Die einmalige Rabattaktion zur Adventszeit im Dezember 2019 von eBay auf Bücher ist laut OLG Frankfurt rechtmäßig. Der von dem Börsenverein des Deutschen Buchhandels geforderte Unterlassungsanspruch wurde abgelehnt.

In dem Streit um eine einmalige Rabattaktion der Verkaufsplattform eBay während der Adventszeit, welche unter anderem auch für preisgebundene Bücher galt, bestätigte nun das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main das vorausgehende Urteil des Landesgerichts (LG) Wiesbaden. Das OLG Frankfurt bestätigt dabei in seinem Urteil, dass die Plattform eBay selbst nicht den Vorgaben des Buchpreisbindungsgesetzes (BuchPrG) und somit nicht der Buchpreisbindung unterfällt. Außerdem liege auch kein Verstoß der Buchhändler gegen das BuchPrG vor. Deswegen wird ein Unterlassungsanspruch gegen eBay abgelehnt (OLG Frankfurt Urt. v. 25.1.2022, Az. 11 O 790/20).

Börsenverein klagte gegen Adventsrabatt von eBay

Im Zentrum des Streits stand eine Rabattaktion der Verkaufsplattform eBay. Diese hatte im Dezember 2019 für einige Stunden auf Ihrem Marktplatz mit „10 Prozent Adventsrabatt“ geworben. Dieser Rabatt galt neben diversen anderen Produkten, wie Spielzeug, Uhren oder DVDs, auch für Bücher. Bei dem Kauf von Büchern wurde zwischen Käufer und Buchhändler ein Kaufvertrag über den vollen Kaufpreis geschlossen. Nach Abschluss des Kaufvertrags konnten die Käufer einen Gutscheincode eingeben, um den Adventsrabatt zu erhalten und damit nur 90% des Kaufpreises zahlen zu müssen. Die fehlenden 10% wurden dann von eBay an die Verkäufer bzw. Buchhändler gezahlt.

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Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels wollte daraufhin einen Unterlassungsanspruch gegen eBay wegen Verstoß gegen das BuchPrG durchsetzen und reichte dazu Klage vor dem LG Wiesbaden ein. Das LG hatte die Klage abgewiesen, woraufhin der Börsenverein Berufung zum OLG Frankfurt einlegte.

OLG Frankfurt lehnt einen Unterlassungsanspruch ab

Das OLG Frankfurt bestätigte die vorausgegangene Entscheidung und wies die Berufung zurück. Auch laut dem OLG Frankfurt stehe dem Börsenverein unter keinem Gesichtspunkt ein Unterlassungsanspruch gegen eBay zu. Schließlich verkaufe eBay nicht gewerbsmäßig Bücher an Letztabnehmer und würde deswegen nicht unmittelbar dem BuchPrG unterfallen. Außerdem würden die Kaufverträge unmittelbar zwischen den Buchhändlern und den Käufern geschlossen werden. Auch die Buchhändler hätten nicht gegen das BuchPrG verstoßen, weswegen eine mittelbare Täterschaft nicht zur Debatte stünde.

Der Börsenverein brachte das Argument hervor, die von den Buchhändlern an eBay zu zahlende Provision würde im Zusammenhang mit dem Rabatt stehen, was zu dem Verstoß gegen das Preisbindungsrecht führe. Diese Ansicht wurde jedoch von dem OLG Frankfurt abgelehnt mit der Begründung die Provision falle grundsätzlich zum Ausgleich der allgemeinen Vermittlungsleistung an, was die Provision unabhängig mache. Außerdem wurde angeführt, dass die Buchhändler nicht in die Rabattaktion eingebunden gewesen wären.

Das OLG Frankfurt verneinte auch eine Umgehung des BuchPrG sowie die Vornahme einer entsprechenden Anwendung für diesen Fall. Schließlich würde keine ernsthafte Bedrohung der Vielfalt an kleinen und mittleren Buchhändlern vorliegen, wenn durch die Rabattaktion einmalig und nur für wenige Stunden in den Preiswettbewerb eingegriffen werden würde.

Die Entscheidung ist jedoch nicht rechtskräftig und es könnte durch eine Nichtzulassungsbeschwerde noch eine Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen werden. Sollte dann der BGH für einen Unterlassungsanspruch entscheiden, dürfte dies das „Aus“ für plattformweite Rabattaktionen auf eBay und anderen Verkaufsplattformen bedeuten.

lzi