Ein Fernsehsender muss für externe Werbespots nur haften, wenn diese grob und offenkundig gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Es ist ihm dabei nicht zumutbar, die rechtliche Situation zu prüfen oder den Sachverhalt aufwendig zu recherchieren. Das entschied der BGH im Fall eines Fernsehsenders, der Werbung für illegales Glücksspiel ausstrahlte.

Ein privater Fernsehsender muss fremde Werbung nicht eigenständig aufwendig rechtlich prüfen, bevor er sie ausstrahlt. Eine Haftung tritt nur ein, wenn die Spots offenkundig und grob gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Das urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) im Falle eines Senders, der Werbung für Online-Glücksspiele ausstrahlte, die auch Werbung für verbotene Seiten enthielt (Urt. v. 22.07.2021, Az. I ZR 194/20).

Fernsehsender zeigt Werbung für Online-Casinos

Der Sender strahlte von Juni 2018 bis Februar 2019 Fernsehspots aus, in denen für Casino- und Automatenspiele auf den Internetseiten „www.onlinecasino.de“, „www.drückglück.de“ und „www.wunderino.de“ geworben wurde. In die Spots wurden die Domainnamen mit einem Bildelement farbig eingeblendet und im gesprochenen Werbetext genannt. Im Bild fand sich in kleiner Schrift der Hinweis, eine Teilnahme sei nur im Geltungsbereich des Glücksspielgesetzes von Schleswig-Holstein möglich. Die Anbieter der Online-Spiele waren Inhaber von befristeten, am 18. Dezember 2018 oder 7. Februar 2019 auslaufenden Erlaubnissen des Landes Schleswig-Holstein zur Veranstaltung von Online-Casinospielen im Gebiet des Bundeslandes. Zudem strahlte eine Tochtergesellschaft der Beklagten Mediengruppe auch Werbung für „www.mrgreen.de“ aus. Alle Domains waren jeweils mit einer „.com“-Endung auch auf deutscher Sprache aufrufbar, die Angebote auf diesen Seiten sind allerdings nicht von Lizenzen zur Veranstaltung von Glücksspielen in Deutschland gedeckt gewesen.

Ein Interessenverband von Glücksspielanbietern wies den Fernsehsender am 23. Januar 2019 darauf hin, dass dieser Verstöße gegen den Glücksspielstaatsvertrag fördere, indem im Fernsehprogramm seines Unternehmens für nicht erlaubte Online-Casinos ohne gültige Erlaubnis aller Bundesländer geworben werde. Am 18. Februar folge eine Abmahnung. Der Verband führte an, bei den dortigen Angeboten handele es sich – ebenso wie bei den aufgrund der Namensgleichheit und unmittelbaren Angebotsverknüpfung mit bekannt gemachten Angeboten auf den deutschsprachigen Internetseiten „www.onlinecasino-eu.com“, „www.drueckglueck.com“ und „www.wunderino.com“ – um in Deutschland nicht erlaubtes Glücksspiel, das nicht beworben werden dürfe. Wenn man die Seiten „www.onlinecasino.de“ oder „www.drückglück.de“ als Nutzer aufrufe, werde man im Zuge der Registrierung auf die Seiten „www.onlinecasino-eu.com“ oder „www.drueckglueck.com“ weitergeleitet, wenn man einen Wohnsitz außerhalb von Schleswig-Holstein angebe. Auch die Ausstrahlung der Werbung für „www.mrgreen.de“ wurde vom Verband später abgemahnt.

BGH verneint Haftung des Senders

Sowohl das Landgericht (LG) als auch das Oberlandesgericht Köln gab einer Unterlassungsklage des Interessenverbandes gegen den Fernsehsender statt (Urt. v. 18.02.2020, Az. 31 O 152/19 und Urt. v. 30.10.2020, Az. 6 U 47/20). Das LG war der Überzeugung, dass das Verbot der Werbung für illegales Glücksspiel nach § 5 Abs. 5 Glückspielstaatsvertrag a.F. (§ 5 Abs.7 n.F.) auch für den ausstrahlenden Sender gelte. Der BGH hob die vorinstanzlichen Urteile nun jedoch auf.

Mit den Vorinstanzen stimmte der BGH nur im Verstoß gegen § 3a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu. Durch die Ausstrahlung der Werbespots sei auch stets für die gleichlautenden „.com“-Webseiten mitgeworben wurden, die offensichtlich verboten waren. Allerdings sah der BGH den Unterlassungsanspruch des Interessenverbandes aus § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG nicht als gegeben an. Das vorinstanzliche Berufungsgericht habe zwar rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Werbespots eine wettbewerbsrechtlich unzulässige Werbung beinhalten. Jedoch habe der Sender nicht für eine weitere Ausstrahlung der verbotenen Werbung einzustehen. Denn obwohl die Online-Glücksspiele illegal waren, wurden sie in den vergangenen Jahren von Behörden geduldet, beziehungsweise durch Verwaltungsakte ausdrücklich erlaubt. Und eine geschäftliche Handlung, die durch wirksamen Verwaltungsakt erlaubt wurde, könne nicht mehr als Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG eingestuft werden. Zudem verletze der Sender auch nicht die ihm grundsätzlich obliegende Prüfungspflicht. Diese beschränke sich nämlich durch die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz auf grobe und unschwer erkennbare Rechtsverstöße.

Geld zurückfordern – Aber wie?

Wenn der Betreiber des Online-Casinos keine deutsche Erlaubnis vorweisen kann, ist der Vertrag unwirksam. Die Leistung – also die Zahlung der Einsätze – erfolgte also aufgrund der mangelnden vertraglichen Grundlage ohne rechtlichen Grund. Aus diesem Grund besteht die Möglichkeit, das Geld direkt vom Betreiber der Webseite zurückzufordern. Die Ansprüche beruhen auf §§ § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Var. BGB sowie aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 4 Abs. 4 GlüStV. Die Ansprüche auf Rückforderung verjähren grundsätzlich nach der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, § 195 BGB.

Ihre Chancen auf eine Erstattung stehen also nicht schlecht! Sollten auch Sie Glücksspielfans sein und vermuten, einen Anspruch auf Rückzahlung verlorener Einsätze zu haben, können Sie sich gerne bei uns melden. 

So hilft Ihnen WBS!

Wie der BGH in diesem Urteil erneut feststellte, konnte das Vorgehen der Behörden zur Duldung von Glücksspielen diese nicht legalisieren. Damit schließt er sich vielen mehreren bundesweiten Urteilen an, die heute fast alle Online-Casinos als illegal einstufen.

Auch dann, wenn Sie nicht die finanziellen Mittel für die Durchsetzung der Ansprüche haben, haben wir eine gute Nachricht: Da wir einen Prozessfinanzierer haben, der mit uns zusammenarbeitet, können Sie unsere Unterstützung auch ohne eigene Kosten in Anspruch nehmen. Die Voraussetzung dafür ist, dass Sie innerhalb der letzten drei Jahre mehr als 20.000 Euro Verlust erlitten haben. Dies gilt jedoch nur für Verluste, die während der alten Rechtslage, also bis zum 01.07.2021, entstanden sind. 

 Wir helfen Ihnen, dass Sie ihr Geld bald schon wiedersehen!