Unternehmen dürfen von ihren Kunden für Online-Bezahlungen per Paypal oder Sofortüberweisung eine Extra-Gebühr verlangen. Dies hat der BGH im Fall des Fernreisebusveranstalters Flixbus entschieden.
Künftig darf eine Extra-Gebühr fürs Bezahlen per Paypal oder Sofortüberweisung erhoben werden! Ob Unternehmen ihre Kunden beim Einkaufen oder Buchen im Internet wegen der gewählten Zahlungsart rechtmäßig zur Kasse bitten, war bis jetzt unklar und nicht höchstrichterlich geklärt.
Grund für die Unsicherheit ist eine neue Vorschrift, mit der der deutsche Gesetzgeber Anfang 2018 eine EU-Vorgabe umgesetzt hat. Paragraf 270a im Bürgerlichen Gesetzbuch verbietet Entgelte fürs Bezahlen per Banküberweisung, Lastschrift oder Kreditkarte. Paypal und Sofortüberweisung sind nicht erwähnt. Aber trotzdem mitgemeint?
Nun aber hat der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass Unternehmen von ihren Kunden ein Entgelt für die Zahlung mittels Sofortüberweisung oder PayPal erheben dürfen, wenn das Entgelt allein für die Nutzung dieser Zahlungsmittel und nicht für eine damit im Zusammenhang stehende Nutzung einer Lastschrift, Überweisung oder Kreditkarte verlangt wird (BGH, Urteil vom 25. März 2021 – I ZR 203/19).
Wie das System Paypal funktioniert?
Das Zahlen per Paypal funktioniert mit elektronischem Geld, wofür beide Seiten ein Paypal-Konto benötigen. Hat der Zahler nicht ausreichend Guthaben, zieht Paypal den Betrag per Lastschrift oder Kreditkarten-Abbuchung ein. Die Sofortüberweisung ist daher im Grunde eine Banküberweisung. Allerdings schaltet sich der Anbieter, die Sofort GmbH, dazwischen, informiert den Empfänger über die Bonität des Kunden und löst die Überweisung aus. Dadurch soll es schneller gehen. Für beide Dienste zahlt zunächst einmal der Händler je Transaktion.
Die Sofort GmbH, die seit 2014 zur schwedischen Klarna-Gruppe gehört, hat nach eigener Auskunft keinen Einfluss darauf, in welcher Form diese Kosten an den Kunden weitergegeben werden. Paypal hingegen sieht sich dem Prinzip verpflichtet, dass das Bezahlen für den Käufer gebührenfrei ist. Im Januar 2018 wurden laut Paypal die Allgemeinen Geschäftsbedingungen geändert. Seither sei es Händlern verboten, ihren Kunden Aufschläge für die Nutzung von Paypal zu berechnen. Laut Wettbewerbszentrale kommt es trotzdem noch zu Verstößen.
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Extra-Gebühr für Paypal-Zahlung? Vorinstanzen waren sich uneins
Geklagt hatte im aktuellen Fall die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen den Fernbusreisenveranstalter Flixbus, der seine Reisen auch im Internet bewirbt. Flixbus bot seinen Kunden vier Zahlungsmöglichkeiten an, nämlich die Zahlung mit EC-Karte, Kreditkarte, Sofortüberweisung oder PayPal. Bei Wahl der Zahlungsmittel „Sofortüberweisung“ und „PayPal“ erhob Flixbus ein vom jeweiligen Fahrpreis abhängiges zusätzliches Entgelt. (Zur Info: Flixbus erhebt laut einer Sprecherin inzwischen keine Gebühr mehr für Zahlungen via Paypal und Sofortüberweisung).
Die Wettbewerbszentrale sah darin einen Verstoß gegen § 3a UWG in Verbindung mit § 270a BGB und nahm Flixbus auf Unterlassung in Anspruch.
Das Landgericht (LG) München I hatte der Klage stattgegeben und Flixbus untersagt, weiterhin Extra-Gebühren von Kunden zu verlangen (LG München I, Urteil vom 13. Dezember 2018, Az.17 HK O 7439/18). Das Münchner Oberlandesgericht (OLG) indes erklärte die Entgelte im Oktober 2019 als Berufungsgericht für zulässig. (OLG München, Urteil vom 10. Oktober 2019, Az. 29 U 4666/18).
Entscheidung des BGH: Kein Verstoß gegen § 270a BGB
Die vom OLG zugelassene Revision hatte nun aber keinen Erfolg. Flixbus habe dadurch, dass man für die Zahlung mittels Sofortüberweisung oder PayPal ein zusätzliches Entgelt verlangt habe, nicht gegen § 270a BGB verstoßen.
Nach § 270a Satz 1 BGB ist eine Vereinbarung unwirksam, die den Schuldner zur Zahlung eines Entgelts für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte verpflichtet. Für die Nutzung von Zahlungskarten gelte dies nach § 270a Satz 2 BGB aber nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, auf die Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge anwendbar sei.
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Bei Wahl des Zahlungsmittels „Sofortüberweisung“ komme es zu einer Überweisung vom Konto des Kunden auf das Konto des Empfängers. Dabei handele es sich um eine SEPA-Überweisung im Sinne von § 270a Satz 1 BGB, auch wenn diese Überweisung nicht durch den Kunden, sondern im Auftrag des Kunden durch den Betreiber des Zahlungsdienstes „Sofortüberweisung“ ausgelöst werde. Das der Reisebusveranstalter Flixbus bei Wahl der Zahlungsmöglichkeit „Sofortüberweisung“ geforderte Entgelt werde nach den Feststellungen des OLG aber nicht für die Nutzung dieser Überweisung verlangt, sondern für die Einschaltung des Zahlungsauslösedienstes, der neben dem Auslösen der Zahlung weitere Dienstleistungen erbringe. So überprüfe er laut BGH etwa die Bonität des Zahlers und unterrichte den Zahlungsempfänger vom Ergebnis dieser Überprüfung, so dass dieser seine Leistung bereits vor Eingang der Zahlung erbringen könne.
Auch bei Wahl der Zahlungsmöglichkeit „PayPal“ könne es zu einer SEPA-Überweisung oder einer SEPA-Lastschrift im Sinne von § 270a Satz 1 BGB oder einen kartengebundenen Zahlungsvorgang im Sinne von § 270a Satz 2 BGB kommen, wenn das PayPal-Konto des Zahlers kein ausreichendes Guthaben aufweise und durch eine Überweisung, Lastschrift oder Kreditkartenabbuchung aufgeladen werden müsse. Auch in diesem Fall verlangte Flixbus von seinen Kunden nach den Feststellungen des OLG aber kein Entgelt für die Nutzung dieser Zahlungsmittel, sondern allein für die Einschaltung des Zahlungsdienstleisters „PayPal“, der die Zahlung vom PayPal-Konto des Zahlers auf das PayPal-Konto des Empfängers durch Übertragung von E-Geld abwickele.
Der Erhebung eines Entgelts für zusätzliche Leistungen stehe daher das Verbot der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung einer Lastschrift, Überweisung oder Zahlungskarte im Sinne von § 270a BGB nicht entgegen.
tsp