Sternebewertungen stellen für viele (potentielle) Kunden einen wichtigen Anhaltspunkt bei ihrer Kaufentscheidung dar. Der BGH musste nun entscheiden, inwieweit eine durchschnittliche Sternebewertung aufgeschlüsselt werden muss. Reicht es, wenn ein Unternehmen den Durchschnittswert aller Bewertungen für die Werbung angibt oder muss auch ersichtlich sein, wie dieser Wert zustande kam?

Wenn Unternehmen mit (positiver) Kundenkritik werben, reicht ein Durchschnittwert ohne Aufschlüsselung dessen, wie der Wert zustande kam. Das urteilte nun der Bundesgerichtshof (BGH). Einem Durchschnittsverbraucher sei bekannt, dass einer durchschnittlichen Sternebewertungszahl in aller Regel unterschiedlich gute und schlechte Bewertungen zugrunde lägen (Urt. v. 25.07.2024, Az. I ZR 143/23).

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs ging gegen ein Unternehmen vor, das auf seiner Internetseite die Vermittlung von Immobilienverkäufern an Makler anbot. Das Unternehmen warb unter anderem mit durchschnittlichen Sternebewertungen ihrer Kunden (4,7 von 5 Sternen), allerdings ohne Angaben zur Gesamtzahl der Bewertungen, zum Zeitraum der berücksichtigten Bewertungen und zur Aufgliederung nach den einzelnen Sterneklassen zu machen. Die Zentrale ist der Ansicht, eine solche Werbung sei unlauter. Insbesondere sei die genaue Aufschlüsselung für Nutzer relevant, weil besonders hohe bzw. niedrige Bewertungen die Durchschnittsbewertung verzerren könnten. Daher forderte sie von der Firma Unterlassung und Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten.

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Die Entscheidungen der Vorinstanzen

In erster Instanz entschied das Landgericht (LG) Hamburg, dass das Unternehmen es unterlassen muss, mit Kundenbewertungen unter Angabe einer durchschnittlichen Sternebewertung zu werben, ohne die Gesamtzahl sowie auch Zeitraum der berücksichtigten Bewertungen aufzulisten. Allerdings lehnte das LG den Antrag ab, die Werbung ohne Aufschlüsselung der Bewertungen nach Sterneklassen zu untersagen.

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs zog vor das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg, jedoch ohne Erfolg. Das Berufungsgericht argumentierte, dass die von der Zentrale geforderte Aufschlüsselung nach Sterneklassen zwar eine nützliche, aber aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers keine wesentliche Information im Sinne von § 5a Abs. 1 des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) sei. Schließlich habe die Aufschlüsselung neben der durchschnittlichen Sternebewertung kein erhebliches Gewicht für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers.

BGH weist Revision zurück

Der BGH hat nun die Revision zurückgewiesen und die Ansicht des Berufungsgerichts bestätigt. Dem angesprochenen Durchschnittsverbraucher sei aufgrund seiner Erfahrung bekannt, dass einer durchschnittlichen Sternebewertung in aller Regel unterschiedlich gute und schlechte Bewertungen zugrunde liegen und die Bewertungen – zum Teil erheblich – divergieren. Anhand der Gesamtzahl und des Zeitraums der berücksichtigten Bewertungen könne er abschätzen, wie aussagekräftig die angegebene Durchschnittsbewertung ist.

Die von der Wettbewerbszentrale begehrte Aufgliederung nach Sterneklassen vermittele daneben keine wesentliche Information. Insbesondere könne sie keinen Aufschluss über die Gründe geben, die einen Kunden zur Abgabe einer bestimmten Bewertung bewogen haben.