Am Donnerstag, den 10.12.2015 wurde vor dem Bundesgerichtshof über den bekannten Kindersaft Rotbäckchen des Herstellers Rabenhorst verhandelt. Die zu entscheidende Frage  war, ob ein Saft als „lernstark“ beworben werden darf. Verbraucherschützer sind dagegen. Der BGH billigte die Werbung. Bereits in den letzten Jahren hatte der BGH mehrfach zu gesundheitsbezogenen Angaben entschieden. Wir berichten: 

Dem Safthersteller Rabenhorst wurde von der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) vorgeworfen, gegen europäische Vorgaben zu gesundheitsbezogenen Angaben Verstoßen zu haben. Der Vorwurf: Die Angaben auf der Flasche seien nach der Europäischen Health-Claims-Verordnung nicht erlaubt.

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat hat heute entschieden, dass die Angaben „Lernstark“ und „Mit Eisen […] zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ auf dem Etikett einer Flasche, in der sich ein Mehrfruchtsaft befindet, zulässige gesundheitsbezogene Angaben darstellen.

Verbraucherverband: Rotbäckchen Saft-Etikett verstößt gegen EG-Verordnung über gesundheitsbezogene Angaben

Die Beklagte ist während des Revisionsverfahrens als übernehmender Rechtsträger mit der Rotbäckchen-Vertriebs GmbH verschmolzen. Diese stellte den Mehrfruchtsaft „Rotbäckchen“ her und vertrieb ihn in Flaschen. Auf dem Etikett auf der Vorderseite der Flaschen, war ein blondes Mädchen mit roten Wangen und einem blauen Kopftuch abgebildet. Darunter befanden sich die Angaben „Lernstark“ und „Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“.

Nach Ansicht des klagenden Verbraucherverbandes verstieß die Aufmachung dieses Produkts gegen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (sog. Health-Claims-Verordnung). Er hat die Beklagte daher auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Vorinstanzen gaben der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) Recht

Das Landgericht (Az 16 O 172/12) hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht (Az 9 U 405/13) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es hat angenommen, die Angaben „Lernstark“ und „Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ seien nicht nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zugelassene und damit unzulässige gesundheitsbezogene Angaben in Form von Angaben über die Gesundheit von Kindern gemäß Art. 10 Abs. 1*, Art. 14 Abs. 1 Buchst. b ** dieser Verordnung.

BGH sieht Angaben „Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“  und „Lernstark“ als angemessen im Sinne der Verordnung an

Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision, mit der die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt hat, hat zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage geführt. Die Verwendung der im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 speziellen gesundheitsbezogen Angabe „Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ „Lernstark“ ist von der nach dieser Verordnung zugelassenen Angabe „Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei“ gedeckt. Bei der Angabe „Lernstark“ handelt es sich um einen Verweis im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung, der zulässig ist, weil ihr die zugelassene Angabe „Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei“ beigefügt ist.

BGH hat bereits mehrfach zu gesundheitsbezogenen Angaben entschieden

Der Bundesgerichtshof hat in den vergangenen Jahren bereits mehrfach zu gesundheitsbezogenen Angaben entschieden. Hierüber haben wir bereits mehrfach berichtet. Unsere Blogbeiträge hierzu können Sie unter folgenden Links nachlesen:

BGH – Werbeslogan „So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“ ist nicht wettbewerbswidrig

Bundesgerichtshof zu gesundheitsbezogenen Angaben auf Babynahrung

BGH – Zulässigkeit von gesundheitsbezogene Lebensmittelwerbung für Früchtequark

(TOS)