Unzählige Unternehmen werben auf ihren Internetseiten mit ihrer Bekanntheit aus namentlich genannten Medien – oft mit zweifelhaftem Hintergrund. „Bekannt aus“ wird jeder Verbraucher schon einmal wahrgenommen haben. Das OLG Hamburg hat nun ein deutliches Urteil gesprochen, womit der “Bekannt aus”-Hinweis künftig strengen Regeln unterliegt.
Wirbt ein Unternehmen mit seiner Bekanntheit aus namentlich genannten (bekannten) Medien („Bekannt aus: …“), so muss es nach Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg gemäß dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 5a Abs. 1 UWG) eine Fundstelle angeben oder verlinken, aus der sich eine entsprechende redaktionelle Berichterstattung ergibt. Verbraucher würden mindestens eine Fundstelle zu einer entsprechenden redaktionellen Berichterstattung erwarten (OLG Hamburg, Urteil vom 21.09.2023, Az. 15 U 108/22).
Ein Unternehmen hatte auf seiner Internetseite mit dem Hinweis „Bekannt aus: Die Welt, ONLINE FOCUS, Frankfurter Allgemeine, N24, Der Tagesspiegel“ geworben, ohne dazu Fundstellen anzugeben oder zu verlinken. Ein Wettbewerbsverband hatte diese Werbung für unlauter gehalten und klagte auf Unterlassung.
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LG Hamburg sah keine Pflicht zur Fundstellenangabe
Das Landgericht (LG) Hamburg hatte erstinstanzlich noch einen Unterlassungsanspruch abgelehnt und keinen Verstoß festgestellt. Bei einer Werbung unter Angabe von Presse- bzw. Rundfunkerzeugnissen sei eine Fundstellenangabe in der Regel nicht erforderlich, denn es handele sich auch hierbei nicht um eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 1 UWG. Der Fundstellenangabe komme für die Entscheidung des Verbrauchers insofern kein erhebliches Gewicht zu. Die Rechtsprechung zu Fundstellenangaben im Hinblick auf Produkttestergebnisse sei hierher nicht übertragbar. Anders als bei der Werbung mit Testergebnissen erwarte der Verbraucher aufgrund der Angabe „Bekannt aus: […]“ nicht, dass das werbende Unternehmen bzw. dessen Angebot auf der Basis objektiver Kriterien mit anderen Unternehmen oder deren Angeboten verglichen worden sei. Der Verbraucher entnehme der Angabe lediglich, dass das werbende Unternehmen oder dessen Produkt in dem genannten Medium Erwähnung gefunden habe, wobei es sich dabei nicht um eine positive Berichterstattung handeln müsse, sondern es sich auch lediglich um eine neutrale Erwähnung handeln könne.
Diese Ansicht teilte der Wettbewerbsverband nicht und ging in Berufung vor das OLG Hamburg.
OLG: Werbung mit „Bekannt aus“ bedarf Fundstellenangabe
Entgegen der Bewertung des LG besteht indes nach Überzeugung des OLG der geltend gemachte Unterlassungsanspruch. Das Unternehmen habe gegen § 5a Abs. 1 UWG verstoßen und damit eine unlautere Handlung begangen, indem es mit seiner Bekanntheit aus konkret benannten Medien geworben habe, ohne dazu jeweils eine Fundstelle anzugeben oder zu verlinken, aus der sich eine Berichterstattung ergebe.
Nach § 5a Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer einen Verbraucher irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Bei den vom Unternehmen nicht angegebenen Fundstellen zu den genannten Medien handele es sich, so das OLG, um wesentliche Informationen im Sinne der Vorschrift und Verbraucher würden mindestens eine Fundstelle zu einer entsprechenden redaktionellen Berichterstattung erwarten. Verbraucher hätten ein Interesse daran, nachvollziehen zu können, aus welchem Anlass, in welcher Weise und auch wann das entsprechende Medium über das Unternehmen berichtet habe. Ohne diese Informationen könne der Verbraucher die Werbeaussage des Unternehmens überhaupt nicht einordnen.
Während der Verbraucher etwa bei einer Werbung mit einem Testsieg bei der Stiftung Warentest auch ohne Fundstellenangabe schon eine gewissermaßen konkrete Vorstellung dahingehend habe, dass es sich um den Sieger in einem vergleichenden Test mehrerer Produkte durch eine anerkannte und neutrale Institution handele, bleibe die hier in Rede stehende Angabe letztlich absolut vage. Ohne Fundstellenangabe lasse sich nicht nachvollziehen, ob über das Unternehmen positiv oder neutral berichtet wurde, ob sich der Bericht allein dem Unternehmen widmete oder ob es nur am Rande eines anderen Themas Erwähnung fand, ob dem Bericht eine persönliche Erfahrung mit dem Unternehmen zugrunde liege oder nicht und wie lange die Berichterstattung her sei, also welche Relevanz sie rein zeitlich noch habe.
Demnach bedürfe es der Fundstellenangabe, damit die Werbeangabe überhaupt eine konkrete Aussagekraft für den Verbraucher entfalten könne. Angesichts dessen und in Anbetracht der erheblichen Werbewirkung der erwähnten Leitmedien wie „Die Welt, ONLINE FOCUS, Frankfurter Allgemeine, N24, Der Tagesspiegel“ sei die Angabe der Fundstelle neben der Werbung von erheblichem Gewicht für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das OLG die Revision zugelassen. Die Frage, ob bei einer Werbung mit der Bekanntheit eines Unternehmens unter Verweis auf Medienerzeugnisse Fundstellen anzugeben bzw. zu verlinken sind, kann sich in einer Vielzahl weiterer Fälle stellen.