Der Bundesgerichtshof (Az. VI ZR 134/15) hat entschieden, dass Unternehmen keine Werbebotschaften in Autoreply-Nachrichten einbinden dürfen, wenn die Adressaten der Nachrichten dem Empfang von Werbenachrichten widersprochen haben.
Automatische Antwort-Mail enthielt Werbung
Zeitnahes Antworten auf Anfragen oder Beschwerden der eigenen Kunden, gilt als seriös und weckt das Gefühl der Kunden ernst genommen zu werden. In der heutigen Zeit nutzen viele Unternehmen daher automatisierte E-Mailvorlagen, die an Kunden versendet werden, nachdem diese Kontakt zu einem Unternehmen aufgenommen haben. Inhalt dieser automatisiert erstellten und versendeten E-Mails ist meist der Hinweis, dass das Unternehmen die konkrete Anfrage erhalten haben und diese zeitnah bearbeitet werde. Ein Versicherungsnehmer hatte sich mit einer Anfrage an seine Versicherung gewandt und zeitnah eine automatisierte Antwort-Mail erhalten. Die E-Mail des Versicherungsunternehmens enthielt Werbebotschaften für einen SMS-Wetterdienst und für eine Wetter-App. Der Versicherungskunde kontaktierte die Versicherung und beschwerte sich über den Erhalt der Werbung. Auch auf seine Beschwerde hin, hat der Versicherungskunde eine automatische Antwort-Mail erhalten. Auch in der zweiten E-Mail wurde für den Wetterdienst und die Wetter-App geworben.
Werbung trotz Widerspruch
Der Kunde hat die Versicherung daraufhin gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass das Versicherungsunternehmen keine Werbebotschaften in automatisierten Antwort-Mails einbinden darf, wenn der Empfänger dem Erhalt von Werbung im Vorfeld widersprochen hat. Die Richter am Bundesgerichtshof argumentierten damit, dass jegliche Werbemaßnahme ohne Zustimmung unzulässig sei. Der Versicherungskunde werde durch die trotz Widerspruch kommunizierte Werbebotschaft in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Spätestens die zweite automatisiert versendete E-Mail des Versicherungsunternehmens, habe den Kunden in seinen Rechten verletzt. Nicht entscheidend sei, dass die Werbung lediglich am unteren Ende der E-Mail unter dem Haupttext der Nachricht eingebunden wurde.
Wann ist E-Mail Werbung erlaubt?
Unternehmen sollten sich immer bewusst machen, dass Werbung in E-Mails grundsätzlich nur nach vorheriger Einwilligung gesetzlich zulässig ist. Unternehmen sollten daher Werbung in E-Mails nur dann versenden, wenn eine nachweisbare Einwilligung eingeholt wurde. Werbemaßnahmen, die ohne vorherige Einwilligung durchgeführt werden, können als unzumutbare Belästigung und damit als Wettbewerbsverstoß bewertet werden. Unternehmen, die gegen geltende Wettbewerbsrechtliche Regeln verstoßen, können auf Unterlassung und Kompensation in Anspruch genommen werden. Zusätzlich drohen erhebliche Bußgelder. Eine Ausnahme zu diesem Grundsatz stellt § 7 Abs. 3 UWG dar. Keine unzumutbare Belästigung ist daher anzunehmen, wenn
- ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
- der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
- der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
- der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
Entscheidend ist, dass alle Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift gegeben sein müssen. Im Zweifel sind Unternehmen in der Beweispflicht. Das Urteil des Bundesgerichtshof sorgt dafür, dass viele Unternehmen zukünftig auf die Versendung von Werbebotschaften im Kundenkontakt verzichten müssen. (NIH)
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