedruckt, mit dem Zusatz „zzgl. … Euro Pfand“. Der Verband hielt das für unzulässig. Der Preis müsse insgesamt angegeben werden.
Das Landgericht (LG) Kiel hatte zunächst der Klage stattgegeben (Az, 15 HKO 38/18). Auf die Berufung der der Warenhauskette hatte das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig die Klage abgewiesen (Az. 6 U 49/19). Der BGH hat nun wenig überraschend die Revision des VSW zurückgewiesen BGH, (Urteil vom 26. Oktober 2023, Az. I ZR 135/20, Flaschenpfand IV). Das OLG habe zutreffend angenommen, dass der Pfandbetrag gesondert auszuweisen sei.
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Pfand für Flaschen kann separat ausgewiesen werden
Wer – wie die die Kieler Warenhauskette – als Anbieter von Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen werbe, habe zwar gemäß der Preisangabenverordung (PAngV) den Gesamtpreis anzugeben. Der Gesamtpreis schließe aber nicht den Pfandbetrag ein, der beim Kauf von Waren in Pfandbehältern zu entrichten sei. Die PAngV setze die Preisangabenrichtlinie der EU ins deutsche Recht um und sei daher richtlinienkonform auszulegen.
Der dem Begriff des Gesamtpreises entsprechende Begriff des Verkaufspreises in der PAngV enthalte nach Auffassung des EuGH nicht den Pfandbetrag. Dieser sei daher neben dem Verkaufspreis bzw. dem Gesamtpreis anzugeben. Die entsprechende Regelung in der PAngV stelle dies in Übereinstimmung mit EU-Recht ausdrücklich klar. Die gesonderte Angabe von Verkaufspreis und Pfandbetrag ermögliche es Verbraucherinnen und Verbrauchern, die Preise von Waren besser zu beurteilen und leichter miteinander zu vergleichen, so der BGH.