Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ausgestellte Waren in einem Schaufenster nicht mit einem Preis ausgezeichnet werden müssen. Das reine Austellen von Ware ohne Angabe von Preisen verstößt nicht gegen die deutsche Preisangabenverordnung.

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Was regelt die Preisangabenverordnung (PAngV)?

Grundsätzlich regelt die Preisangabenverordnung die Pflichten von Unternehmen zur Angabe von Preisen für beworbene Angebote. Verbraucher sollen durch eine sachlich zutreffende und vollständige Angabe von Preisen ausreichend transparent über Angebote informiert werden. Die Pflicht zur Angabe von Preisen soll Verbrauchern die Möglichkeiten eines transparenten Preisvergleichs ermöglichen. Insgesamt soll die Stellung der Verbraucher gegenüber den Unternehmen gestärkt werden.

Preisangabe verpflichtend bei Angebot

Sachlich zutreffende und vollständige Preisangaben müssen nach den Regelungen der PAngV immer dann ausgewiesen werden, wenn Unternehmen Angebote bewerben, die von Verbrauchern wahrgenommen werden. Stellt ein Unternehmen Waren in einem Ladenschaufenster aus, müssen die Preise der beworbenen Produkte nach der PAngV daher grundsätzlich angegeben werden. Ein Verbraucher soll sich so eine Übersicht über die Angebotspreise verschaffen können, ohne das Ladengeschäft betreten zu müssen.

Ausstellung von Ware ohne konkrete Angabe von Preis

Ein Hörgeräteakustiker hatte verschiedene Hörgeräte in dem Schaufenster einer seiner Ladenlokale ausgestellt. Dabei hat der Unternehmer jedoch nicht über die Preise der verschiedenen Modelle informiert. Die Wettbewerbszentrale hat die Präsentation als Verstoß gegen die geltende Preisangabenverordnung bewertet und das Unternehmen gerichtlich in Anspruch genommen.

Präsentation oder Angebot

Eine entscheidende rechtliche Frage vor Gericht war, ob die Präsentation der Hörgeräte bereits ein Angebot im Sinne der Preisangabenverordnung war oder nicht. Nur dann, wenn es sich nicht nur um eine reine Präsentation, sondern ein konkretes Angebot gehandelt hat, hätten die Warenpreise zutreffend und vollumfänglich angegeben werden müssen.

Kein Angebot im Einzelfall

Die Vorinstanzen haben entschieden, dass der Unternehmer nicht gegen die PAngV verstoßen hat, da er seine Waren nicht angeboten, sondern lediglich präsentiert habe. Der Bundesgerichtshof hat den Sachverhalt nun ähnlich entschieden, jedoch das Urteil anders begründet. .

Keine Pflicht zur Preiskennzeichnung

Der Bundesgerichtshof hat im Ergebnis entschieden, dass der Unternehmer die Preise seiner Hörgeräte im Schaufenster nicht hat angeben müssen (Urteil vom 10.11.2016, Az. I ZR 29/15). Der BGH argumentierte, dass die Preisangabenverordnung zwar Vorgaben darüber enthalte, wie die Preisangabe einer beworbenen Ware zu erfolgen hat. Jedoch sehe die EU-Preisangaben Richtlinie RL 98/6/EG, die der deutschen Preisangabenverordnung zu Grunde liegt, gar keine grundsätzliche Verpflichtung zur Angabe von Preisen vor. Nach Ansicht des BGH müssen Unternehmer Wahren daher gar nicht in jedem Fall mit Preisen auszeichnen.

Entlastung für Unternehmen

Die Entscheidung des BGH entlastet Unternehmen erheblich. Diese sind nicht mehr grundsätzlich zu einer vollumfänglichen Angabe von Angebotspreisen verpflichtet. Peter Brammen, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale, betont jedoch, dass dem Verbraucher dadurch wichtige Informationen über die Preisgestaltung vorenthalten werden.

Fazit

Unternehmen werden das Urteil des Bundesgerichtshofes begrüßen. Werden Waren in einem Schaufenster präsentiert, müssen die Preise nicht zwingend angegeben werden. Werden die Preise nicht angegeben, liegt kein Verstoß gegen die PAngV vor. Im Falle einer Auszeichnung der in einem Ladenlokal präsentierten Waren durch Preisschilder müssen jedoch die Regelungen der PAngV beachtet werden. (NH)

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