Die Lufthansa-Tochter Eurowings unterliegt vor dem OLG Köln ein Verfahren um irreführende Werbung mit Umweltaussagen. Ein Erfolg gegen Greenwashing.

Zahlreiche Unternehmen versuchen sich durch Maßnahmen im Bereich Kommunikation und Marketing ein „grünes“ bzw. „nachhaltiges“ Image zu geben, ohne entsprechende, nachhaltigkeits-orientierte Aktivitäten im operativen Geschäft tatsächlich systematisch umzusetzen, sogenanntes Greenwashing. IN einem aktuellen Fall stand die Fluggesellschaft Eurowings im Mittelpunkt.

Diese darf ihre Flüge nun nicht länger in irreführender Weise mit der Aussage „CO2-neutral reisen. Zusammen machen wir das Fliegen nachhaltiger: CO2 -Emissionen ausgleichen und abheben“ bewerben. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden. Bei der Werbung werde im­pli­ziert, dass der Aus­gleich be­reits vor dem Start er­fol­ge – was tat­säch­lich nicht der Fall sei, so das OLG Köln (OLG Köln, Urteil vom 13.12.2024, Az. 6 U 45/24).

Eurowings bewarb Flüge mit „CO2-neutral“

Eurowings hatte seinen Fluggästen angeboten, die durch den Flug verursachten CO2-Emissionen entweder durch den Einsatz nachhaltigen Treibstoffs für ihre Flugzeuge oder durch die Möglichkeit zur Investition in Klimaschutzprojekte für Waldschutz- und Kochofenprojekte über einen Zeitraum von zehn Jahren zu kompensieren. Beide Methoden jedoch waren nach Ansicht der Deutschen Umwelthilfe (DUH) schlichtweg ungeeignet, um Flüge als „CO2-neutral“ zu bezeichnen. Die Werbung führe Verbraucher daher in die Irre. Eurowings versuche so von der Klimaschädlichkeit ihres Geschäftsmodells abzulenken.

Soforthilfe vom Anwalt

Sie brauchen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Umfang der Kompensation nicht klar

Sowohl das Landgericht (LG) Köln, als auch das OLG sahen dies nun ebenso. Das OLG hat daher die Berufung von Eurowings zurückgewiesen und dies unter anderem damit begründet, dass Verbraucher nicht ausreichend darüber informiert worden seien, dass die Kompensation mittels Beimischung von sog. Sustainable Aviation Fuels (SAFs) erst zu einem späteren Zeitpunkt geschehe.

Die Webseite der Lufthansa-Tochter Eurowings lege Verbrauchern allerdings nahe, dass der Ausgleich bereits erfolge, bevor der Flug starte. So würden Verbraucher erwarten, dass direkt nach dem Ticketkauf eine Kompensation der Umweltbelastung erfolge. Die Beimischung eines nachhaltigen Treibstoffs erfolge aber tatsächlich unter Umständen nicht sofort, sondern erst in der Zukunft bei anderen Flügen. Auch der Umfang der Kompensation stehe nicht fest. Eurowings, so das OLG, hätte aber all das in unmittelbarem Zusammenhang mit der Werbung klarstellen müssen. Die Revison wurde nicht zugelassen.

BGH zu „klimaneutral“

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte kürzlich erst in einem Grundsatzurteil entschieden, dass Unternehmen mit einem mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff wie „klimaneutral“ regelmäßig nur werben dürfen, wenn in der Werbung selbst erläutert wird, welche konkrete Bedeutung diesem Begriff zukommt. Gerade im Hinblick auf den Klimaschutz mache es einen großen Unterschied, ob Emissionen vermieden oder nur „kompensiert“ würden. Diese Information sei insbesondere für Verbraucher sehr relevant, weil die Irreführungsgefahr in diesem Bereich besonders groß sei (Urt. v. 27.06.2024, Az. I ZR 98/23).