Das LG Hamburg hatte kürzlich zwei Fälle zu entscheiden, in denen Corona-Testzertifikate online ohne Arztkontakt angeboten wurden. Es sei wettbewerbswidrig, Testnachweise anhand eines online angebotenen Fragebogens auszustellen, sofern der Test nicht von dem ausstellenden Arzt vorgenommen und überwacht wird, so das Gericht. Die Wettbewerbszentrale hatte die Werbung als irreführend beanstandet.

Wenn Unternehmen online für Selbsttest-Zertifikate werben, die lediglich anhand eines online angebotenen Fragebogens oder eines Tests, der nicht von dem ausstellenden Arzt überwacht wird, erstellt werden, ist dies wettbewerbswidrig. Das entschied das Landgericht (LG) Hamburg in zwei Fällen, in denen Unternehmen für solche Tests geworben und sie ausgestellt hatten (Beschl. v. 08.11.2021, Az. 406 HK O 119/21 und Beschl. v. 07.12.2021, Az. 406 HKO 129/21).

Corona-Test durch Ausfüllen eines Fragebogens

In dem ersten zu entscheidenden Fall warb ein Unternehmen mit den Aussagen „Gültiger Covid-19 Antigen Testnachweis“ und „anwaltlich garantiert gültig“ für den von ihm angebotenen Corona-Schnelltest. Das LG Hamburg stufte diese Aussagen als irreführend und somit als Wettbewerbsverstoß ein, da es sich um keinen gültigen Covid-Testnachweis handle: Der beworbene Nachweis entspreche nicht den Anforderungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV).

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Diese sieht für einen gültigen Testnachweis vor, dass er von einem Leistungserbringer vorgenommen oder überwacht wurde. Die Kontrolle eines von dem Unternehmen entworfenen und ins Internet eingestellten Fragebogens sei hierbei nicht ausreichend, da es sich um keine „Überwachung“ im Sinne der Vorschrift handele. Eine Überwachung verlange eine eingehende Kontrolle der Testmaßnahmen, die nicht geleistet wurde.

Selbsttest ohne ärztliche Überwachung genügt nicht

Auch in einem weiteren Fall vertrat das Gericht diese Ansicht und untersagte einem Hamburger Unternehmen ohne mündliche Verhandlung vorläufig, für die Ausstellung von Selbsttestzertifikaten zu werben oder Testzertifikate auszustellen, sofern der Test nicht von dem ausstellenden Arzt vorgenommen und überwacht wird.

Das Unternehmen warb auf seiner Internetseite für ein Selbsttest-Zertifikat „für freien Zugang für alle zu Restaurant, Arbeit, Bus & Bahn etc.“ Die Zertifikate sollen laut Werbung überall dort eingesetzt werden können, wo die „3G-“ oder „2G+“-Regel gilt. In drei Schritten solle man zum Testzertifikat gelangen: Durch einen Selbsttest, die Beantwortung eines Fragebogens und die kurz danach erfolgende Übersendung des Testzertifikates als PDF-Datei.

Wettbewerbszentrale beanstandete Werbung als irreführend

Nachdem bei der Wettbewerbszentrale zahlreiche Beschwerden zu diesem Angebot eingegangen waren, führte sie probeweise die Bestellung eines Testzertifikats durch. Dabei wurde das mitgeteilte Ergebnis des Selbsttests nicht kontrolliert oder angefordert. Trotzdem wurde von einer Ärztin das Testzertifikat für das Ergebnis eines Tests ausgestellt. Obwohl kein Kontakt mit der Ärztin stattgefunden hatte, bestätigte sie auf dem Zertifikat, dass die in dem Zertifikat genannte Person keine Symptome habe und nicht mit dem Coronavirus infiziert sei, da sie einen negativen Antigen-Test gemacht habe – und zwar unter der fachärztlichen Überwachung ihrer Arztpraxis.

Die Wettbewerbszentrale hat die Werbung als irreführend beanstandet. Es werde der unzutreffende Eindruck erweckt, es handele sich um ein rechtswirksames Testzertifikat, das überall dort, wo Testnachweise notwendig sind, vorgelegt werden könne. Die Ausstellung eines Testnachweises ohne jeglichen Arztkontakt entspreche nicht den Vorgaben der SchAusnahmV. Zudem seien die Angaben auch inhaltlich unzutreffend, weil der Test entgegen den Angaben weder in einer Arztpraxis noch unter fachärztlicher Aufsicht durchgeführt worden sei. Die Gegenseite argumentierte, die gesetzlich vorgeschriebene ärztliche Überwachung sei auch mittels eines Online-Fragebogens möglich. Das LG Hamburg stimmte der Wettbewerbszentrale zu und stufte das Vorgehen des Unternehmens als wettbewerbswidrig ein.

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