Der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 31.10.2012, Az.: I ZR 205/11) hat entschieden, dass ein „Preisrätsel“ im redaktionell gestalteten Teil einer Zeitschrift gegen das Verschleierungsverbot verstoßen kann. Enthält der Text zum „Preisrätsel“ werbende Aussagen und erweckt den Eindruck, dass in erster Linie die Redaktion verantwortlich für die Gestaltung sei, kann davon ausgegangen werden, dass der Werbecharakter verschleiert werde.
Preisrätsel mit weiterführendem Text als verschleierte Werbemaßnahme
Die Beklagte ist Verlegerin einer Zeitschrift. In dieser Zeitschrift wurde ein Gewinnspiel platziert, das neben der reinen Gewinnspielfrage auch noch einen erläuternden Text enthielt. Dieser Text hat das zu gewinnende Produkt sowie die Vorzüge bei dessen Anwendung beschrieben. Nur klein zu lesen war, dass die angepriesenen Gewinne vom Hersteller kostenlos zur Verfügung gestellt wurden. Die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs hat diese Verknüpfung von Gewinnspiel und erläuterndem Text als wettbewerbsrechtlich unzulässig bewertet, weil der Werbecharakter des Beitrages verschleiert werde.
Der BGH hat angenommen, dass die Bestimmung des § 4 Nr. 3 UWG den Verbraucher vor einer Täuschung über den kommerziellen Hintergrund geschäftlicher Maßnahme schützen solle. Eine Verschleierung liege immer dann vor, wenn der Werbecharakter einer Aussage nicht klar und eindeutig zu erkennen sei.
Dadurch, dass das Gewinnspiel im redaktionellen Teil der Zeitschrift platziert wurde, werde der Verbraucher dem Beitrag unkritischer gegenüber treten und ihm auch eine größere Beachtung schenken.
Zwar sieht der BGH die Platzierung von Gewinnspielen im redaktionellen Teil einer Zeitschrift als möglich und grundsätzlich zulässig an, da der Verbraucher durchaus in der Lage sei zu erkennen und zu beurteilen, dass Gewinnspielpreise positiv hervorgehoben werden. Eine Grenze zieht der BGH aber dann, wenn die werbliche Herausstellung des ausgelobten Produktes deutlich im Vordergrund steht. Die Grenze sei dann überschritten, wenn der Leser ein Eindruck bekomme, dass die Redaktion das jeweilige Produkt als Gewinnspielpreis ausgelobt habe, weil es als besonders empfehlenswert erscheine.
Problematisch erachtet der BGH weiter den zum Gewinnspiel gehörenden Text. Der Leser gehe nicht von Anfang an davon aus, dass auch der unter dem Gewinnspiel stehende Text ebenfalls vom werbenden Unternehmen stammt. Problematisch erscheint hier, dass der Verbraucher davon ausgehen könnte, dass der das Produkt lobende Text objektiv verfasst sei.