Ein Tochterunternehmen der Deutschen Bahn musste sich in einem jüngeren Verfahren vor dem OLG Frankfurt verantworten. Ein anderes Transportunternehmen aus dem Bereich des Schienenpersonennahverkehrs hielt ein Feature der Zugverbindungs-App „DB Navigator“ für irreführend. In zweiter Instanz entschied das OLG nun über den Eilantrag.
Die „Navigator“ App der Deutschen Bahn (DB), auch abrufbar unter bahn.de, bietet in ihrer Suchmaske das Feature „Schnellste Verbindungen anzeigen“ an. Einer Wettbewerberin im Schienenpersonennahverkehr fiel auf, dass dabei gar nicht alle angezeigten Verbindungen tatsächlich am schnellsten sind. Nach einem erfolglosen Unterlassungsantrag vor dem Landgericht (LG), entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt nun zugunsten der Klägerin. Die DB darf in ihrer App die standardmäßig eingestellte Suchoption „Schnellste Verbindung anzeigen“ in dieser Form nicht mehr verwenden (Beschl. v. 21.09.2023, Az. 6 W 61/23).
Laut der Wettbewerberin berechne der Algorithmus des Programms zwar eine absolut schnellste Verbindung. Die vermeintlich nächstschnellsten Verbindungen würden allerdings lediglich „vorwärts“ gesucht werden. Das führe dazu, dass schnellere Verbindungen vor der angegebenen Abfahrtszeit nicht als schnellste Verbindung angezeigt werden, obwohl sie objektiv kürzer wären als danach abfahrende Verbindungen.
„Möglichst schnell von A nach B“
Das OLG hält die Verbindungsauskunft für „irreführend und unlauter“ und untersagt diese Gestaltung nun nach § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Begründet wurde dies damit, dass Verbraucher bei einer „schnellsten Verbindung“-Funktion auch die tatsächlich schnellste Verbindung zu ihrer Suchanfrage erwarten. Und das sei jene, die sie möglichst schnell von A nach B bringe.
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Soweit der Algorithmus nur vorwärts (bei der Abfahrtssuche) oder rückwärts (bei der Ankunftssuche) nach der schnellsten Verbindung sucht, sei das Versprechen der „schnellsten Verbindung“ nicht eingehalten. Denn im Ergebnis könnten damit die Ergebnisse an zweiter oder dritter Stelle gerade nicht die objektiv schnellsten im Hinblick auf die Gesamtfahrdauer sein, sondern lediglich die zweit- und drittschnellsten im Vergleich zur ersten Verbindung. Somit sei es laut Gericht möglich, dass bei einer einstündigen „schnellsten Verbindung“ eine 1 Minute davorliegende Verbindung mit einer Dauer von 1:01 Stunden nicht angezeigt wird, eine danach liegende Verbindung mit einer Dauer von 2:00 Stunden hingegen als „zweitschnellste“ schon.
DB reagiert noch während des Verfahrens
Die Entscheidung ist als Eilentscheidung nicht anfechtbar. Die beanstandete Version ist inzwischen entfernt und verändert worden – und das noch (überraschend pünktlich) während des Eilverfahrens. Die Bahn bedauerte jedoch, dass das OLG im Vergleich zur Vorinstanz die bereits in der App bestehenden und erläuternden Hinweise zur Suchfunktion als nicht hinreichend ausführlich bewertet hatte. Laut einer DB-Sprecherin verwende die Bahn für die Verbindungsauskunft ein Standardprodukt eines externen Anbieters, welches Angebote diskriminierungsfrei in der Reiseauskunft darstelle und europaweit von vielen Verkehrsunternehmen genutzt werde. Dennoch werde nun geprüft, inwieweit sich dessen Funktionsweise noch klarer darstellen lasse, vor allem im Hinblick auf das Kriterium Schnelligkeit.
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