Das LG Berlin hat entschieden, dass Fitnessstudios wettbewerbswidrig handeln, wenn sie ihre Kunden falsch über die rechtlichen Möglichkeiten bei Corona-Schließungen informieren. Solche irreführenden Informationen seien geeignet, die Kunden an der Durchsetzung ihrer Rechte zu hindern.

woman standing surrounded by exercise equipment

Wegen Corona mussten 2020 und 2021 zahlreiche Fitnessstudios schließen. Das Fitnessstudio East Bank Club The Fitness Factory GmbH, das unter der Marke SuperFit mehrere Studios in Berlin und Potsdam betreibt, hatte die Mitgliedsbeiträge seiner Mitglieder im zweiten Lockdown weiter eingezogen. Dazu hatte das Studio die Kunden online und per E-Mail darüber informiert, dass sie entweder die fortlaufende Zahlung zur Unterstützung des Betriebs, ein übertragbaren Gutschein für einen Monat Training oder eine Laufzeitverlängerung um einen Monat wählen könnten. Die Möglichkeit zur Auszahlung der entsprechenden Mitgliedsbeiträge wurde hingegen nicht erwähnt.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagte gegen dieses Verhalten. Das Landgericht (LG) Berlin hat daraufhin entschieden, dass dies wettbewerbswidrig war. Betreiber von Fitnessstudios dürfen ihre Kunden nicht mit irreführenden Mitteilungen über ihre Rechte täuschen (Urt. v. 09.12.2021, Az. 52 O 158/21).

LG Berlin: Wettbewerbswidrige Angebote

Vor Gericht argumentierten die Betreiber des Fitnessstudios, dass sie ein Alternativprogramm angeboten hätten, welches anstelle des normalen Trainings genutzt werden konnte. Es sei daher für die Kunden zu keinem Leistungsausfall gekommen und es würden keine Ansprüche bestehen. Die zur Wahl gestellten Möglichkeiten wären demzufolge besser für die Kunden und könnten nicht wettbewerbswidrig sein.

Das Gericht hielt dem entgegen, dass die Nutzung dieses Angebots für die Kunden auch zumutbar sein müsse. Grund für den Vertrag sei in vielen Fällen gerade die Nutzung der Trainingsgeräte vor Ort, sodass ein digitales Training für die Kunden nicht zumutbar sei und die Leistungen des Fitnessstudios nicht genutzt werden konnten.

Die Mitteilung sei auch irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG). Kunden verstünden die Mitteilung so, dass sie nur die drei genannten Möglichkeiten hätten und eine Rückerstattung der Beiträge nicht in Betracht komme. Das sei auch die Absicht des Fitnessstudios gewesen. Somit würde das Studio aber die Mitglieder davon abhalten, ihr tatsächlich bestehendes Recht auf Rückerstattung der Beiträge geltend zu machen.

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LG Berlin: In jedem Fall irreführend

Das LG Berlin hat darüber hinaus noch geprüft, ob das Schreiben auch dann irreführend wäre, wenn es entgegen der bisherigen Rechtsprechung doch kein Recht auf Rückerstattung gäbe. In diesem Fall wäre eine Vertragsanpassung – also beispielsweise die kostenlose Verlängerung des Vertragszeitraums – aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage möglich. § 313 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sieht diese Anpassung vor, wenn sich unvorhersehbar Umstände ändern, die bei Vertragsschluss nicht bekannt waren und für den Vertrag von besonderer Bedeutung sind. So wird bei einem Fitnessstudiovertrag vorausgesetzt dieses auch besuchen zu können. Wird diese Möglichkeit durch eine Pandemie unmöglich, liegt eine Störung der Geschäftsgrundlage vor.

Zwar wurde durch das Fitnessstudio eine Vertragsverlängerung um einen Monat angeboten, doch gab es dabei keine Möglichkeit, die Vertragsanpassung individuell auszuhandeln. Diese Möglichkeit ist aber aufgrund der offenen Formulierung der Vertragsanpassung in § 313 Abs. 1 BGB vorgesehen. Das LG Berlin ist daher der Auffassung, dass die Kunden auch in diesem Fall über ihre rechtlichen Möglichkeiten nicht korrekt aufgeklärt wurden und das versendete Schreiben irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWG ist.

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